Verwaltungsgericht: Keine Entschädigung für DDR-Dopingopfer
Urteil des Verwaltungsgerichts:Doping in der DDR keine politische Verfolgung
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Sportler aus der Ex-DDR, die Opfer des Staatsdopings wurden, haben keinen Anspruch auf Entschädigung wegen politischer Verfolgung. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Opfer des Sport-Dopings in der früheren DDR haben einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) zufolge keinen Anspruch auf Entschädigung wegen politischer Verfolgung. Eine solche liege ebenso wenig vor wie ein "Willkürakt im Einzelfall", entschied das BVG in Leipzig. Eine Entschädigung im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung scheide daher aus (Aktenzeichen des Urteils: 8 C 6.23).
Kein Anspruch auf Entschädigung für Dopingopfer
Die heute 69-jährige Klägerin Faustyna Ines Kunz war von 1968 bis 1973 im Jugendalter als Leistungssportlerin im Kanusport aktiv. Ihr wurden dabei Dopingsubstanzen verabreicht, was zu starkem und bis heute anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Seit ihrem 43. Lebensjahr ist sie nach Angaben des Gerichts erwerbsunfähig und mit einem Grad der Behinderung von 90 schwerbehindert. 2002 hatte sie deshalb auch eine einmalige Hilfe des Bundes nach dem "Ersten Dopingopfer-Hilfegesetz" erhalten.
Frontal21 lenkt noch einmal den Blick auf die Schattenseiten der SED-Diktatur und erinnert an die Opfer: So wurde etwa Doping im Spitzensport rücksichtslos betrieben.04.02.2014 | 8:02 min
Ihren 2021 gestellten Antrag auf Entschädigungsleistungen im Wege der sogenannten verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung lehnte das Land Brandenburg ab. Das Gesetz sehe dies nur bei politischer Verfolgung oder "Willkürakten im Einzelfall" vor, betonte es. Beides sei hier nicht gegeben.
Gericht sieht Gesetzgeber am Zug
Dem ist nun auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Zwar sei den staatlichen Stellen der DDR die gesundheitsschädigende Wirkung der Dopingmittel bekannt und deren heimliche Verabreichung daher grob unverhältnismäßig gewesen. "Die Maßnahme diente jedoch nicht der politischen Verfolgung und stellte auch keinen Willkürakt im Einzelfall dar", betonten die Leipziger Richter. Ein solcher Willkürakt setze die Absicht voraus, die Betroffenen bewusst zu benachteiligen.
An einer solchen gezielten Diskriminierungsmaßnahme fehlt es hier.
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Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Auch die späteren Dopingopfer-Hilfegesetze gewährten Hilfen "lediglich aus humanitären und sozialen Gründen". Dem liege die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, "dass ein Rechtsanspruch der Opfer staatlichen Dopings nicht besteht".
Es sei aber allein Sache des Gesetzgebers, über Hilfen und Entschädigung für die Opfer staatlichen Dopings in der DDR zu entscheiden, betonte das Bundesverwaltungsgericht abschließend. Die Gerichte könnten und dürften daher den Kreis der Anspruchsberechtigten einer "verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung" nicht ausweiten.
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