Wenn ein Mensch stirbt, müssen sich Angehörige mit Themen wie Totenschein und Erbschein beschäftigen.
Quelle: dpa
Ein Todesfall in der Familie: Trotz großer Trauer kommt viel Bürokratie auf die Hinterbliebenen zu. Lesen Sie hier einige Schritte, die dabei wichtig werden können.
Was beim Todesfall als erstes zu tun ist
Zunächst muss ein Arzt verständigt werden, damit der Tod festgestellt und ein Totenschein ausgestellt werden kann.
Diesen braucht das Bestattungsunternehmen, das den Transport des Toten übernimmt, aber auch damit es andere Aufgaben für die Beisetzung erledigen kann. Vielleicht hat der oder die Verstorbene eine sogenannte Bestattungsverfügung geschrieben, in der steht, welche Art der
Bestattung er oder sie sich gewünscht hat?
Welche Dokumente im Todesfall wichtig sind
Es sollten persönliche Dokumente des Verstorbenen bereitgehalten werden, wie zum Beispiel der Personalausweis, die Geburtsurkunde oder die Krankenversicherungskarte. Spätestens am dritten Tag nach dem Todesfall muss der Tod beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Dieses Amt stellt die kostenpflichtige Sterbeurkunde aus, die den Tod des Verstorbenen nachweist. Es ist möglich, direkt mehrere Exemplare anzufordern.
Finden die Angehörigen ein
Testament des Verstorbenen, besteht eine gesetzliche Pflicht, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht zu übergeben. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Wird ein Testament hingegen bei Gericht verwahrt, wird dieses durch die Meldung beim Standesamt automatisch über den Tod informiert und eröffnet es.
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Wann im Sterbefall ein Erbschein nötig ist
Um später nachzuweisen, dass man erbberechtigt ist, kann es unter Umständen erforderlich werden, bei bestimmten Stellen einen Erbschein vorzulegen. Das könnte etwa beim Grundbuchamt der Fall sein, wenn der oder die Verstorbene zum Beispiel nur ein selbst verfasstes Testament hinterlassen hat, erklärt Oliver Siebert, Fachanwalt für Erbrecht. Wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt, dann reiche dieses und das Eröffnungsprotokoll des Gerichts meistens zum Nachweis über die Berechtigung zu erben aus, sagt der Fachanwalt.
Laut Bundesgerichtshof ist der
Erbe für den Zugriff auf Bankkonten nicht zwingend verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn sich die Erbenstellung auch anders, zum Beispiel durch ein beglaubigtes Testament, eindeutig nachweisen lässt.
Der Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert.
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von Birgit Franke
Überblick über alle Verträge bekommen
Grundsätzlich gehören alle Verträge eines Verstorbenen zum Nachlass und werden erst einmal von den Erben übernommen, so Siebert.
Wichtig ist es, einen Überblick zu bekommen und sie in einem Ordner zusammenzustellen. Welche Versicherungen hatte der Verstorbene abgeschlossen? Gibt es eine Lebens- oder Unfallversicherung und können diese wegen des Todesfalls in Anspruch genommen werden? Welche Versicherungen können überhaupt vorzeitig gekündigt werden? Für diese Fragen sollte mit den Versicherungen selbst Kontakt aufgenommen werden.
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Verträge prüfen und eventuell kündigen
Es sei nach der Art der Versicherung zu unterscheiden, rät Siebert. Mancher Versicherungsschutz ergebe mit dem Tod eines Menschen keinen Sinn mehr, wie zum Beispiel der einer Haftpflichtversicherung.
Für den Handyvertrag, Mitgliedschaften, Abos oder den Stromvertrag sollte auch mit den entsprechenden Stellen Kontakt aufgenommen werden. Je nach Vertragsinhalt könnte mit Vorlage der Sterbeurkunde eine vorzeitige Kündigung möglich sein. Vielleicht zeigt sich der Anbieter auch kulant.
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Oder der Erbberechtigte will den Vertrag selbst weiter nutzen. Ein Tipp von Jurist Siebert: frühzeitig über den Erbfall sprechen. Es sei immer hilfreich, alle Unterlagen in einem Ordner zu sammeln und zu kommunizieren, wo dieser zu finden ist.
Was im Todesfall mit der Mietwohnung passiert
Hat der Verstorbene zur Miete gewohnt, endet das Mietverhältnis mit dem Tod nicht automatisch. Mitbewohner oder Ehepartner zum Beispiel übernehmen den Mietvertrag. Hat der Verstorbene allein gewohnt, steht den Erben innerhalb eines Monats ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sie müssten dann allerdings trotzdem noch drei Monatsmieten weiterzahlen.
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