Reiseunternehmen insolvent:FTI-Pleite: Diese Rechte haben Reisende
von Daniel Heymann und Samuel Kirsch
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Der Reisekonzern FTI hat Insolvenz angemeldet. Ab morgen sollen Reisen ausfallen. Bleiben Reisende jetzt auf gepackten Koffern und geleisteten Zahlungen sitzen?
Was die Insolvenz für die Kunden bedeutet, erklärt ZDF-Korrespondent Frank Bethmann an der Frankfurter Börse.03.06.2024 | 1:10 min
Bei Reisebüros bundesweit standen heute die Telefone nicht still, seit am Mittag bekannt wurde, dass der Reiseveranstalter FTI beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt hat. Kunden, die in den nächsten Tagen in den Urlaub aufbrechen wollten, und Reisende, die schon unterwegs sind, fragen sich, wie es für sie nun weitergeht. Die wichtigsten Informationen im Überblick.
Was bedeutet die Insolvenz für anstehende FTI-Reisen?
Die meisten FTI-Reisen werden ab dem morgigen Dienstag ausfallen. Anspruch auf eine Ersatzreise haben FTI-Kunden nicht, erklärt der Wiesbadener Reiserechtsexperte und Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel. Aber:
Seit 2021 hilft Reisenden im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters der sogenannte Reisesicherungsfonds, in den die meisten Reiseunternehmen einzahlen. Auch die FTI Touristik GmbH und die ebenfalls zur FTI Group gehörende BigXtra Touristik GmbH sind darüber abgesichert.
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Wichtig: Der Schutz greift nur für Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben. Dafür müssen mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise von der Buchung umfasst sein, also zum Beispiel Anreise und Unterbringung. Wer nur das Hotel oder nur den Mietwagen über FTI gebucht hat, geht beim Reisesicherungsfonds leer aus und kann allenfalls auf eine Rückerstattung im Insolvenzverfahren hoffen.
Müssen Kunden selbst tätig werden?
Reisende, deren Urlaub ausfällt, müssen selbst aktiv werden, um ihr Geld zurückzubekommen. Richtiger Ansprechpartner dafür ist bei Pauschalreisen der Reisesicherungsfonds, an den Reisende sich direkt wenden sollten - das Reisebüro oder FTI als Reiseveranstalter sind dagegen nicht mit der Erstattung befasst. Wer sich noch einmal vergewissern möchte, kann in den Sicherungsschein schauen, der mit den Reiseunterlagen ausgehändigt wird.
Rechtsanwalt Hopperdietzel weist darauf hin, dass man selbst die Erstattung geltend machen muss und dafür alle reiserelevanten Unterlagen einreichen sollte: "Von selbst wird niemand auf einen zukommen."
Nicht notwendig sei es dagegen, die Reise noch einmal extra zu stornieren. Wenn der Reiseveranstalter öffentlich, etwa auf seiner Webseite oder in einer Pressemitteilung, ausdrücklich mitteile, dass Reisen nicht mehr durchgeführt werden, reiche das laut Hopperdietzel aus. Reisende sollten sich aber erkundigen, ob ihre Reise nicht doch stattfinde - in diesem Fall bekomme man bei Nichtantritt nämlich womöglich kein Geld zurück.
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Was gilt für die, die schon unterwegs sind?
Pauschalreisende können sich, auch wenn sie die Reise schon angetreten haben, auf den Reisesicherungsfonds verlassen. Dieser garantiert nämlich, dass Reisende die Reise entweder vor Ort beenden können, oder sorgt, wenn das nicht möglich ist, für einen Rücktransport nach Hause. In diesem Fall, so die FTI auf ihrer Webseite, werden Kunden direkt kontaktiert und informiert, wie die Abreise ablaufen soll.
Reiserücktrittsversicherungen helfen im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters übrigens nicht weiter. Diese greifen nämlich nur ein, wenn der Reisende aus persönlichen Gründen wie Krankheit die Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss.
Muss eine Reise storniert werden, schützt eine Reisrücktrittsversicherung vor hohen Stornokosten beim Reiseveranstalter. Wer sie haben sollte und was die Versicherung abdeckt.
von Henning Behrens
mit Video
Daniel Heymann und Samuel Kirsch sind Redakteure in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.