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#service vom 25. März 2019

von Dagmar Deilmann-Werra

Themen: Abmahn-Aktion bei Fahrrad-Vermietern; Sparen bei Immobilienkrediten; Urlaubsanspruch kann gekürzt werden; Digitales Erbe frühzeitig regeln

Videolänge:
2 min
Datum:
25.03.2019

Abmahn-Aktion bei Fahrrad-Vermietern

Flexibel und bequem – der Markt für Leihfahrräder boomt. Doch viele Verleiher versuchen, die Haftung für Sicherheit und Schäden auf die Nutzer abzuwälzen, kritisieren Verbraucherschützer. Anbieter dürfen aber Kunden nicht wegen Kleinigkeiten von der Nutzung ausschließen. Solche Klauseln sind unwirksam, sagt das Landgericht Leipzig.

Damit hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Nextbike durchgesetzt. Das erste Urteil einer ganzen Abmahn-Aktion gegen neun Anbieter von City-Rädern. Denn Fahrräder müsse man zu fairen und transparenten Bedingungen mieten können. Die meisten Firmen zeigten sich einsichtig und haben schon nachgebessert.

Ausschluss von Nutzung

„Nextbike hatte sich zum Beispiel vorbehalten, Kunden bei „unsachgemäßer Nutzung“ eines Mietfahrrades von der Nutzung auszuschließen“, erklärt der VZBV. „Dabei hätte schon ein Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten, zu einer Sperre führen können.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Landgericht Leipzig, Az.: 08 O 2124/18
Mehr dazu gibt es beim Verbraucherzentrale Bundesverband

Sparen bei Immobilienkrediten

Richtig sparen kann man beim Hausbau an der Finanzierung. Denn teure Immobilienkredite kosten am Ende doppelt so viel wie günstige, sagt die Stiftung Warentest. Schon kleine Zinsunterschiede können mehrere Zehntausend Euro ausmachen.

Die Modellrechnung: ein 450.000-Euro-Kredit mit 15 Jahren Zinsbindung und 2,5 Prozent Tilgung. Einmal für 1,50 Prozent Effektivzins und einmal für 2,66 Prozent. Am Ende der Laufzeit liegt die Differenz zwischen den Angeboten bei fast 70.000 Euro!

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet auch eine persönliche Bauberatung sowie eine Baurechtsberatung an.

Urlaubsanspruch kann gekürzt werden

Wer nicht arbeiten geht, braucht auch keinen Urlaub. Für die Berechnung der Urlaubstage müssen Firmen nur die Zeit nehmen, in der auch gearbeitet wurde. Elternzeit oder Sonderurlaub gehören nicht unbedingt dazu.

So hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Fällen entschieden, in denen Mitarbeiterinnen trotz Pause den gesetzlichen Mindesturlaub einklagen wollten. Bei Sonderurlaub seien aber alle anderen Vereinbarungen vorübergehend ausgesetzt, sagen die Richter. Für Elternzeit bestehe zwar ein gesetzlicher Urlaubsanspruch – Arbeitgeber dürfen den allerdings kürzen.

Erholungsurlaub in Elternzeit

Die Firma darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, heißt es beim Bundesarbeitsgericht. Sie muss es dem Mitarbeiter nur vorher mitteilen. Das betrifft auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 315/17 und 9 AZR 362/18

Digitales Erbe frühzeitig regeln

Die Welt ist digital – deshalb sollten sich Nutzer auch damit auseinandersetzen, was nach ihrem Tod mit E-Mails, Fotos und sozialen Netzwerken passieren soll. Verbraucherschützer raten, das digitale Erbe einer Person des Vertrauens zu übergeben.

In einer Vollmacht kann man dann festlegen, was mit den einzelnen Konten passieren soll. Auch für die Zugangsdaten gibt es bei der Verbraucherzentrale ein Muster-Formular. Wichtig ist, dass die Vollmacht handgeschrieben ist, Datum und Unterschrift trägt und über den Tod hinaus gilt.

Weitere Infos gibt es bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

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