Mietrecht: Was darf im Hausflur oder Treppenhaus stehen?

    Mietrecht:Was dürfen Mieter im Treppenhaus abstellen?

    von Sarah Hufnagel
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    Kinderwagen, Rollator oder Schuhschrank - was darf im Hausflur stehen? Was muss anderswo untergebracht werden? Der aktuelle Stand des Mietrechts zusammengefasst.

    Fahrräder und Kinderwagen stehen im Eingangsbereich eines Hausflurs.
    Fahrräder, Müll, Schuhe oder Kinderwagen: Gegenstände im Treppenhaus oder Hausflur können im Brandfall gefährlich werden.
    Quelle: imago/Jürgen Ritter

    Mieter stellen Kinderwagen oder Fahrräder gerne mal im Treppenhaus oder Hausflur ab. Das mag praktisch erscheinen, da die sperrigen Gegenstände keinen wertvollen Platz in der Wohnung wegnehmen. Doch für Treppenhaus und Flur gelten einige Regeln.

    Brandschutz im Hausflur geht vor Nutzungsrecht

    Grundsätzlich gilt: Mieter und Mieterinnen haben ein Anrecht auf die Nutzung von Hausflur und Treppenhaus. Schließlich gehören diese Räumlichkeiten zur im Mietvertrag übergebenen Mietsache. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund betont allerdings den gemeinschaftlichen Zweck der Räume, denn der vertragsgemäße Gebrauch von Hausflur und Treppenhaus sei eingeschränkt durch die Rechte der Nachbarn.

    Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

    Dr. Jutta Hartman, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes

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    Für Treppenhaus und Hausflur gilt auch: Sie müssen verkehrssicher sein und für Notsituationen freigehalten werden. Einsatzkräfte wie Feuerwehr oder Sanitäter dürfen nicht behindert werden. Außerdem zählen Flur und Treppenhaus meist als Flucht- und Rettungswege und müssen Anforderungen des Brandschutzes erfüllen.

    Folgende Punkte müssen im Hinblick auf den Brandschutz beachtet werden:

    • Flucht- und Rettungswege dürfen nicht durch Möbel und Gegenstände eingeschränkt werden.
    • Auch die Brandlast sollte im Hausflur und im Treppenhaus möglichst gering sein. Das bedeutet, dass im Treppenhaus so wenig brennbares Material wie möglich stehen sollte.

    Welche Brandschutzregeln genau gelten, ist länderabhängig und steht in den entsprechenden Brandschutzverordnungen.

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    Was nicht in den Hausflur gehört

    Laut dem Deutschen Mieterschutzbund (DMB) müssen sich Mieter und Mieterinnen daher für Möbel wie Schuhschränke oder Regale einen anderen Platz suchen. Auch Fahrräder gehören nicht in den Flur. Vor allem, wenn entsprechende Fahrradstellplätze oder Kellerräume vorhanden sind, dann muss das Fahrrad dort gelagert werden. Gibt es einen solchen Stellplatz nicht, muss das Fahrrad innerhalb der Wohnung oder außerhalb des Hauses abgestellt werden. Der DMB betont: Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Abstellverbot für Hausflur oder Treppenhaus sei in diesem Falle gültig.
    Müll hat im Treppenhaus und Flur ebenfalls nichts zu suchen, solange er nicht bei der nächsten Gelegenheit entsorgt wird. Wer die Fläche zu einem persönlichen Lager umfunktioniert, muss mit Konsequenzen rechnen:

    Wer Treppenhaus oder Flur zumüllt, diverse Gegenstände hier lagert, kann vom Vermieter abgemahnt und, wenn das nicht hilft, sogar gekündigt werden.

    Dr. Jutta Hartman, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes

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    Kinderwagen und Rollatoren in Treppenhaus oder Flur

    Ausnahmen gelten für Kinderwagen und Rollatoren: Ein vertragliches Verbot für das Abstellen eines Kinderwagens kann ungültig sein, wenn Flurbereiche genug Platz bieten. Solange der Kinderwagen die Nachbarn nicht beeinträchtigt und er nicht fest angekettet wird, muss der Wagen geduldet werden. Kann der Kinderwagen jedoch leicht in die Wohnung transportiert werden, weil zum Beispiel ein Aufzug zur Verfügung steht, oder ist der Flur so ungünstig geschnitten, dass der Wagen Fluchtwege beschneiden würde, ist ein Abstellverbot möglich.
    Zusammenklappbare Rollatoren oder Rollstühle müssen geduldet werden, solange den Mietern kein anderer, leicht zugänglicher Abstellplatz zur Verfügung steht. Auch hier gilt jedoch: Brandschutz und Verkehrssicherheit müssen beachtet werden.

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    FAQ

    Was im Flur oder Treppenhaus stehen darf

    An der eigenen Wohnungstür dürfen Dekorationen wie Willkommensschilder oder Kränze angebracht werden. Die Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht notwendig. Auch gegen Fußmatten vor der Eingangstür können weder Vermieter noch Nachbarn etwas einwenden. Auch einzelne Schuhpaare dürfen kurzfristig vor der Wohnungstür abgestellt werden. Zum Schuhlager darf der Flur allerdings nicht umfunktioniert werden.
    Grundsätzlich haben Mieter kein Recht darauf, den Gemeinschaftsbereich nach ihrem Geschmack einzurichten. In Absprache mit Nachbarn und Vermieter ist es trotzdem möglich, Flure und Treppenhaus zu verschönern, solange Brandschutzrichtlinien eingehalten werden und Flucht- und Rettungswege frei bleiben.
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    Quelle: ZDF

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