Reparatur in Mietwohnung fällig: Wer muss zahlen?

    Reparaturen in der Mietwohnung:Wann die Kleinreparaturklausel greift

    von Kim Lea Hoffmeyer
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    Das Licht im Keller funktioniert nicht mehr und aus dem Wasserhahn tropft es ohne Ende? Warum das meist Vermietersache ist und wann Mieter für die Kosten aufkommen müssen.

    Mann hält Zange an ein Heizungsrohr
    Nicht selten führen Reparaturen in der Mietwohnung zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern: Wer muss die Rechnung bezahlen? Diese Regelungen gibt es.
    Quelle: imago/Pantermedia

    Die Toilettenspülung läuft durchgehend, die Klingel macht keinen Mucks, das Kellerlicht flackert - eine Reparatur ist unvermeidlich. Doch wer ist bei einer Mietwohnung dafür zuständig?
    Grundsätzlich gilt: Was fest zur Wohnung gehört, fällt in den Aufgabenbereich des Vermieters. Bei einer defekten Spülung zum Beispiel sollten sich Mieter schnell und schriftlich an ihren Vermieter wenden. Der ist dafür zuständig, Profis mit der Reparatur zu beauftragen. Aber an wen geht die Rechnung?
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    Die Kleinreparaturklausel

    Wenn im Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel enthalten ist, verpflichtet diese Mieter dazu, Reparaturen unter bestimmten Bedingungen zu zahlen. Der Höchstsatz liege zwischen 100 und 120 Euro. Eine genaue Zahl sei laut Kai-Uwe Glause, Geschäftsführer vom Deutschen Mieterbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, schwer zu benennen, weil die Grenze durch die Inflation ständig schwanke.

    Ab etwa 150 Euro ist der Höchstsatz aber überschritten, hier muss der Vermieter zahlen. Eine Klausel, die 150 Euro oder mehr im Einzelfall vorsieht, ist unwirksam.

    Kai-Uwe Glause, Geschäftsführer vom Deutschen Mieterbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

    Höchstbetrag darf nicht überschritten werden

    Sollten in einem Jahr viele Reparaturen anstehen, müssen die Mieter nicht alles übernehmen. Denn: Bei der Kleinreparaturklausel gibt es einen jährlichen Höchstbetrag, der zwischen sechs und acht Prozent der Bruttokaltmiete liegt. Ist der Höchstbetrag für einzelne Reparaturen oder auch die jährliche Beteiligung zu hoch angesetzt, verliert die Kleinreparaturklausel ihre Wirksamkeit. Und: Steht in dem Mietvertrag ein kleinerer Betrag, so gilt dieser.

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    Bezahlen müssen Mieter die Reparatur außerdem nur dann, wenn die Gegenstände durch den alltäglichen Gebrauch verschleißen. Heizung oder Rohre etwa zählen nicht dazu. Auch bei Reparaturen an Dingen, die im Haus von mehreren Parteien benutzt werden, wie zum Beispiel das Schloss an der Haustür oder das Licht im Keller, müssen die Mieter nicht für die Kosten aufkommen.

    • Wenn keine Kleinreparaturklausel festgelegt wurde oder der Betrag zu hoch angesetzt wurde (zwischen circa 100 und 120 Euro sind erlaubt).
    • Wenn die Rechnung höher als 150 Euro ausfällt.
    • Wenn der jährliche Höchstbetrag der Selbstbeteiligung von sechs bis acht Prozent der Bruttokaltmiete überstiegen wird.
    • Wenn es sich bei dem kaputten Gegenstand um Gemeinschaftseigentum handelt (wie zum Beispiel Kellerlicht oder Haustürschloss).

    Wann müssen die Mieter zahlen?

    Mieter können zur Kasse gebeten werden, wenn der Defekt selbst verschuldet wurde. Hat etwa das Waschbecken einen Sprung im Porzellan, nachdem eine Glasflasche hineingefallen ist, müssen Mieter als Verursacher für den Schaden aufkommen.
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    Der Experte rät von Reparaturen in Eigenregie ab, weil dabei Fehler passieren können. Wenn beispielsweise durch den reparierten Sprung im Waschbecken ständig Wasser sickert und sich dadurch Schimmel an den Wänden bildet, könne es zu einer Schadenersatzzahlung kommen, so Glause.

    Wirklich zahlen muss man aber nur dann, wenn vom Vermieter nachgewiesen werden kann, dass durch die nicht fachgerechte Reparatur die Mietwohnung oder gar das ganze Haus von Folgeschäden betroffen ist.

    Kai-Uwe Glause, Geschäftsführer vom Deutschen Mieterbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

    Auch beim Auszug kann es bei unsachgemäß durchgeführten Reparaturarbeiten zu Problemen kommen. Die Vermieter können dies bemängeln und auf eine erneute Reparatur durch Profis bestehen - auf Kosten der Mieter.

    Schaden unverzüglich melden

    Wer sich solche Situationen ersparen möchte, meldet den Schaden direkt bei den Vermietern. Diese beauftragen dann Profis für die Reparatur, die Rechnung muss von den Mietern getragen werden. Der Höchstsatz aus der Kleinreparaturklausel gilt in diesem Fall nicht mehr.

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