Bewerbungsgespräch: Diese Fragen dürfen Arbeitgeber stellen
Im Bewerbungsgespräch:Was Arbeitgeber einen Bewerber fragen dürfen
von Rebekka Solomon
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Nicht alles, was der Arbeitgeber gerne wissen möchte, darf er im Bewerbungsgespräch auch erfragen. Wo das Recht Grenzen setzt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und der Datenschutz begrenzen die Fragen im Bewerbungsgespräch.
Quelle: PantherMedia
Den bestmöglichen Eindruck beim Gegenüber hinterlassen - das hat beim Bewerbungsgespräch für den Bewerber oberste Priorität. Er will die Fragen des potenziellen Arbeitgebers umfassend und zufriedenstellend beantworten. Doch aufgepasst: Diese können durchaus auch zu weit gehen.
Welche Fragen darf der Arbeitgeber stellen?
Um die Eignung des Bewerbers gut einschätzen zu können, wollen Unternehmer möglichst viele Informationen über einen potenziellen Arbeitnehmer einholen. Beim Einstellungsgespräch darf der Arbeitgeber aber nur solche Fragen stellen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse hat. Dieses muss er damit begründen können, dass ein Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle besteht und die begehrte Information für die Tätigkeit relevant ist.
Der Arbeitgeber darf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dabei nicht grundlos verletzen. Erkundigungen hinsichtlich früherer Ausbildungen und Berufserfahrungen beispielsweise sind zulässig.
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AGG und Datenschutz begrenzen Fragen
Nach den Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten für Bewerbungsgespräche Grenzen beim Fragerecht des Arbeitgebers - unzulässig sind danach alle Fragen, die zur Diskriminierung von Bewerbern geeignet sind. Darunter fallen Fragen nach einer Schwangerschaft oder einem Kinderwunsch, der Religion oder Weltanschauung, sexuellen Identität oder Parteizugehörigkeit.
Ob bei Bewerbern eine körperliche oder geistige Behinderung besteht, darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht erfragen. Es sei denn, für die Tätigkeit sind bestimmte körperliche Voraussetzungen und geistige Fähigkeiten essenziell. Etwa steht eine Sehbehinderung der Ausübung des Pilotenberufs entgegen.
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Keine allgemeine Abfrage von Vorstrafen erlaubt
Auch die allgemeine Nachfrage bezüglich bestehender Vorstrafen ist nicht erlaubt. Nur nach einschlägigen Vorstrafen darf sich der Einstellende erkundigen, wenn diese für die freie Stelle relevant sind - zum Beispiel nach Verkehrsdelikten bei einem Lastkraftwagenfahrer.
Bei solchen rechtlich kritischen Fragen empfiehlt Expertin Kieninger, gelassen zu bleiben und diplomatisch auszuweichen. "Bewerber*Innen können freundlich darauf hinweisen, dass diese Fragen nicht relevant für die Stelle sind oder dass sie ihre Privatsphäre wahren möchten."
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Lüge im Vorstellungsgespräch kein Grund zur Kündigung
Wenn dem Bewerber unzulässige Fragen gestellt werden, kann er auch nicht wahrheitsgemäß antworten - dieses "Recht zur Lüge" steht ihm zu. Erfährt der Arbeitgeber nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrags davon, dann ist das kein Grund zur Anfechtung oder Kündigung.
Der Umgang mit unzulässigen Fragen kann durchaus herausfordernd sein, meint auch Lara Kieninger. "Ich empfehle, höflich, aber bestimmt zu antworten. Man kann erklären, dass solche Themen für die Arbeitsleistung nicht relevant sind und sich stattdessen auf Qualifikationen und Erfahrungen konzentrieren."
Auch auf leere Versprechungen trifft man leider immer wieder bei der Jobsuche. Der Arbeitgeber möchte den Bewerber für sich gewinnen und verspricht ihm das Blaue vom Himmel. Das Problem: Rechtlich binden möchte sich der Arbeitgeber mit Zusagen im Bewerbungsgespräch oft nicht. Hier sollte der Bewerber am besten kritisch fragen und rechtsverbindliche Zusagen für entscheidende Punkten schriftlich festhalten lassen.
Rebekka Solomon arbeitet als Rechtsreferendarin in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.
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