Schenkungssteuer in der Ehe: Wann wird's kostenpflichtig?
Schenkung unter Eheleuten:Wann bei Ehepartnern Schenkungssteuer anfällt
von Svetlana Leitz und Gregor Bauernfeind
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Wenn sich Verheiratete beschenken, kann das Finanzamt aufmerksam werden. Gerade bei Schenkungen rund um Immobilien lohnt es sich, sich mit der Schenkungsteuer vertraut zu machen.
Vermögensübertragung zwischen Eheleuten: Wann Schenkungssteuer fällig wird und welche rechtlichen Fallstricke es gibt.
Quelle: imago/Steinach
Beim Verschenken größerer Summen kann Schenkungsteuer anfallen - da macht das Gesetz auch bei Eheleuten und eingetragenen Partnerschaften keine Ausnahme. In manchen Fällen kann sich kluges Planen beim Schenken finanziell lohnen.
Eheleute bekommen den höchsten Freibetrag
Die Regelungen beim Erben und Schenken sind sehr ähnlich. Grundsätzlich gilt: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher ist der Steuerfreibetrag. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gilt der höchste Freibetrag: 500.000 Euro pro zehn Jahre. Liegt der Schenkwert darunter, fällt keine Schenkungssteuer an.
Zusätzliche Freibeträge gibt es etwa für andere Gegenstände wie das privat genutzte Auto. Generell gilt: Übersteigt der Wert des Geschenks den Freibetrag, muss nur der Teil, der darüber liegt, versteuert werden. Und: Der Freibetrag von 500.000 Euro erneuert sich alle zehn Jahre. Das heißt, der Schenkungsbetrag wird wieder auf null zurückgesetzt. Wer klug plant, kann das zu seinem Vorteil nutzen und größere Schenkungen splitten.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind: 400.000 Euro
Enkel, deren Eltern noch leben: 200.000 Euro
Urenkel: 100.000 Euro
Eltern und Großeltern: 20.000 Euro
Geschwister und deren Kinder: 20.000 Euro
Stiefeltern, Schwiegerkinder und getrennte Lebenspartner: 20.000 Euro
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner: 20.000 Euro
Alle anderen Personen: 20.000 Euro
Anzeigen von Schenkungen
Eine Schenkung müssen Schenkende oder Beschenkte innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Keine Angst, dazu zählt nicht die Essenseinladung oder ein Blumenstrauß. Wenn aber etwas von steuerrelevantem Wert verschenkt wird, rät Argiris Balomatis, Fachanwalt für Familienrecht, zu professioneller Beratung.
Eine Vertretung durch einen Steuerberater sei zwar nicht vorgeschrieben, könne aber insbesondere im Grenzbereich des Freibetrags oder bei mehrfachen Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren sinnvoll sein. Geschenke, die notariell beurkundet werden, also zum Beispiel Immobilien und Geschäftsanteile, muss man nicht selbst anzeigen. Hier informiert in der Regel der Notar das Finanzamt.
Erben wird erst dann steuerpflichtig, wenn der Nachlass bestimmte Freigrenzen überschreitet. Die fünf wichtigsten Regelungen zu Freibeträgen im Überblick.
von Svetlana Leitz
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Aufgepasst bei Immobilien
Die gute Nachricht zuerst: Die selbst bewohnte Immobilie ("Familienheim") können Eheleute und eingetragene Lebenspartner steuerfrei geschenkt bekommen. Das gilt auch, wenn die miteinander bewohnte Wohnung gemeinsam finanziert wird, eine Person aber das Darlehen des anderen Partners tilgt.
Vorsicht ist geboten, wenn das Paar die Immobilie nicht selbst bewohnt. Hier wird Schenkungssteuer fällig, wenn der Wert den Freibetrag übersteigt. Hierfür wird der sogenannte Verkehrswert herangezogen, den das Finanzamt ermittelt. Im Hinblick auf den Freibetrag sei die Bewertung der Immobilie von Bedeutung, erklärt Balomatis. Ein Beispiel: Gingen die Ehegatten von einem Wert des übertragenen Teils der Immobilie von 450.000 Euro aus, setze das Finanzamt den Wert auf etwa 600.000 Euro fest. Dann werde Schenkungssteuer fällig, so der Fachanwalt für Familienrecht weiter.
Im vergangenen Jahr wurde geerbtes oder geschenktes Vermögen in Höhe von insgesamt 121,5 Milliarden Euro registriert. Das ist ein neuer Höchstwert in Deutschland.
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Schenkungen im Vorhinein aus dem Weg gehen
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können komplizierte und eventuell steuerrelevante Schenkungen im Vorhinein vermeiden. Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Abteilung Steuerrecht und Steuerpolitik beim Bund der Steuerzahler, empfiehlt hier: "Bereits beim Kauf sollten beide Ehegatten ins Grundbuch eingetragen werden. Dies vermeidet, dass später, im Nachhinein, eine Eigentumsübertragung unter den Ehegatten oder Partnern vorgenommen werden muss."
Quelle: ZDF
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