Rechtsstreitigkeiten zu Reisen in Corona-Zeiten: Der EuGH hat dazu Urteile gefällt.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat zwei Urteile gefällt, die sich auf Reise-Rechtsstreitigkeiten während der
Corona-Pandemie beziehen. In einem Fall geht es um die Kostenerstattung für staatliche Rückholflüge, in dem anderen Fall um Reisekosten-Erstattungen bei Annullierungen von Pauschalreisen.
Airlines nicht für staatliche Rückholflüge verantwortlich
Laut EuGH müssen Reisende, die während der Corona-Pandemie im Zuge einer staatlichen Rückholaktion wieder nach Hause gekommen sind, die damit verbundenen Kosten selbst tragen. Die Fluggesellschaft, bei der ursprünglich der Rückflug gebucht war, ist dafür nicht verantwortlich, heißt es in dem Urteil.
Ist dieser Flug ausgefallen, muss die Fluglinie hierfür aber den Preis erstatten und zudem über Ersatzmöglichkeiten informieren.
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Streitfall aus Österreich
In dem Streitfall ging es um die Reise eines österreichischen Paares im März 2020 von Wien nach Mauritius. Austrian Airlines annullierte den Rückflug, flog aber genau zur selben Zeit einen sogenannten Repatriierungsflug im Auftrag der österreichischen Regierung. Das Paar nutzte diesen Flug, musste dafür aber an den Staat 500 Euro pro Person bezahlen.
Hierzu urteilte nun der EuGH, dass Austrian Airlines die insgesamt 1.000 Euro nicht erstatten muss. Zwar müsse eine Fluglinie bei einer Annullierung - wenn möglich - einen alternativen Flug anbieten. Hierfür komme aber nur ein kommerzieller Flug in Frage. Ein staatlicher Repatriierungsflug falle nicht darunter.
Begründung der EuGH-Richter
Zur Begründung erklärten die Richter, einen solchen Flug könne die Fluglinie gar nicht verbindlich zusagen, weil hier der Staat über das Beförderungsrecht entscheide. Weil hier Austrian Airlines jedoch den eigentlich gebuchten Rückflug annulliert habe, müsse die Fluggesellschaft aber den von dem Paar bezahlten Preis erstatten.
Auch in Deutschland laufen derzeit noch Rechtsstreitigkeiten zu den Corona-Rückholflügen. Ab Mitte März 2020 wurden 67.000 Menschen mit rund 270 Charterflügen nach Deutschland zurückgeholt. Das EuGH-Urteil dürfte auf die deutschen Verfahren jedoch keinen Einfluss haben, da es beim EuGH nur um mögliche Erstattungen von Reiseanbietern geht - nicht um die staatlichen Kosten für die Rückholflüge.
Pauschalreisen: Volle Erstattung bei Annullierung
Veranstalter von Pauschalreisen mussten sich auch während der Pandemie an die Verbraucherschutzregeln halten. Regelungen, wonach sie bei einer Annullierung der Reise nicht alle bisherigen Zahlungen erstatten müssen, verstoßen gegen EU-Recht und sind auch durch "höhere Gewalt" nicht gerechtfertigt, erklärte jetzt der EuGH. Er verwarf damit Schutzbestimmungen für Veranstalter in Frankreich und der Slowakei.
In Frankreich konnten Veranstalter bei einer Vertragsauflösung zunächst einen Gutschein anbieten und mussten den Reisepreis erst erstatten, wenn dieser während seiner 18-monatigen Laufzeit nicht eingelöst wurde. Dagegen klagten französische Verbraucherschützer.
In der Slowakei mussten Pauschalreisende einen wegen der Pandemie geänderten Vertrag oder aber eine angebotene Ersatzreise akzeptieren. Darin sah hier die EU-Kommission einen Verstoß gegen EU-Recht. Beide Schutzregelungen hat der EuGH nun für unzulässig erklärt. Die Pauschalreiserichtlinie sehe bei einer Annullierung der Reise eine Erstattung vor, also eine "Rückzahlung in Geld".
Quelle: AFP, dpa