Wohnung untervermieten: Diese Regeln zur Untermiete gibt es

    Die Mietwohnung untervermieten:Untervermieten für Fußball-Fans - so klappt's

    von Luisa Herbring
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    Zur EM strömen Fans aus ganz Europa nach Deutschland. Wer die Gelegenheit nutzen und mit einer Zwischenmiete Geld verdienen möchte, sollte einige Regeln beachten. Was ist erlaubt?

    Kleiner Raum mit Borussia Dortmund Fanschal und Smileys auf dem Tisch
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    Fußballbegeisterte reisen teilweise extra für die Spiele an und müssen in dieser Zeit irgendwo unterkommen. Hotelzimmer und "Airbnb"-Wohnungen sind zur EM heiß begehrt und teuer, zudem ist vieles schon längst ausgebucht - warum also nicht die eigene Wohnung für die Zeit der EM untervermieten und damit die eigene Urlaubskasse aufstocken? Doch nicht zu früh gefreut: Bei der Untermiete gilt es einige Regeln zu beachten.
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    Zur Untermiete braucht es Erlaubnis vom Vermieter

    Grundsätzlich muss eine Untermiete mit dem Vermieter abgesprochen werden. Denn im schlimmsten Fall kann eine Kündigung drohen. Nach Paragraf 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen Mietende ohne die Erlaubnis des Vermieters ihre Wohnung nicht einer weiteren Person überlassen oder an sie weitervermieten. Stimmt der Vermieter zu, müssen Mietende allerdings für Schäden aufkommen, die durch die Untermiete entstehen.
    Wer als Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untermiete für einen Teil der Wohnung hat, kann laut Paragraf 553 des BGB eine Erlaubnis vom Vermieter verlangen. Hiermit seien laut Berliner Mieterverein einleuchtende private oder wirtschaftliche Gründe gemeint. Also zum Beispiel, wenn der Mieter durch die Untermiete finanziell entlastet wird.
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    Der Anspruch gilt nicht, wenn wichtige Gründe dagegensprechen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch eine weitere Person für den Vermieter wegen einer Überbelegung unzumutbar ist.

    Besuch für bis zu acht Wochen erlaubt

    Anders sieht es für diejenigen aus, die zum Beispiel während der EM in ihrer Wohnung Besuch von Freunden oder Familie empfangen möchten. Der Berliner Mieterverein erklärt, dass Vermieter kein Recht haben, Vorschriften zum Besuch zu machen. In der Regel dürfen Mieter etwa für sechs bis acht Wochen ohne Erlaubnis Besucher bei sich zu Hause aufnehmen.
    Wer jedoch seine Wohnung an Touristen untervermieten möchte, sollte auf jeden Fall vorher mit dem Vermieter darüber sprechen. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2014 heißt es: "Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst."

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    Besonderheit in NRW: Einige Städte verlangen Wohnraum-ID

    Stimmt der Vermieter einer kurzzeitigen Weitervermietung zu, wird in einigen Städten zusätzlich die sogenannte Wohnraum-ID verlangt. Dies gilt in den nordrhein-westfälischen Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster - also auch für drei Austragungsorte der EM.
    Konkret bedeutet das: Wenn der Wohnraum in diesen Städten weniger als 90 Tage im Kalenderjahr, beziehungsweise bei Studierenden weniger als 180 Tage vermietet werden soll, geht das ohne Genehmigung der Gemeinden. Allerdings braucht es eine Registrierung beim Bauportal der Landesregierung. Für eine solch kurzzeitige Vermietung wird in diesem Portal eine 12-stellige Wohnraum-ID erstellt.
    Diese ID muss bei allen Anzeigen angegeben werden - sei es bei Online-Plattformen wie "Airbnb" oder bei Anzeigen in Printmedien. Um die Kurzzeitvermietung nachweisen zu können, muss außerdem ein Belegungskalender geführt werden.
     Arndt Kempgens, Anwalt für Mietrecht
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    In Berlin gelten andere Regeln. Um zum Beispiel die eigene Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung als Ferienwohnung kurzzeitig zu vermieten, braucht es in der Hauptstadt eine Genehmigung des entsprechenden Bezirksamtes. Mit der Genehmigung wird eine Registernummer vergeben, die bei allen Anzeigen zur Wohnung angegeben werden muss.

    Wann Mieteinnahmen versteuert werden müssen

    Nach Paragraf 21 Einkommenssteuergesetzes (EStG) müssen Einkünfte aus Untervermietung versteuert werden. Wer aber im Jahr weniger als 520 Euro dadurch verdient, muss laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe e. V. nichts angeben.
    Neben der Erlaubnis des Vermieters, die überall benötigt wird, gibt es in den anderen EM-Städten zum Teil zusätzliche kommunale Regeln zur Untervermietung.

    Kommunale Auflagen zur Untermiete







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