Einkaufen im Internet: Welche Rechte Verbraucher haben

    Widerrufsrecht, Gewährleistung:Online-Kauf: Welche Rechte Verbraucher haben

    von Nico Kellner
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    Einkaufen im Internet kann für Ärger sorgen, wenn das bestellte Produkt nicht so ist, wie es sein soll. Welche Rechte man als Verbraucher gegenüber den Händlern hat.

    Der Online-Handel gewinnt immer mehr an Bedeutung. Gerade, wenn es wieder auf Weihnachten zugeht, greifen viele auf diese bequeme Alternative zu den eventuell überfüllten Einkaufsstraßen zurück.
    Ein paar Klicks und der gewünschte Artikel wird nach Hause geliefert. Doch immer wieder kommt es dabei auch zu Problemen und das Bestellte erfüllt nicht die Erwartungen.

    Wie wird im Internet ein Vertrag geschlossen?

    Damit im Internet ein Kaufvertrag zustande kommen kann, muss der Verkäufer einigen gesetzlichen Bestimmungen nachkommen. So muss er den Käufer kurz vor dem Bestellvorgang noch über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren.
    Dazu zählen die Eigenschaften der Waren ebenso wie deren Gesamtpreis inklusive Steuern und Versandkosten. Wird ein längerfristiges Abonnement abgeschlossen, müssen auch die Mindestlaufzeit und die Kündigungsmodalitäten klar benannt werden.
    Klickt man als Verbraucher auf einen Button, um den Bestellvorgang abzuschließen, muss dieses Feld eindeutig gekennzeichnet sein. Das BGB verlangt, dass dort auf gut lesbare Weise "zahlungspflichtig bestellen" oder eine ähnliche Formulierung steht. Erfüllt der Bestellbutton das nicht, kommt auch kein Vertrag zustande. Kommt wegen eines formalen Fehlers kein Vertrag zustande, ist der Kunde auch nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen.
    Um Probleme zu umgehen, empfiehlt Tatjana Halm, Rechtsanwältin und Referatsleiterin "Recht und Digitales" bei der Verbraucherzentrale Bayern:

    Ich sag's ungern, aber man sollte das Kleingedruckte lesen. Dadurch lässt sich viel Ärger vermeiden.

    Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern

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    Wann kann ich Ware zurückschicken?

    Bei Verbraucherverträgen außerhalb von Geschäftsräumen sieht das BGB besondere Regelungen vor. So hat man bei Vertragsschluss im Internet, per Telefon oder an der Haustür ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das gilt 14 Tage und ohne Angabe von Gründen.
    Einen im Netz bestellten Artikel kann man also zwei Wochen lang zurückschicken. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten.
    Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Werktag als letzter Tag, an dem vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden kann - entweder durch ein formloses Schreiben oder durch vorgedruckte Widerrufsformulare. Das bestellte Paket kommentarlos zurückzuschicken, genügt hingegen nicht.
    Verbraucherschützerin Halm weist darauf hin, dass das Widerrufsrecht zwar "grundsätzlich" gilt, aber eben "nicht unbedingt für alles". Davon ausgeschlossen sind etwa verderbliche Waren oder Tickets für Flugreisen und Konzerte. Bei einem klassischen Online-Kauf könne man aber in der Regel davon ausgehen, dass ein Widerrufsrecht besteht.
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    Die bestellte Ware ist beschädigt - was nun?

    Sollte das Bestellte beschädigt sein, greift das Gewährleistungsrecht. Das heißt, ein Käufer kann zwei Jahre lang Nachbesserungen einfordern oder vom Vertrag zurücktreten.
    Ein Mangel kann auch die falsche Farbe sein, die Funktionsfähigkeit muss nicht zwingend beeinträchtigt sein. "Das gilt aber nur, wenn die Ware von Anfang an defekt oder falsch war", so Halm.
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    Man habe dann "die Wahl zwischen Umtausch und Reparatur", erklärt sie. Sollte der Verkäufer dem nicht nachkommen, kann möglicherweise der Kaufpreis gemindert werden, oder es kommt ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht.

    Das gesetzlich garantierte Gewährleistungsrecht, das gegenüber dem Verkäufer besteht, sollte nicht mit der Garantie verwechselt werden, die eine freiwillige Leistung des Herstellers ist.

    Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern

    Seit 2022 gibt es ein eigenes Gewährleistungsrecht für digitale Produkte im BGB, durch das der Bundestag die Warenkaufrichtlinie der Europäischen Union umsetzt.

    Das alte Recht ging von einem richtigen Produkt aus, das man in der Hand halten kann.

    Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern

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    Auch ein digitaler Inhalt - etwa eine App, ein E-Book oder ein Computerspiel - muss dem Käufer bereitgestellt werden. Wird dies vom Anbieter nicht umgesetzt, greift auch hier das Gewährleistungsrecht. Neu ist zudem, dass beim Kauf einer Software regelmäßig Updates bereitgestellt werden müssen.
    Nico Kellner ist Redakteur in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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