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Urteil erwartet:War die Abschiebung von Abbas R. rechtmäßig?
von Daniel Heymann, Redaktion Recht und Justiz
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Im Juni 2023 schoben deutsche Behörden den irakischen Kriegsverbrecher Abbas R. in sein Heimatland ab. Ob das rechtens war, entscheidet nun das Bundesverwaltungsgericht.
Im Fall Abbas R. fällt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig womöglich heute ein Urteil.
Quelle: dpa
Der Kläger selbst wird heute nicht in Leipzig vor dem ersten Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen. Vor etwa anderthalb Jahren wurde der Iraker Abbas R. von den deutschen Behörden in seine Heimat abgeschoben und zugleich mit einem unbefristeten Einreiseverbot für die Bundesrepublik belegt.
Der inzwischen 25-Jährige hatte im Oktober 2014 in Mossul im Auftrag der islamistischen Terrormiliz IS Kriegsverbrechen begangen - mit seinem Vater beteiligte er sich an der Hinrichtung eines irakischen Offiziers.
Im Juli 2015 war R. mit seiner Familie nach Deutschland gekommen. Hier wurde er nach Ermittlungen des Generalbundesanwalts wegen seiner Taten zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und 10 Monaten verurteilt - und nach langen diplomatischen Verhandlungen im Juni 2023 in den Irak abgeschoben. Dagegen klagte R. beim Bundesverwaltungsgericht, das wahrscheinlich schon heute sein Urteil fällt.
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Abschiebung im Eilverfahren bereits bestätigt
Im Mai 2023, also unmittelbar vor der Abschiebung, bestätigten die Leipziger Richter im Eilverfahren die Entscheidung der zuständigen Behörden in Berlin. R. wendete sich damals gegen seine bevorstehende Rückführung und wollte erzwingen, dass er zumindest solange in Deutschland bleiben darf, bis der Senat eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Das Gericht überzeugte er damit nicht, es sah "keine ernstlichen Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung.
Von R. gehe "eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine terroristische Gefahr" aus, schrieb der Senat in seinem Beschluss und stützte sich dabei maßgeblich auf die Taten von Mossul. Ende Oktober 2014 ermordeten IS-Kämpfer dort einen irakischen Offizier.
Von der öffentlichen Hinrichtung fertigte die Terrororganisation Videoaufnahmen, die auch den damals 15-jährigen R. zeigen - wie er den gefangenen Oberst beschimpft und bespuckt, unmittelbar bevor ein anderes IS-Mitglied diesen erschießt. Das Gericht führte in seinem Beschluss weiter aus, dass R. seine Unterstützung für den IS nie glaubhaft aufgegeben habe.
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Leichtere Abschiebung bei Kriegsverbrechen
Eine Abschiebung ist auch bei Straftätern nicht ohne Weiteres zulässig. Sogenannte Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz können entgegenstehen. Vor allem Flüchtlinge, denen in ihrer Heimat Verfolgung droht, können sich hierauf unter bestimmten Voraussetzungen berufen.
Für R. gilt das aber nicht - wegen der von ihm ausgehenden Terrorgefahr und der von ihm begangenen Kriegsverbrechen ist er von der Regelung ausgenommen.
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Diplomatische Zusicherung: Keine Todesstrafe, keine Folter
Allerdings dürfen selbst Kriegsverbrecher nicht abgeschoben werden, wenn ihnen im Zielstaat die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung droht. All das ist im Irak zwar offiziell verboten, gerade Folter ist aber noch immer eine verbreitete Methode bei den irakischen Polizei- und Sicherheitskräften.
Der Abschiebung von R. ging deshalb ein langwieriger diplomatischer Prozess voraus, in dem die irakische Botschaft versicherte: R. werde nach der Überstellung "eine humane und väterliche Behandlung" erfahren.
Darauf durfte sich das Auswärtige Amt verlassen, so das Gericht in seiner damaligen Eilentscheidung - unter anderem, weil R. und seine Familie Verbindungen in die Kreise des früheren irakischen Machthabers Saddam Hussein haben. Deshalb komme dem Fall "auch in der diplomatischen Wahrnehmung besondere Bedeutung" zu, derer sich die irakische Seite bewusst sei.
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Der Senat betonte in seinem Beschluss, es sei Aufgabe der Bundesrepublik sich mit dem Irak auf ein "Monitoring" der Lage zu verständigen. In Leipzig wird es deshalb heute unter anderem um die Frage gehen, was mit R. nach seiner Abschiebung geschehen ist.
Die mündliche Verhandlung findet am Morgen statt, ein Urteil ist schon am Nachmittag möglich. Für die deutsche Justiz könnte es - mehr als zehn Jahre nach dem Mord von Mossul - das letzte Kapitel im Fall Abbas R. sein.
Quelle: ZDF
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