Urlaubsfotos: Was man laut Urhebergesetz fotografieren darf

    Was erlaubt ist - und was nicht:Fünf Regeln für die Urlaubsfotos

    Christoph Schneider
    von Christoph Schneider
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    Sonnenuntergänge, versteckte Ecken oder seltene Oldtimer: Besondere Erinnerungen werden gerne als Foto festgehalten. Vieles ist erlaubt, manches aber nicht: Was Sie wissen sollten.

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    Das Smartphone - es ist mittlerweile nicht mehr nur Kalender, Routenplaner oder Telefon, sondern auch eine hochauflösende Kamera. Einmal gezückt, schnell geklickt, vorbei am Brandenburger Tor in Berlin und rasch ein Erinnerungsbild gemacht, anschließend bei Insta gepostet. Das ist auch in Ordnung, der Panoramafreiheit sei Dank.

    1. Panoramafreiheit bei öffentlichen Werken - aber ...

    Die Panoramafreiheit ist im Urhebergesetz geregelt. Diese erlaubt es in Paragraf 59 Urhebergesetz, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
    Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis ausschließlich auf die äußere Ansicht. Leuchtet auch ein: Durch die Erbauung des Brandenburger Tors an einem öffentlichen Ort machte der Künstler deutlich, dass das Werk der Allgemeinheit zugänglich ist, heißt: Jedermann kann das Werk fotografieren und diese Fotos auch wirtschaftlich verwerten.
    Anders lag der Fall aber bei der Verhüllung des Berliner Reichstags von Ende Juni bis Anfang Juli 1995 durch die Künstler Jeanne Claude und Christo. Aufnahmen für den privaten Diaabend in Ordnung, nicht erlaubt für die gewerbliche Nutzung. Denn die Verhüllung bestand nur für kurze Zeit, war also nicht "bleibend", wie das Gesetz formuliert.
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    2. Innenaufnahmen: Ohne Genehmigung geht's nicht

    Bilder aus dem Innern eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Wer auch von außen nach innen zoomt oder durch ein Fenster ins Innere fotografiert, braucht eine Genehmigung.
    Klar ist: Auch wenn in Innenräumen von Museen die ausgestellten Objekte abgelichtet werden, bedarf es regelmäßig einer vorherigen Zustimmung, sollten die Bilder anschließend den Weg ins Netz finden.
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    3. Vorsicht bei geschützten Gegenständen in der Öffentlichkeit

    Nicht unproblematisch kann es sein, wenn bestimmte Gegenstände in der Öffentlichkeit, zum Beispiel Designersofas oder Markenprodukte, gezielt fotografiert werden. Entscheidend für die legale Weiterverbreitung ist, dass die Gegenstände nur "unwesentliches" Beiwerk sind, d.h. sie dürfen nicht im Zentrum des Bildes stehen.
    Wirkt das Bild aber so, als habe hier ein Hersteller gezielt Werbung gemacht oder steht nur das Sofa im Mittelpunkt, dann ist die Grenze überschritten.
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    4. Was für versteckte Ecken gilt

    Was von öffentlichem Grund aus einsehbar ist, kann regelmäßig auch fotografiert werden. Was sich aber zum Beispiel nur durch den Blick durch eine Hecke oder von einem privaten Balkon ablichten lässt, erfordert vorab eine Genehmigung. Auch Aufnahmen aus der Luft oder mit einer aufgestellten Leiter im öffentlichen Raum für die besondere Perspektive eines Grundstücks sind nicht ohne Weiteres erlaubt.
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    5. Fremdes Eigentum im öffentlichen Raum

    Wer Sportwagen oder Oldtimer auf Parkplätzen oder Yachten in einem Hafen entdeckt, macht gerne ein Erinnerungsbild. Doch Eigentümer meinen oft, die Ablichtung verbieten zu können. Doch das können sie nur, wenn sogenannte Substanzeinwirkungen vorgenommen, also beispielsweise Beschädigungen vorgenommen werden. Das bloße Fotografieren ist aber keine Substanzeinwirkung und kann folglich auch nicht untersagt werden.

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    Für die Weiterverbreitung des perfekten Fotos aus dem Urlaub eignen sich feststehende Bauwerke im öffentlichen Raum, die man idealerweise auch von da aus fotografiert - nicht von einer Leiter oder von einem privaten Dach aus. Wer bestimmte Logos und Produkte ablichtet, muss berücksichtigen, dass diese nicht im Mittelpunkt stehen, sondern Teil einer Gesamtkulisse sein müssen. Und in Innenräumen ist die Erlaubnis stets vorab einzuholen, sonst kann es Probleme geben, wenn ich die Bilder anschließend auf Instagram oder TikTok hochlade - das gilt auch für private Accounts.
    Christoph Schneider ist Redakteur in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.
    Der Artikel wurde erstmals am 19. Juni 2023 publiziert.

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