Kündigung durch den Arbeitgeber: Was er darf und was nicht

    FAQ

    Arbeitsrecht bei Kündigungen:Kündigung: Was Arbeitgeber dürfen, was nicht

    Kommentar: Birgit Franke zum Raserutreil
    von Birgit Franke
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    Für Arbeitnehmer ist eine Kündigung ein Einschnitt. Arbeitgeber müssen einiges beachten, damit sie wirksam ist. Wie man sich dennoch gegen das Ende des Arbeitsvertrags wehren kann.

    Eine Kündigung liegt in einem Büro. Symbolbild
    Wer eine Kündigung bekommt, muss schnell reagieren und antworten, wenn er sich erfolgreich wehren will.
    Quelle: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

    Will der Arbeitgeber Ihnen kündigen, muss er das schriftlich tun. Auch eine Unterschrift des Arbeitgebers darf nicht fehlen. Erfolgt die Kündigung per Mail, Handy-Nachricht oder mündlich, ist sie unwirksam.

    Welche Kündigungen gibt es?

    Im deutschen Arbeitsrecht gibt es die fristlose und die normale Kündigung. Der Arbeitgeber kann aber nicht willkürlich handeln und jemanden auf die Straße setzen. Er braucht immer einen Grund, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Es sei denn, Sie sind noch nicht sechs Monate beschäftigt oder arbeiten in einem kleinen Betrieb mit zehn Mitarbeitern oder weniger.
    Bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen, z.B. Betrug, Diebstahl oder sexuelle Belästigung. Es muss sich um einen ganz schwerwiegenden Kündigungsgrund handeln. Dem Arbeitgeber kann aufgrund des Fehlverhaltens nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dabei kommt es auch darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis schon bestanden hat und ob es in der Vergangenheit bereits ein ähnliches Fehlverhalten gab, das der Arbeitgeber abgemahnt hat.
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    Bei der normalen Kündigung mit Frist hingegen kann der Grund in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder auch in betriebsbedingten Gründen wie einer Umstrukturierung mit Arbeitsplatzwegfall liegen.

    Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in Ihrer Person. Sie selbst sind beispielsweise wegen einer länger andauernden Erkrankung oder häufiger Kurzerkrankungen von mehr als sechs Wochen im Jahr nicht mehr in der Lage, die erforderliche Leistung vertragsgerecht zu erbringen.

    Oder der Grund liegt in Ihrem Verhalten. Sie verweigern zum Beispiel zeitweise die Arbeit oder kommen häufig selbstverschuldet zu spät, so dass dem Arbeitgeber daraus ein Schaden entstehen kann.

    Die dritte Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zu kündigen, kann eine betriebliche Entscheidung oder Veränderung sein, zum Beispiel Auftragsmangel oder Stilllegung eines Betriebsteils.

    Sind politische Äußerungen ein Kündigungsgrund?

    "Ist ein Arbeitnehmer politisch aktiv oder bekennt er sich zu einer Partei, sei es im privaten Bereich oder im Beruf - stellt das zunächst keinen Kündigungsgrund dar", sagt Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler an der Hochschule Fresenius. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betriebsfrieden innerhalb des Unternehmens gestört wird, zum Beispiel indem der Arbeitnehmer versucht, ständig oder aggressiv andere Mitarbeiter politisch zu beeinflussen oder aufzuhetzen und es dadurch zu Konflikten kommt.
    Etwas anderes kann für Arbeitnehmer gelten, die bei einem kirchlichen Träger wie der Diakonie angestellt sind. "Im Kirchenarbeitsrecht werden von dem Arbeitnehmer gesteigerte Loyalitätspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verlangt", erklärt Fuhlrott. Kirchenfeindliche Betätigungen, die christlichen Werten zuwiderlaufen, können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer beispielsweise vertritt, dass alle Flüchtlinge aus Deutschland verschwinden sollen oder wer Behinderte als Menschen zweiter Klasse ansieht, riskiert seinen Arbeitsplatz.

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    "Wer die AfD aus Überzeugung wählt, kann nicht in der Diakonie arbeiten". Davon ist Diakonie-Präsident Schuch überzeugt. Das menschenfeindliche Partei widerspreche dem Christentum.
    Eine Fahne der Diakonie, aufgenommen vor einem Haus der Diakonie in Karlsruhe.
    mit Video

    Welche Kündigungsfristen gelten?

