Recht am eigenen Bild: Was erlaubt ist und was nicht
Upskirting, Downblousing und Co.:Unbefugte Fotos: Was ist strafbar?
von Laura Kress
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Fotos, die ohne Einverständnis gemacht werden, oder gar Fotografieren unter den Rock: Wann ist die Veröffentlichung rechtswidrig? Was können Betroffene tun?
Fotos von anderen Personen: Was ist erlaubt, was nicht?
Quelle: dpa
Im Zeitalter des Handys kann jeder immer und überall fotografieren. Die Vorteile: viele Urlaubsfotos und schöne Schnappschüsse. Die Schattenseite: Es wird immer schwerer zu kontrollieren, wer einen fotografiert und wo diese Bilder am Ende landen. Das Recht sieht dafür einige Schutzmaßnahmen vor.
Verbot heimlicher Bildaufnahmen in besonders geschützten Räumen
Fotografiert jemand andere Personen ohne deren Einverständnis, kann das Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zum Beispiel, wenn der Täter das Opfer in dessen Wohnung oder in einem besonders geschützten Raum wie einer öffentlichen Toilette fotografiert.
Ebenfalls verboten: Menschen in einer hilflosen Situation ablichten, also zum Beispiel Unfallopfer. Aufgrund der technischen Weiterentwicklung steigt die Bedeutung dieser Regelung stetig. Alleine von 2009 bis 2015 haben sich die Fallzahlen mehr als verdoppelt - auf 5.392 Fälle bundesweit laut der Polizeilichen Kriminalstatistik von 2016.
Keine Veröffentlichung von Fotos auf Instagram, TikTok und Co.
Das Kunsturheberrechtsgesetz verbietet außerdem die Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung. Wer sich ohne sein Einverständnis zum Beispiel auf TikTok wiederfindet, kann die Plattform dazu auffordern, den Beitrag zu löschen. Der Täter muss mit einer Geld- oder sogar Gefängnisstrafe rechnen.
Telemedien ist ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Telemediengesetz geregelt. Auch Plattformen wie Tiktok sind Telemediendienste.
Im Telemediengesetz ist geregelt, dass die Plattformen zwar nicht aktiv nach strafbaren Inhalten suchen müssen. Sie müssen aber sicherstellen, dass Inhalte gemeldet werden können. Diese Funktion muss leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach Eingang einer Beschwerde muss die Plattform unmittelbar überprüfen, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt - und diesen entfernen oder den Zugang dazu sperren.
Ausnahmen gelten nur für Fotos, auf denen eine Person lediglich "Beiwerk" ist, also zum Beispiel zufällig durchs Bild läuft. Teilnehmer von Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen müssen ebenfalls damit rechnen, dass Bilder von ihnen veröffentlicht werden.
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Das gilt beim Fotografieren in der Öffentlichkeit
Fotografiert man Passanten auf der Straße - ganz ohne die Absicht, die Fotos zu veröffentlichen - unterliegt auch das bestimmten Regeln. Der Pressesprecher des Bundesamts für Datenschutz, Christof Stein, erklärt:
Welche Konsequenzen ein solches Verhalten nach sich ziehen kann, zeigt ein Fall aus Hamburg: 2020 fotografierte ein Mann auf einem Parkplatz eine 18- und eine 20-jährige Frau, die daraufhin die Polizei verständigten. Der Mann verteidigte sich, er wolle die Fotos nur für private Zwecke nutzen.
Tatsächlich gibt es das sogenannte "Haushaltsprivilieg", das das Fotografieren ohne Einwilligung zum Beispiel auf Familienfeiern zulässt. Auch Fotos von Prominenten dürfen Fans deshalb sammeln. Das Fotografieren fremder Menschen zählt laut dem Amtsgericht Hamburg aber nicht unter das "Haushaltsprivileg". Der Hamburger musste deshalb ein Bußgeld von 600 Euro zahlen.
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Datenschutzbeauftragter rät: Als Opfer an die Polizei wenden
Dass Täter in dieser Weise zur Verantwortung gezogen werden, passiert aber nur selten. "In der Theorie hat man das Recht, dass das Bild gelöscht wird. In der Praxis ist das aber schwierig", sagt der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz, Dieter Kugelmann.
Die Täter würden sich oft zu schnell aus dem Staub machen. Trotzdem rät Kugelmann Betroffenen, sich an die Polizei zu wenden und eine Beschwerde beim jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz einzureichen.
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"Upskirting" und "Downblousing" ist strafbar
Schlimmer noch als das Ablichten in der Öffentlichkeit ist das gezielte Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt - "Upskirting" beziehungsweise "Downblousing" heißt das umgangssprachlich. Erst seit 2021 ist dieses Verhalten nach Paragraf 184k Strafgesetzbuch mit Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße strafbar.
Im Jahr 2021 gab es laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 609 Opfer des "Upskirting" beziehungsweise "Downblousing". Die Dunkelziffer dürfte aber weitaus höher liegen. Zum einen machen die Täter die Aufnahmen ja gerade heimlich und werden von den Opfern oft nicht einmal bemerkt. Zum anderen bringen viele Frauen die Tat aus Scham nicht zur Anzeige. Dabei ist die Aufklärungsquote hoch. In Bayern konnten im letzten Jahr 87,5 Prozent von 144 Fällen aufgeklärt werden.
Sonnenuntergänge, versteckte Ecken oder seltene Oldtimer: Besondere Erinnerungen werden gerne als Foto festgehalten. Vieles ist erlaubt, manches aber nicht: Was Sie wissen sollten.