Steuererklärung: Fristen für die rechtzeitige Abgabe
Pflicht oder freiwillig?:Fristen für die Abgabe der Steuererklärung
von Agnes Heitmann
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Lästiges Übel, das meist bares Geld bringt: die Steuererklärung. Damit es Geld zurück gibt, muss die Steuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt sein. Welche Fristen für wen gelten.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung am 2. September rückt näher. Welche Hilfsmittel insbesondere "last minute" den Zeitdruck etwas mildern können.26.08.2024 | 2:34 min
Viele haben noch den 31. Juli als Abgabetermin im Kopf, wenn man die Steuererklärung selbst erstellt. Für diejenigen, die bei ihrer Steuer beraten wurden, war der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres früher der Stichtag. Um Steuerberater zu entlasten, wurden während der Corona-Krise die Abgabefristen allerdings nach hinten verschoben. Darum kann man sich auch in diesem Jahr noch ein bisschen mehr Zeit lassen.
Fristen für die Steuererklärung 2023
Bis zum 2. September 2024 muss die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 beim Finanzamt eingegangen sein, wenn man keine Hilfe durch Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt. Da der eigentliche Stichtag, der 31. August, auf einen Samstag fällt, bekommt man den Sonntag für die Erstellung in letzter Minute geschenkt. Wer sich bei der Steuererklärung beraten lässt, muss erst am 2. Juni 2025 abgeben.
Normalerweise kommt die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt. Auch wenn man so einen Brief nicht erhält, kann es sein, dass man dazu verpflichtet ist, eine Erklärung zu machen. Die Abgabepflicht betrifft:
jeden, der die Lohnsteuerklasse 4 eingetragen hat,
Ehepaare, die zusammen die Lohnsteuer-Klassen-Kombination 3 und 5 gewählt haben,
jeden, der steuerpflichtige Nebeneinkünfte von über 410 Euro pro Jahr erwirtschaftet (zum Beispiel aus Vermietung oder durch ein Kleingewerbe),
jeden, der Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr erhält (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld),
jeden, der einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen (Ausnahme: Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder geänderte Zähler für die Kinderfreibeträge).
Ab Veranlagungszeitraum 2024 gelten wieder Vor-Corona-Fristen
Erst der Abgabetermin für die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 fällt wieder auf den regulären Stichtag (31. Juli 2025). Für alle, die sich nicht beraten lassen, ist dann - zumindest bei der Steuererklärung - wieder alles wie vor Corona. Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 müssen dann auch all diejenigen, die einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin engagieren, zum normalen Termin (1. März 2027) einreichen.
Der Aufwand für die Steuererklärung ist lästig - kann sich aber auszahlen. Mit welchen Steuertipps man eine Menge Geld spart und welche Fristen für 2023 gelten.
von Luisa Herbring
mit Video
Andere Fristen bei freiwilliger Abgabe
Die zuvor genannten Fristen gelten für alle, die zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet sind. Das sind die allermeisten Steuerzahler. Wer nicht verpflichtet ist und freiwillig eine Erklärung machen möchte, hat vier Jahre Zeit, sich die zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. 2024 sind also noch freiwillige Steuererklärungen für die Jahre 2023, 2022, 2021 und 2020 möglich. Steuererklärungen aus den Jahren davor werden nun nicht mehr bearbeitet. Für rund 90 Prozent lohnt sich die Arbeit an der (freiwilligen) Steuererklärung und es gibt eine Rückzahlung.
Nur wenige Steuerzahler müssen keine Steuererklärung abgeben. Singles, die in nur einem Arbeitsverhältnis tätig sind und die Steuerklasse 1 haben, sind von der Pflicht ausgenommen. Ebenso Ehepaare, bei denen beide berufstätig sind und die Steuerklassen 4 und 4 haben oder bei denen nur einer als Angestellter arbeitet und sie die Lohnsteuerklassen-Kombination 3 und 5 haben.
Aber auch diese Personen werden zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, sobald sie neben dem Gehalt weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro haben (wie zum Beispiel Einnahmen aus Vermietungen oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld sowie aus Einküfte aus Kapitalerträgen, wenn diese nicht schon durch die Abgeltungssteuer abgegolten sind).
Was tun, wenn die Zeit nicht reicht?
Ist man ein oder zwei Tage nach Fristende mit der Steuererklärung fertig und gibt sie ab, kann man meist darauf hoffen, dass das Finanzamt sich kulant zeigt und die Abgabe so akzeptiert. Wenn sich die Arbeiten an der Erklärung aber noch Wochen oder gar Monate hinziehen, sollte man eine Fristverlängerung beantragen. Das geht meist per Mail oder Fax an das zuständige Finanzamt. Am besten nennt man den Grund für die Verzögerung (dies können zum Beispiel Krankheit oder fehlende Unterlagen sein) und gibt eine Perspektive, bis wann man die Steuererklärung einreichen kann. Meist werden Verlängerungen von bis zu vier Monaten gewährt.
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Fristen und Sanktionen für die Nachforderung
Wird die Steuererklärung zu spät eingereicht, kann beziehungsweise muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Geht die Erklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres ein, liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob ein Zuschlag verlangt wird. Mit einer glaubhaften Entschuldigung kann vom Zuschlag auch abgesehen werden. Erfolgt die Abgabe der Erklärung nach den 14 Monaten, muss ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
Sieben Jahre lang kann das Finanzamt die Steuererklärung von denjenigen nachfordern, die eigentlich zur Abgabe verpflichtet sind. Wer also die Steuererklärung vergisst oder absichtlich nicht abgibt, kann in diesem Zeitraum Post vom Finanzamt bekommen und muss alles nachreichen. Fehlen dann die Belege, kann das Finanzamt die Steuer schätzen.
Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und dieser Pflicht trotzdem nicht nachkommt, kann vom Finanzamt ein Zwangsgeld auferlegt bekommen. Es erfolgt erst eine Androhung des Zwangsgeldes und das Amt setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen. In diesem Zeitraum kann die Steuererklärung noch nachgereicht werden und das Zwangsgeld wird nicht fällig. Kommt man der Aufforderung nicht nach, wird das Zwangsgeld festgelegt. Es liegt im Ermessen des Finanzamtes, wie hoch diese Strafe ausfällt. Sie kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Agnes Heitmann ist Redakteruin der ZDF-Sendung "Volle Kanne - Service täglich".
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von Zarah Reinders
mit Video
Quelle: ZDF
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