FAQ
Rechtliche Einschätzung:Diese Regeln gelten auch bei Extremwetter
von Christoph Schneider und Samuel Kirsch
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Bin ich trotz einer amtlichen Gefahrenmeldung auf dem Weg zur Arbeit versichert? Wann muss die Straße geräumt werden? Was mache ich, wenn die Kita zu ist? Antworten im Überblick.
Für die gesamte Südhälfte Deutschlands wurden am Mittwoch Warnungen vor Schnee und Glätte ausgerufen. Fahrbahnen verwandelten sich in Eisflächen, was zu Verkehrschaos führte.17.01.2024 | 1:49 min
Das Extremwetter hat noch gar nicht richtig begonnen, die Auswirkungen auf den Alltag sind aber schon immens. Die meisten Schulen in den betroffenen Gebieten sind geschlossen, Kitas zu und viele Arbeitnehmer*innen wurden aufgefordert - sofern möglich - von zu Hause zu arbeiten. Welche rechtlichen Aspekte bei dieser Wetterlage zu beachten sind, haben unsere Fachkollegen für Sie zusammengefasst:
- Unwetterwarnung für Deutschland: Wo mit extremer Glätte zu rechnen ist
Wegen der Warnungen vor Eis und Glätte in Teilen Deutschlands hatten sich viele auf die Ausnahmesituation eingestellt. Einige Schulen und Kitas blieben vorsorglich geschlossen.17.01.2024 | 1:58 min
Kann mein Arbeitgeber mich an den Arbeitsplatz rufen, wenn eine amtliche Unwetterwarnung rät, das Haus nicht zu verlassen?
Ja, denn rechtlich gesehen ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit gelangt. Das gilt auch bei Unwetter. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte "Wegerisiko" und muss gegebenenfalls mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen oder auf andere Verkehrsmittel umsteigen.
Eine andere Frage ist, welche Konsequenzen es hat, wenn der Arbeitnehmer doch fernbleibt. Eine Abmahnung dürfte bei einer amtlichen Empfehlung, aus Sicherheitsgründen möglichst zuhause zu bleiben, nicht möglich sein. Denn es ist dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht vorwerfbar, wenn er sich an die Warnung hält. Allerdings erhält er dann für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, auch keinen Lohn. Empfehlenswert ist es immer, möglichst frühzeitig das Gespräch mit Vorgesetzten zu suchen und Absprachen zu treffen.
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Die erwartete Wetterentwicklung ist nicht ungewöhnlich, trotzdem können wetterbedingt Gefährdungen auftreten. Wenn Sie Aktivitäten im Freien unternehmen und dem Wetter ausgesetzt sind, informieren Sie sich regelmäßig über die weitere Wetterentwicklung und passen Sie Ihr Verhalten entsprechend an.
Die erwartete Wetterentwicklung ist nicht ungewöhnlich, aber gefährlich. Es können vereinzelt oder örtlich Schäden auftreten. Informieren Sie sich regelmäßig über die Wetterentwicklung, seien Sie vorsichtig und vermeiden Sie riskantes Verhalten.
Die erwartete Wetterentwicklung ist sehr gefährlich. Es können verbreitet Schäden durch das Wetter auftreten. Informieren Sie sich regelmäßig über die Wetterentwicklung. Vermeiden Sie Aufenthalte im Freien. Wenn Sie sich dem Wetter aussetzen müssen, seien Sie sehr vorsichtig.
Die erwartete Wetterentwicklung ist extrem gefährlich. Es können lebensbedrohliche Situationen entstehen und große Schäden und Zerstörungen auftreten. Häufig sind dabei größere Gebiete betroffen. Vermeiden Sie Aufenthalte im Freien. Verhalten Sie sich sehr vorsichtig und informieren Sie sich regelmäßig über die Entwicklung der gefährlichen Wettersituation. Folgen Sie auf jeden Fall unter Umständen ausgegebenen Anweisungen der Behörden, Ordnungs- und Hilfskräfte. Bereiten Sie sich auf außergewöhnliche Maßnahmen vor.
Quelle: DWD
Quelle: DWD
Bin ich auf dem Weg versichert, wenn ich mich selbst dazu entschließe, zur Arbeit zu gehen/fahren trotz der Warnung?
Auf dem Arbeitsweg, das heißt ab Verlassen der Wohnungstür, sind Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. "Dieser Schutz ist auch bei einer amtlichen Unwetterwarnung nicht eingeschränkt", erklärt Elke Biesel vom Versicherungsverband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" gegenüber ZDFheute.
Wer also auf dem Arbeitsweg bei einem glättebedingten Verkehrsunfall zu Schaden kommt oder beim Aussteigen aus dem Zug ausrutscht und sich verletzt, der ist trotz Unwetterwarnung versichert. Das gleiche gilt für wetterbedingte Unfälle am Arbeitsplatz, etwa auf dem Werksgelände.
Am größten Flughafen Deutschlands, in Frankfurt, konnte zeitweise kein Flugzeug mehr starten. Markus Wolsiffer berichtet über den Flugbetrieb.17.01.2024 | 1:10 min
Muss ich vor der Haustür räumen/streuen bei einer Extremwetterlage?
Grundsätzlich haben die Kommunen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die sie aber regelmäßig auf die Grundstückseigentümer übertragen. Das heißt, die müssen dafür sorgen, dass Bürgersteige vor dem eigenen Grundstück auch geräumt und gestreut sind, auch bei extremen Wetterverhältnissen.
Doch das gilt nicht rund um die Uhr. Die Kommunen legen die Zeiten fest, in denen die Wege geräumt und gestreut sein müssen - regelmäßig gilt hier werktags von sieben bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von acht oder neun Uhr bis 20 Uhr - es kann aber vor Ort kleinere Unterschiede geben.
Wer in einer Mietwohnung lebt, kann möglicherweise auch zum Streuen und Räumen verpflichtet sein, das ist dann im Mietvertrag entsprechend festgelegt. Schneit und regnet es ununterbrochen, kann nicht gewährleistet werden, dass niemand ausrutscht. Dann haben Passanten und Bewohner auch eine Fürsorgepflicht für sich selbst.
Der Süden Deutschlands und die Mitte ist von enormer Glätte und Schneefällen betroffen. Wie lange die Extremwetterlage noch anhält, berichtet Katja Horneffer.17.01.2024 | 1:17 min
Welche Optionen haben Eltern, die wegen Schulausfall oder Kita-Schließung nicht arbeiten können?
Auch von Arbeitnehmern, die Eltern sind, erwartet der Arbeitgeber erst einmal grundsätzlich, dass sie auch bei schwierigen Wetterverhältnissen rechtzeitig zur Arbeitsstelle kommen. Wenn die Schule ausfällt, ist das kein Grund für Eltern, von der Arbeit fernzubleiben. Nur wenn das Kind krank wird, können sie ebenfalls zu Hause bleiben.
Ist aufgrund der Kurzfristigkeit der Schließung keine Betreuung zu organisieren, kann ein Elternteil das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch nehmen und zu Hause bleiben. Dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass ein Arbeitnehmer aus einem "nicht in seiner Person liegenden Grund" für eine "nicht erhebliche Zeit" der Arbeit fernbleiben darf (§ 616). Das gilt auch gegebenenfalls bei Extremwetterlagen. Wichtig aber: Diese Vorschrift kann möglicherweise durch den konkreten Arbeits- oder Tarifvertrag nicht gelten. Dann gilt, was vertraglich vereinbart ist.
Christoph Schneider und Samuel Kirsch arbeiten in der ZDF- Fachredaktion Recht & Justiz
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