    Bei der fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Die vereinbarten oder gesetzlichen Fristen müssen nicht eingehalten werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung schnell aussprechen. Er hat nur zwei Wochen Zeit, nachdem er von dem schwerwiegenden Grund erfahren hat.
    Bei der normalen Kündigung gelten unterschiedliche Kündigungsfristen, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben können. Regelt der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag selbst Kündigungsfristen, gehen diese dem Gesetz vor. "Hier gilt aber das sogenannte Günstigkeitsprinzip", erklärt Michael Fuhlrott.

    Sind die gesetzlichen Fristen länger als das vertraglich Vereinbarte, gilt die gesetzliche Frist. Denn das Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht.

    Prof. Michael Fuhlrott von der Hochschule Fresenius

    Wenn nichts geregelt ist, legt das Gesetz die Fristen fest. Je länger Sie im Betrieb gearbeitet haben, umso länger ist auch die Kündigungsfrist. Waren Sie beispielsweise fünf Jahre für den Betrieb tätig, beträgt die Frist zwei Monate. Bei 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es sechs Monate. Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses liegt bei vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats.
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    Was kann man gegen die Kündigung durch Arbeitgeber tun?

    Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung, müssen sie schnell reagieren. Sie können sich mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage wehren. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, da die Kündigung in fast allen Fällen sonst als wirksam gilt.
    Die Klage zielt darauf ab, bei Gericht feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Klage können Sie beim Arbeitsgericht auch selbst einreichen, brauchen dafür keinen Anwalt. "An den Arbeitsgerichten gibt es Rechtsantragsstellen, bei denen Arbeitnehmern kostenlos bei der Formulierung einer Klage durch den Rechtspfleger geholfen wird", erklärt Arbeitsrechtler Fuhlrott.

    Eine rechtliche Beratung, welches der sinnvollste Weg sein kann, erfolgt dort aber nicht. Hierzu kann es sich anbieten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.

    Prof. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler

    Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht in der Lage, seine Kosten zu bezahlen, kann auch der Staat im Wege der Prozesskostenhilfe hierfür aufkommen. Eine andere Möglichkeit sind die Rechtsberatungsdienste der Gewerkschaften, die für ihre Mitglieder kostenlose Prozessvertretungen anbieten.
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    Welche Folgen hat eine Klage gegen die Kündigung?

    Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Ist die Kündigungsfrist in der Zwischenzeit abgelaufen, muss der Arbeitgeber Ihnen, wenn Sie die Arbeit wiederaufnehmen, das noch nicht gezahlte Gehalt nachzahlen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Chef Ihnen eine andere Beschäftigung in der Zwischenzeit anbietet und Sie es böswillig unterlassen, diese anzunehmen. Dann können Arbeitnehmer nicht auf eine Nachzahlung hoffen.
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    Gibt es einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?

    Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Dennoch einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig auf eine Abfindungszahlung anstatt einer Weiterbeschäftigung.
    Ist die Kündigung wirksam erfolgt, müssen Sie als Arbeitsnehmer die Gerichts- und Ihre Anwaltskosten zahlen. Die Anwaltskosten des Arbeitsgebers trägt in der ersten Instanz der Arbeitgeber selbst.

    Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem Gehalt und den Jahren, die der Arbeitnehmer im Betrieb gearbeitet hat.

    Bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers kann dieser dem Arbeitsnehmer beispielsweise anbieten, auf die Kündigungsschutzklage zu verzichten und dafür eine Abfindung zu kassieren. Die Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Gibt es einen Betriebsrat und ist ein Sozialplan verhandelt worden, kann der Arbeitnehmer danach auch eine höhere Zahlung beanspruchen.

    Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer aber auch zu, wenn die Kündigung unwirksam ist und es dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, weiter bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten. Die Höhe der Abfindung kann dann bis zu zwölf Monatsgehälter betragen. In Ausnahmefällen kann sie sogar noch höher ausfallen.       

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    Wann muss man sich arbeitslos melden?

    Wichtig: Sobald die Kündigung auf dem Tisch liegt oder Sie davon erfahren, müssen Sie sich persönlich bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur "arbeitssuchend" melden. Dafür haben Arbeitnehmer drei Tage Zeit. Wer das nicht tut, bekommt später beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen für den Termin frei zu geben.
    Birgit Franke arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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