Gesetzlicher Betreuer: Wer es sein kann, was er darf
FAQ
Hilfe im Pflegefall:Wer gesetzlicher Betreuer sein kann
von Saskia Schüring
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Wie geht es mit dem Partner oder einem Angehörigen weiter, wenn er nicht mehr für sich selbst entscheiden kann? Wer als Betreuungsperson in Frage kommt und was alles zu regeln ist.
Ein schlimmer Unfall oder eine schwere Krankheit - und plötzlich kann ein Mensch keine eigenen Entscheidungen mehr treffen. Bei solch drastischen Einschnitten in das eigene Leben und die Entscheidungsfähigkeit sind Betreuungspersonen gefragt. Diese können aus dem familiären Umfeld kommen, hauptberuflich oder ehrenamtlich agieren. Die Möglichkeiten für eine rechtliche Betreuung sind vielfältig, die Entlastungen potentiell groß - und die Kosten verhältnismäßig gering.
Wer beantragt die Betreuung?
Nur der Betroffene kann die Betreuung für sich selbst beantragen. Dritte (dazu zählen auch Angehörige, aber auch Fachdienste, Pflegestützpunkte oder Ärzte) können unter Hinzufügung ihrer Argumente (oder eines ärztlichen Attestes) eine Betreuung beim Betreuungsgericht anregen.
Wann wird über die Betreuung entschieden?
Mit Ausnahme einer einstweilig angeordneten Betreuung sind drei Verfahrensvorschriften einzuhalten, bevor über eine rechtliche Betreuung entschieden wird:
Erstellung eines Sozialberichtes der zuständigen Betreuungsbehörde: Diese macht nicht nur einen konkreten Betreuervorschlag, sondern stellt unter Umständen auch fest, dass gar keine Betreuung erforderlich ist, da der Betroffene noch (kognitiv) durchaus imstande ist, eine Vorsorgevollmacht auszustellen.
Fachärztliches Gutachten: Hier wird unter anderem eine fachärztlich/psychiatrische Diagnose der Erkrankung des Betroffenen erstellt und eine Prognose, ob diese Erkrankung nur vorübergehender oder fortschreitender/dauerhafter Natur ist.
Persönliche Anhörung des Betreuungsrichters: Dieser orientiert sich zwar am Sozialbericht und am fachpsychiatrischen Gutachten, würde aber (trotz attestierten Betreuungsbedarf) auch eine rechtliche Betreuung ablehnen, sofern der Betroffene diese anhand seines freien Willens rigoros ablehnt.
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Wer kann als Betreuer fungieren?
Es gibt verschiedene Optionen der Betreuung. Es können Angehörige die Betreuungsaufgaben übernehmen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben an eine externe Betreuungsperson vergeben werden. Es gibt sowohl ehrenamtliche als auch hauptberufliche Betreuer.
Alle Betreuer werden vom Betreuungsgericht benannt. Bei der Entscheidung, wer die Betreuung übernimmt, werden Betroffene und Angehörige stets eng einbezogen.
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Angehörige als Betreuer - gibt es Besonderheiten?
"Wenn Angehörige als Betreuer in Betracht kommen, ist es sehr wichtig, eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Das gilt auch unter Ehepartnern, da erspart man sich viel Bürokratie", sagt Matthias Becker, hauptberuflicher Betreuer für den Betreuungsverein AWO in Kusel. Zwar gibt es seit Anfang diesen Jahres in akuten Krankheitssituationen ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches "Ehegattennotvertretungsrecht" in gesundheitlichen Angelegenheiten. Eine umfassende Vorsorgevollmacht ersetzt das nicht.
Vordrucke und Informationen zur Vorsorgevollmacht gibt es sowohl beim Bundesministerium für Justiz als auch in aller Regel bei den Justizministerien der einzelnen Bundesländer.
Einige Angehörige würden gerne als Betreuer fungieren, sind aber überfordert von der Bürokratie. In vielen Fällen ist es möglich, mit einem ehrenamtlichen Betreuer in einer Tandemlösung zusammen zu arbeiten, der Ehrenamtliche kann beispielsweise beim Ausfüllen von Anträgen helfen.
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Was gehört zu den Aufgaben eines Betreuers?
Die formalen Aufgaben erhält der Betreuer vom Amtsgericht. Das können Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge sein, aber auch die Vermögensbetreuung.
Vor allem bei der Bürokratie wäre das notwendig, erläutert Becker: Anträge bei den Ämtern stellen, Pflegegelder beantragen, Rentenansprüche, Wohnungsumbaumaßnahmen, die gefördert werden. Aber auf keinen Fall entscheide ich über den Kopf des Betreuten hinweg."
Der Betreuer ist weder für die Haushaltsführung, Körperpflege noch für die Unterhaltung des Betreuten zuständig.
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Inwieweit kann der Betreuer über das Vermögen bestimmen?
Der Betreuer hat bei allen Handlungen zu beachten, dass er das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet. In einer "Rechnungslegung" muss er dem Betreuungsgericht vorlegen, was er für den Betreuten ausgegeben hat. "Da ist bei einigen Angehörigen die Mär vom Berufsbetreuer, der wie Dagobert Duck auf den Goldbarren sitzt", sagt Matthias Becker.
Aber auch vermögende Kunden müssten keine Angst haben, dass der Betreuer mit ihrem Geld durchbrennt.
Der Betreuer ist auch gegenüber den Angehörigen auskunftspflichtig, sofern der Betreute das möchte. "In einigen Fällen wird das nicht gewünscht, wenn beispielsweise die Angehörigen untereinander zerstritten sind oder es gar keinen Kontakt zu den Angehörigen gibt", schildert Betreuer Becker.
Wer übernimmt die Kosten?
Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine Aufwands-Pauschale von 425 Euro jährlich. Gesetzliche Betreuer erhalten eine monatliche Fallpauschale zwischen 78 und 486 Euro brutto monatlich. Sofern die Betreuten über ein Vermögen von mehr als 10.000 Euro verfügen (Wohneigentum zählt nicht dazu), zahlen sie selbst. Sonst übernimmt der Staat die Kosten.
Saskia Schüring ist Redakteurin der ZDF-Sendung "Volle Kanne - Service täglich".
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