Wenn Autos mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig stehen, spricht man von "aufgesetztem Parken". Bürger aus Bremen haben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dagegen geklagt. 06.06.2024 | 1:29 min
Mit dem Auto in engen Straßen einfach auf dem Bordstein parken - das wird in Zukunft schwieriger. Anwohner aus mehreren Bremer Straßen hatten geklagt, weil sie sich gegen das rechtswidrige Abstellen von Fahrzeugen auf den Gehwegen vor ihren Häusern zur Wehr setzen wollten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen am Donnerstagabend teilweise recht gegeben - eine Entscheidung, die sich über die Stadtgrenzen
Bremens hinaus auswirken dürfte.
Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Straßenverkehrsbehörden auf Verlangen der Anwohner gegen illegales Gehwegparken einschreiten müssen, sofern die Benutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt wird.
Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass jedes rechtswidrig abgestellte Fahrzeug bei Beschwerden eines Anwohners sofort abgeschleppt wird. Die Richterinnen und Richter haben klargestellt: Die Entwicklung eines stadtweiten Parkkonzepts, das besonders stark belastete Quartiere priorisiert, ist ein zulässiger Weg - und gerade in vielen Innenstädten wohl auch der einzig realistische, denn Gehwegparken ist dort angesichts knapper Stellplätze an der Tagesordnung.
In Leipzig entscheidet das Bundesverwaltungsgericht heute über das sogenannte aufgesetzte Parken, bei dem zwei Räder auf der Straße und zwei auf dem Gehweg stehen. Vorausgegangen waren Klagen von Anwohnern in Bremen.06.06.2024 | 1:48 min
Lange Vorgeschichte des Verfahrens
Schon 2016 verlangten die Bremer Kläger von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, geeignete Maßnahmen gegen das Gehwegparken zu treffen - die lehnte den Antrag jedoch ab.
Im folgenden gerichtlichen Verfahren verpflichteten die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht Bremen, die Stadt jeweils, über den Antrag der Kläger neu zu entscheiden. In ihren Urteilen gab es allerdings einen gewichtigen Unterschied: Aus Sicht des Verwaltungsgerichts musste die Stadt in der konkreten Situation zwingend gegen die Falschparkenden einschreiten. Hier differenzierte das Oberverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz: Die Stadt habe im Grundsatz ein Ermessen und müsse nur dann tätig werden, wenn "die Nutzbarkeit der Gehwege von Wohnstraßen in unzumutbarer Weise betroffen ist".
Mit diesen unterschiedlichen Ansichten musste sich das Bundesverwaltungsgericht nun in der Revision auseinandersetzen - und bestätigte überwiegend die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts.
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"Aufgesetztes Parken" meistens rechtswidrig
In dem Verfahren ging es indes nicht um die Frage, ob das "aufgesetzte Parken", bei dem man in der Regel mit zwei Rädern auf dem Bordstein steht, generell erlaubt ist oder nicht. Diese Frage beantwortet die Straßenverkehrsordnung in § 12 Absatz 4 und 4a nämlich eindeutig: Ohne ein entsprechendes Schild (Verkehrszeichen Nr. 315) ist das aufgesetzte Parken verboten.
Verkehrsschild: Parken auf dem Gehweg
Quelle: PR
Der vermehrte Einsatz dieses Verkehrszeichens könnte eine mögliche Reaktion der Straßenverkehrsbehörden auf das Urteil aus Leipzig sein. Eine flächendeckende Aufstellung solcher Schilder kommt jedoch nicht in Betracht: Das legale Parken auf einem Gehweg muss nach der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahme bleiben - und zwar gerade, damit Fußgänger und Rollstuhlfahrer sich dort ungehindert bewegen können, auch mit Koffern und Kinderwagen.
Keine gesetzlichen Vorgaben zur Gehwegbreite
Verbindliche Regelungen zu den Maßen von Gehwegen gibt es nicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ein gemeinnütziger Verein zur Mobilitätsgestaltung, empfiehlt eine Breite von 2,5 Metern. Dieses Maß werde in der Planung oft berücksichtigt, eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.
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Im konkreten Fall in Bremen verblieb durch die rechtswidrig abgestellten Fahrzeuge eine freie Gehwegfläche von teils deutlich unter 1,5 Metern. Für diese Konstellation hatte auch das Oberverwaltungsgericht eine "unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung" angenommen, insbesondere weil unter diesen Umständen ein "Begegnungsverkehr nicht mehr möglich" sei.