Mietrecht: Das müssen Mieter dem Vermieter mitteilen

    Mieterrechte im Überblick:Was der Vermieter wissen muss - und was nicht

    von Anna Möllers
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    Mieter haben Pflichten, aber auch Rechte. Vieles ist im Mietvertrag geregelt. Aber nicht alles. Haustier, Mitbewohner, Schlüssel: Was der Mieter mit dem Vermieter klären muss.

    Auf einer Fußmatte in einem Flur vor der Haustür einer Wohnung steht "Home".
    Veränderungen in den gemieteten vier Wänden müssen vom Mieter nicht immer an den Vermieter weitergegeben werden.
    Quelle: dpa

    Untermiete, Gäste, Haustier oder neuer Schlüssel - welche Informationen stehen dem Vermieter eigentlich zu und welche Dinge dürfen Mieter für sich behalten? Fünf häufige Situationen im Check:

    1. Haustiere in der Wohnung

    Die eigene Wohnung ist fertig eingerichtet, es ist gemütlich und man fühlt sich zu Hause. Was jetzt zum Glück noch fehlt: ein tierischer Mitbewohner. Doch müssen Vermieter eigentlich über ein Haustier informiert werden oder gar ihre Erlaubnis erteilen?
    Kommt darauf an: Kleintiere wie Vögel, Nager und Fische können in der Regel ohne Zustimmung gehalten werden. Bei Hunden und Katzen hingegen sollte eine Erlaubnis eingeholt werden. Zwar ist es nicht zulässig, ein generelles und ausnahmsloses Haustierverbot auszusprechen, zum Beispiel bereits im Mietvertrag. Allerdings dürfen Vermieter im Einzelfall entscheiden und die Tierhaltung bei zu erwartenden Beeinträchtigungen, zum Beispiel bei permanentem Bellen oder Verschmutzung, verbieten.

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    2. Partner zieht ein

    Und was, wenn die Liebe zuschlägt? Mit dem neuen Partner zusammenzuziehen ist für viele ein großer Schritt - und aufregend genug. Muss man sich da auch noch sorgen, dass der Vermieter die gemeinsamen Pläne durchkreuzt?
    Laut Paragraf 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt es, zumindest um Zustimmung zu bitten, wobei Vermieter diese in der Regel gewähren müssen. Nur im gut begründeten Einzelfall kann ein Einzug verweigert werden. Zum Beispiel, wenn der Wohnraum in Folge des Einzugs übermäßig belegt würde.
    Dagegen dürfen Ehe- und eingetragene Lebenspartner immer einziehen - hier reicht eine Info an den Vermieter aus.

    3. Die Wohnung untervermieten

    Der Einzug mit dem Partner ist geglückt, jetzt steht eine längere Fernreise an - drei Monate lang fremde Länder entdecken. Um die Urlaubskasse aufzubessern, bietet es sich an, die Wohnung unterzuvermieten.
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    Eine solche Untervermietung muss grundsätzlich mit dem Vermieter abgesprochen werden. Sonst wartet nach der Reise im schlimmsten Fall die Kündigung. Nach Paragraf 540 des BGB können Mieter aber prinzipiell um die Erlaubnis bitten, wenn ein "berechtigtes Interesse an einer Untervermietung" besteht. Hiermit sind laut Berliner Mieterverein e. V. einleuchtende private oder wirtschaftliche Gründe gemeint.
    Wichtig zu beachten ist in jedem Fall, dass Einkünfte aus Untervermietung zu versteuern sind. Nur wer im Jahr weniger als 520 Euro dadurch verdient, muss laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe e. V. nichts angeben.

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    4. Besuch in der Mietwohnung

    Doch wie sieht es aus, wenn Freunde oder Familie mal länger als zu einem gemeinsamen Abendessen zu Gast sind? Vielleicht sogar für einige Wochen das Gästezimmer belagern?
    Anders als bei der Untervermietung geht privater Besuch den Vermieter nichts an. Der Berliner Mieterverein e. V. erklärt, dieser hätte kein Recht, Vorschriften zum Besuch zu machen. In der Regel dürfen Mieter etwa für sechs bis acht Wochen ohne Erlaubnis Besucher bei sich zu Hause aufnehmen.
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    5. Weitere Schlüssel anfertigen lassen

    Erhält der Schwiegervater oder die beste Freundin den eigenen Wohnungsschlüssel, der nachträglich angefertigt wurde, muss das dem Vermieter gemeldet werden. Endet das Mietverhältnis, sind alle Schlüssel, einschließlich der Duplikate, zurückzugegeben. Dafür ist es entscheidend, dass Vermieter wissen, wie viele Schlüssel im Umlauf sind.
    Eine Ausnahme stellen Sicherheitsschlüssel und spezielle Schließanlagen dar - hier ist die Zustimmung des Vermieters zwingend einzuholen.

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