Gutschein zu Weihnachten: Was bei der Gültigkeit gilt
Gültigkeit, Auszahlung und Co.:Gutschein einlösen: Diese Regeln gelten
von Thilo Hopert
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Gutscheine sind beliebte Geschenke. Doch wie sehen die rechtlichen Bestimmungen für Gutscheine genau aus? Eine Verbraucherexpertin klärt auf.
Mit einem Gutschein als Geschenk macht man selten etwas falsch - immerhin können die Beschenkten selbst aussuchen, was sie haben möchten. Doch auch bei Gutscheinen gibt es Regeln.
Quelle: dpa
Kurz vor Weihnachten noch keine Idee für ein Geschenk? Die Lösung: ein Gutschein. Der erspart die fieberhafte Suche nach einem bestimmten Produkt und die Beschenkten können sich genau das Passende aussuchen. Aber es gibt bei Geschenkgutscheinen auch einiges zu beachten, weiß Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
So lange sind Gutscheine gültig
Grundsätzlich orientiere sich die Gültigkeit von Gutscheinen an den gesetzlichen Verjährungsfristen, so Husemann.
Für Gutscheine beträgt die Verjährung drei Jahre.
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Iwona Husemann, Referentin Gruppe Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale NRW
Die Verjährungsfrist beginnt dabei immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Das bedeutet: Wurde ein Gutschein irgendwann im Jahr 2024 gekauft, kann er bis Ende 2027 eingelöst werden.
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Gutscheine sollten also in der Regel drei Jahre gültig sein, "wenn es keinen triftigen Grund für eine kürzere Befristung gibt", so Husemann. Das kann der Fall sein, wenn es ein Gutschein für eine Veranstaltung zu einem bestimmten Termin ist. Eine kürzere Gültigkeitsdauer kann dann gerechtfertigt sein.
Eine zu kurze Befristung ohne Begründung ist jedoch nicht rechtens. So urteilte das Oberlandesgericht München 2008 und 2011 in zwei Fällen, dass eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangebrachte Benachteiligung darstelle.
Laut einer Erhebung des Marktforschungsunternehmen YouGov und des Statistikportals Statista aus Dezember 2024 haben 28 Prozent der Befragten bereits einen Gutschein verfallen lassen, 12 Prozent sogar mehrmals. Grundsätzlich kommen Gutscheine aber gut an: 63 Prozent der Befragten freuen sich über Gutscheine als Geschenk. Vor allem die Altersgruppe 18 bis 34 Jahre verschenkt demnach gerne Gutscheine.
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Probleme beim Einlösen von Gutscheinen
Was ist, wenn der Gutschein noch gültig ist, das Geschäft ihn aber nicht einlösen will? Iwona Husemann rät Verbrauchern, in solchen Fällen das Geschäft nachdrücklich dazu aufzufordern.
Eine Weigerung sollten Sie dokumentieren - sich also am besten schriftlich geben lassen.
Dann könne der Gutscheinbetrag als Schadensersatzforderung geltend gemacht werden - notfalls mit gerichtlicher Hilfe.
Ist ein Gutschein mit der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits abgelaufen, hat man keine Handhabe mehr. Dann muss man auf die Kulanz des Geschäfts hoffen. Übrigens: Sollte der Aussteller des Gutscheins insolvent sein, lässt sich der Gutschein nicht mehr einlösen. Den Gutscheinwert kann man dann beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings gibt es nur einen bestimmten Betrag des Gutscheinwertes zurück.
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Gutschein in Teilzahlungen nutzen
Handelt es sich um einen reinen Wertgutschein, ist es grundsätzlich möglich, diesen in Teilzahlungen zu nutzen. "Der Restbetrag verbleibt auf dem Gutschein oder wird als neuer Gutschein ausgegeben", sagt Husemann. Auf die Auszahlung eines Restbetrages besteht für Verbraucherinnen und Verbraucher kein Anspruch. Übersteigt die Kaufsumme den Gutscheinwert, muss man den Restbetrag selbst zahlen.
Leistung aus Gutschein ist teurer geworden
Was passiert, wenn der Gutschein etwa für eine Massage ausgestellt wurde und diese Leistung inzwischen mehr kostet? Ob man den Differenzbetrag dann zahlen muss, kommt auf die Formulierung auf dem Gutschein an.
Steht dort nur, dass der Gutschein für eine Massage gilt, ist keine Differenzzahlung nötig. Ist hingegen ein Wert angegeben, also etwa "Massage im Wert von 50 Euro", und diese kostet nun 60 Euro, muss man zusätzlich die Differenz von zehn Euro zahlen, um die Leistung zu erhalten.
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Gutscheine können weitergegeben werden
Gutscheine sind grundsätzlich übertragbar. Das bedeutet: Steht auf einem Gutschein der Name einer bestimmten Person, kann dieser dennoch von einer anderen Person genutzt werden. Gutscheine kann man also problemlos weitergegeben, wenn Beschenkte es nicht mehr schaffen, den Gutschein einzulösen.
Die Polizei warnt vor einer neuen Betrugsmasche mit Gutscheinkarten. Wer in die Falle tappt, steht beim Einlösen der Karten im Geschäft oder Online mit leeren Händen da.
von Luisa Herbring
mit Video
Quelle: dpa
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