Erbschaftssteuer: Welche Freibeträge für wen gelten
Freibeträge beim Erben:Ab wann Erbschaftssteuer gezahlt werden muss
von Svetlana Leitz
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Erben wird erst dann steuerpflichtig, wenn der Nachlass bestimmte Freigrenzen überschreitet. Die fünf wichtigsten Regelungen zu Freibeträgen im Überblick.
Erben ist in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig - außer man bleibt unter dem Freibetrag. Wann welche Freibträge gelten.
Quelle: dpa
Erben, oder wie es im Gesetz heißt "Erwerb von Todes wegen", ist in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Tatsächlich werden häufig aber keine Steuern fällig. Das liegt daran, dass es Freigrenzen gibt. Nur falls der Nachlass darüber liegt, geht von diesem Teil etwas an den Staat. Fünf Posten und die jeweiligen Freibetrags-Regelungen im Überblick.
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Dabei gilt: Je enger verwandt, desto höher der Freibetrag. So sind:
für Ehe- und eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen 500.000 Euro,
für Kinder 400.000 Euro,
für Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 Euro,
für Geschwister und andere Erben 20.000 Euro steuerfrei.
Auch ein Testament kann an diesen Freibeträgen nichts ändern. Die einzige Möglichkeit laut Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht: Seine Verwandtschaftsverhältnisse ändern, zum Beispiel durch Heirat oder Adoption.
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2. Zusätzliche Freibeträge bei Immobilien
Das Haus, in dem der oder die Verstorbene gewohnt hat, kann steuerfrei geerbt werden. Dabei gilt:
Ehe- und eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen können das gesamte Haus erben.
Kinder können bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern erben.
Allerdings nur unter dieser Voraussetzung: Sie müssen selbst für mindestens zehn Jahre in der Immobilie leben. Nur zwingende Gründe, wie die eigene Pflegebedürftigkeit, berechtigen zum Auszug ohne Steuernachzahlung.
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3. Zusätzliche Freibeträge bei Sachgegenständen
Für erbende Ehe- und Lebenspartner, (Stief-)Kinder, Enkel und Urenkel, sowie Eltern und Großeltern sind steuerfrei:
Hausrat wie Kleidung und Möbel bis 41.000 Euro,
"bewegliche körperliche Gegenstände" wie Autos bis 12.000 Euro.
Zu Sachgegenständen zählen nicht: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
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4. Kosten für den Nachlass
Der persönliche Freibetrag steigt weiter durch alle Kosten, die Hinterbliebene durch die Verwaltung des Nachlasses haben, zum Beispiel für die Beerdigung und Testamentseröffnung:
Für Erben und Erbinnen pauschal 10.300 Euro
Übersteigen die Ausgaben den Freibetrag, kann dieser durch Nachweise noch erhöht werden.
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5. Versorgungs- und Pflegefreibetrag
Das Erbrecht sieht Versorgungsfreibeträge für hinterbliebene Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen vor, sowie (Stief-)Kinder und Enkel*innen, deren Eltern nicht mehr leben, um deren Unterhalt zu sichern. Diese Freibeträge sind:
bei Ehe- und Lebenspartner*innen bis zu 256.000 Euro,
bei Kindern, gestaffelt nach Alter, 10.300 bis 52.000 Euro.
Allerdings wird von der Summe Witwen-, Witwer- oder Waisenrente abgezogen.
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Einen Pflegefreibeitrag gibt es für Kinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen, die die verstorbene Person gepflegt haben. Voraussetzung ist, dass sie dies ohne oder gegen nur unzureichendes Entgelt geleistet haben: bis maximal 20.000 Euro.
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