Tipps zu Mietvertrag und Co.:So klappt’s mit der ersten eigenen Wohnung
von Kerstin Ripper
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In die erste eigene Wohnung einzuziehen, ist aufregend. Damit alles gut geht, sollte man wichtige Punkte bei der Suche, beim Besichtigungstermin und beim Mietvertrag beachten.
Die erste eigene Wohnung ist ein großer Schritt. Auf dem Weg dahin gibt es einiges zu beachten.
Quelle: imago/Westend61
In Ballungsräumen, wo günstiger Wohnraum knapp ist, nutzen Betrüger die Situation der Wohnungssuchenden aus. Sie fordern eine Reservierungsgebühr oder Vorauszahlungen. Was sich im ersten Moment plausibel anhört, ist auf den zweiten Blick reiner Betrug.
Wer bei "echten" Maklern und Vermieterinnen Erfolg haben will, sollte sein Netzwerk aktivieren, serös auftreten und die richtigen Tools nutzen. Das rät auch Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterschutzbund: "Nicht alleine nur auf Portalen schauen, sondern allen auch davon erzählen, dass ich eine Wohnung suche, meinen Freunden, meiner Familie, meinen Arbeitskollegen, an der Uni (…), weil nicht alle Mietwohnungen auf den Portalen auftauchen."
Für die Wohnungssuche auf Portalen wie kleinanzeigen, Immoscout und Co. gilt: Filter und Benachrichtigungen aktivieren und die Internet-Portale regelmäßig checken.
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Wohnungssuche: Tipps für die Besichtigung
Stellen Sie sich den Besichtigungstermin in etwa wie ein Bewerbungsgespräch vor. Entsprechend sollte man sich darauf vorbereiten und auftreten. Bringen Sie zum Besichtigungstermine auch eine Bewerbungsmappe mit. Die enthält in der Regel ein Anschreiben, den Einkommensnachweis der letzten drei Monate, eine Schufa-Auskunft, die die Kreditwürdigkeit dokumentiert und eine Mieterselbstauskunft. Einen Rechtsanspruch auf diese Informationen haben Vermieterinnen und Vermieter nicht. Dort, wo günstiger Wohnraum knapp ist, kommen Wohnungssuchende aber kaum darum herum, wenn sie im Rennen bleiben wollen.
Suchende müssen aber nicht jedes Details von sich erzählen: "Der Vermieter oder der Verwalter darf alles fragen, was so rund um das Mietverhältnis wichtig ist. Und das sollte ich auch wahrheitsgemäß beantworten", sodie Expertin vom Mieterschutzbund.
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Hartmann erläutert, dass es auf persönliche Fragen bezogen ein "Recht auf Lüge" gebe. Dass man beim Besichtigungstermin zum Beispiel sagen könne, man höre gar nicht so gerne Musik oder rauche selbst nicht. Gleichzeitig mahnt sie aber zur Vorsicht: Wenn ein Mieter oder eine Mieterin bei einer zulässigen Frage lüge, dann drohe die berechtigte fristlose Kündigung durch den Vermieter, warnt Hartmann.
Mietverträge können sehr unterschiedlich aussehen: Neben demKlassiker, dem unbefristeten Mietvertrag, gibt es noch den sogenannten Zeitmietvertrag, bei dem die Mietdauer nach einer bestimmten Zeit quasi automatisch endet.
Bei einem Index-Mietvertrag richtet sich die Mieterhöhung nach der Inflationsrate. Diese Variante sei in den letzten Jahren für Mieter relativ teuer geworden, erklärt Jutta Hartmann vom Mieterschutzbund.
Ferner gibt es noch den Staffel-Mietvertrag, in dem von vornherein festgelegt ist, wie die Miete in der Zukunft steigt.
Kein Widerrufsrecht bei Mietverträgen
Bei einem Staffel-, Index- oder unbefristeten Mietvertrag kann man übrigens jederzeit - unter Einhaltung der Frist - grundlos kündigen. Anders sieht es beim befristeten Mietvertrag aus. Hier gilt die vereinbarte Laufzeit.
Deswegen sollte man den Mietvertrag nicht vor Ort unterschreiben, sondern unbedingt zu Hause in Ruhe durchlesen und beispielsweise mit der Familie die Details checken.
Ab Unterschrift ist man tatsächlich an den Vertrag gebunden. Es gibt auch kein Rückgaberecht und keine weitere Bedenkzeit. Die Miete muss ab dem ersten Tag gezahlt werden. Und dann ist noch eine Kaution fällig: meistens drei Monats-Kaltmieten als Sicherheit für den Vermieter. Bei Auszug gibt es das Geld zurück.
Im Mietvertrag nicht zulässig sind: ein generelles Rauchverbot, ein generelles Verbot von Hunden und Katzen und die generelle Pflicht zu Schönheitsreparaturen.
Das muss im Mietvertrag stehen: Mietpreis, Adresse, Name von Mieter*in und Vermieter*in, Quadratmeterzahl der Wohnung und deren Zustand, Mietdauer, Infos über Tierhaltung.
Und falls etwas nicht aufgeführt wurde, kann man den Vermieter oder die Vermieterin um Korrekturen bitten.
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Achtung, Mieterfalle: Die Küche vom Vormieter
Es kann vorkommen, dass zum Beispiel die alte Küche vom Vormieter abgekauft werden muss. Juristisch sei erstmal nichts dagegen einzuwenden, so Mieterschützerin Jutta Hartmann: "Wenn jetzt jemand möchte, dass ich die Küche übernehme, ist es ein Kaufvertrag, den ich dann abschließe. Und das ist erst mal grundsätzlich zulässig."Das Problem: Wer sich nicht darauf einlässt, hat meist auch keine Chance die Wohnung zu bekommen und zahlt.
Der Tipp vom Mieterschutzbund: Ein großer Teil des Kaufpreises kann unter Umständen im Nachhinein zurückgefordert werden. Und zwar dann, wenn der Preis für die Küche 50 Prozent über dem Zeitwert liegt. Juristen sprechen hier davon, dass etwas "unrechtmäßig bezahlt" wurde. Berufen kann man sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2000 (Az. 19 U 43/00 OLG Köln 20.10.2000).
So wird der Umzugstag nicht zum Horrortag: Mit Checklisten, einer langfristigen Planung und helfenden Händen klappt (fast) jeder Umzug günstig und stressfrei.
von Kerstin Ripper
mit Video
Quelle: ZDF
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