Mietpreisbremse: Vermieter tricksen mit Möblierungszuschlag
Teurer möblierter Wohnraum:Wie Vermieter die Mietpreisbremse aushebeln
von Julia Breede
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Möblierte Wohnungen boomen in deutschen Großstädten. Die Mieten sind inzwischen oft unbezahlbar hoch. Welche Tricks Vermieter nutzen, um die Mietpreisbremse zu umgehen.
Möblierte Wohnungen können teurer vermietet werden. Vermieter machen sich das Schlupfloch zunutze und können so die Mietpreisbremse umgehen.
Quelle: obs
In den letzten Jahren ist der Anteil möblierter Wohnungen in deutschen Großstädten rasant gestiegen. Jede dritte Wohnung in den fünf größten Städten wird laut Immobilienportal Immoscout24 möbliert angeboten. Der Anteil möblierter Wohnungen war im vierten Quartal 2023 in Frankfurt am Main mit 41 Prozent am höchsten, gefolgt von Berlin mit 35 Prozent.
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Möblierte Wohnungen sind teurer
Dabei sind möblierte Wohnungen bundesweit durchschnittlich 45 Prozent teurer als vergleichbare Wohnungen. Nicht selten nutzen Vermieter*innen Schlupflöcher im Mietgesetz, die es ermöglichen, die Mietpreisbremse zu umgehen und den direkten Vergleich mit anderen Wohnungen zu verschleiern.
Die Mietpreisbremse wurde 2015 vom Bundestag beschlossen, um gegen einen weiteren Anstieg der Mieten vorzugehen. Sie legt fest, dass die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Seit der Verschärfung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 steigt aber die Zahl möblierter Wohnungen deutschlandweit.
Seit die Mietpreisbremse 2020 verschärft wurde, ist es für Mieter*innen möglich, bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern - ohne das Verfassen einer schriftlichen Rüge. Bei möblierten Wohnungen ist wegen des Möblierungszuschlags allerdings schwieriger zu ermitteln, ob die Miete tatsächlich zu hoch angesetzt ist.
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Tricksen mit Möblierungszuschlag
Die Mietpreisbremse greift zwar auch bei möbliertem Wohnraum, wird jedoch von Vermieter*innen oft geschickt umgangen. Bei möblierten Wohnungen kann ein Möblierungszuschlag für die Miete verlangt werden, welcher auf die Kaltmiete aufgeschlagen wird. Allerdings muss der Betrag für diesen Aufschlag nicht im Mietvertrag ausgewiesen werden.
Der Möblierungszuschlag hängt vom Zeitwert der Möbel - also dem tatsächlichen Nutzungswert zu einem festgelegten Zeitpunkt - ab. Die Berechnung ist für Mieter*innen oft schwer nachvollziehbar und muss ebenfalls nicht im Mietvertrag angegeben werden. Mieter*innen können dadurch nicht überprüfen, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird und der Möblierungszuschlag angemessenen ist.
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Schlupfloch im Gesetz treibt Mietspiegel in die Höhe
Für Menschen auf Wohnungssuche stellt diese Intransparenz eine große Hürde dar, denn über die Zusammensetzung des Mietpreises müssen sie sich erst bei Vermieter*innen erkundigen. Wenn diese die Auskunft verweigern, können Mieter*innen im schlimmsten Fall auf Auskunft klagen. Bei einem angespannten Wohnungsmarkt und einer Vielzahl an Bewerber*innen, ist das in der Regel keine Option. Der deutsche Mieterbund fordert daher, dass der Zuschlag für die Möblierung im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden muss.
Die übermäßig hohen Mieten von möblierten Wohnungen haben auch Auswirkungen auf die Mieten unmöblierter Wohnungen. Denn die hohen Mieten würden in den Mietspiegel fließen und damit alle Mieten nach oben treiben, was in einem Teufelskreis ende, so der Deutsche Mieterbund.
Neben dem Möblierungszuschlag gibt es für Mieter*innen eine weitere Hürde: Wohnungen werden teilweise nur vorübergehend vermietet, obwohl eigentlich ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt. Denn kurzzeitige Vermietungen sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Einige Vermieter*innen erneuern den Vertrag dann kurz vor Ablauf und erhöhen den Mietpreis.
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Das können Mieter tun
Zum einen haben Mieter*innen einen Anspruch auf Auskunft von ihrem Vermieter oder ihrer Vermieterin bezüglich der Anschaffungskosten und des Zeitwertes der Möblierung. Bei einer hohen Miete kann man also die Höhe des Möblierungszuschlags erfragen.
Außerdem besteht gemäß Paragraph 556g Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit eines Rückforderungsanspruchs, wenn die verlangte Miete für die möblierte Wohnung um mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete für möblierten Wohnraum liegt. Mieter*innen können also bereits bezahlte Mieten zurückverlangen, sollten sie feststellen, dass ihre Vermieter*innen gegen die Mietpreisbremse verstoßen. In diesem Fall kann es hilfreich sein, sich rechtliche Unterstützung zu holen.
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