Amazon gegen Fachhandel
Onlinehändler dürfen ihren Kunden bei der Suche nach Marken-Herstellern auch preiswertere Konkurrenz-Produkte anzeigen. Damit hat sich Amazon vor dem Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 201/16 und I ZR 138/16 – die Entscheidung ist noch nicht online) gegen die beiden Kläger goFit und Ortlieb durchgesetzt. Sowohl der Taschenhersteller als auch die Gesundheitsfirma hatten Amazon den Mißbrauch ihrer Marken vorgeworfen. Beide Firmen vertreiben ihre Produkte ausschließlich über den Fachhandel. Trotzdem könne von einer Verletzung der Markenrechte nicht die Rede sein, sagt der BGH. Allerdings müsse man klar erkennen können, dass es sich um Waren eines anderen Produzenten handelt.
Dass man bei Amazon trotzdem Waren von Ortlieb findet, erklärt der Hersteller so:
„Der von der Firma angewendete Vertrag zum selektiven Vertrieb erlaubt keinen Verkauf über Amazon oder vergleichbare Marktplätze. Daher handelt es sich bei Artikeln, die zum Verkauf auf Amazon oder anderen Online-Marktplätzen angeboten werden, um Artikel, die entweder von den Marktplätzen selbst oder Drittanbietern auf dem Graumarkt beschafft wurden.“ Die gesamte Stellungnahme von Ortlieb finden Sie hinter diesem Link.
Die Firma goFit nimmt folgendermaßen zum Urteil Stellung: "Wir gratulieren Amazon zu dem gerichtlichen Erfolg. Es steht zu befürchten, dass sich der Internetriese Amazon auf seiner Startseite amazon.de nun auch die Marken und Zeichen anderer Markenhersteller aneignet, um Nutzer mit falschen Versprechungen auf seine Webseite zu locken und die Markenhersteller wirtschaftlich zu zwingen, ihre Produkte auch über Amazon zu verkaufen. Der BGH hat also den Weg für eine weitere Monopolisierung des Internet-Handels geebnet. Eines Tages werden Verbraucher die Richter fragen, warum das nötig war. Als Lösung für das Problem der Dominanz der globalen Internetriesen Amazon, Google, Facebook und Apple bleibt vermutlich nur deren kartellrechtliche Zerschlagung".
Gluten in Chips
Vorsicht, Gluten in Mais-Chips! Nach einem Fehler bei der Mehl-Lieferung hat Rossmann in den „Tortilla Chips Natur“ von enerBIO Gluten gefunden, obwohl sie als glutenfrei gekennzeichnet sind. Dasselbe gilt für die „Bio Mais Chips“ von Pural und „Tortilla Chips“ der Marke Trafo. Bei Menschen mit Gluten-Unverträglichkeit könnte es zu schweren Magen-Darm-Beschwerden kommen.
Bei Rossmann sind betroffen:
- „enerBiO Tortilla Chips Natur“ mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 27.06.2018
Weitere Informationen zum Rückruf bei Rossmann und bei Lebensmittelwarnung.de!
Bei Trafo betroffen sind:
- TrafoTortilla Chips Chili 75 g, haltbar bis: 28-07-2018 und 29-07-2018
- TrafoTortilla Chips Chili 200g, haltbar bis: 29-07-2018
- TrafoTortilla Chips Naturel 75g, haltbar bis: 11-80-2018 und 12-08-2018
- Trafo Tortilla Chips Naturel 200g, haltbar bis: 11-08-2018 und 12-08-2018
- Trafo Tortilla Chips Nacho 75g, haltbar bis: 29-07-2018
Weitere Informationen bei Lebensmittelwarnung.de sowie beim niederländischen Landwirtschaftsministerium.
Bei Pural sind betroffen:
- PURAL Bio Mais Chips Natur Family 200g mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 11-06-2018
Weitere Informationen dazu bei Claus Reformwaren und auf Lebensmittelwarnung.de!
Untergeschobene Energie-Verträge
Wer plötzlich einen neuen Strom- oder Gaslieferanten hat, obwohl er gar nicht wechseln wollte, ist offensichtlich Betrügern aufgesessen. Bei den Verbraucherzentralen häufen sich Beschwerden über solche untergeschobenen Anbieterwechsel. Betroffene sollten sich dort melden, damit die Marktwächter herausfinden können, wie man unseriösen Vermittlern das Handwerk legen kann. Generell gilt: Geben Sie auf keinen Fall die Nummer ihres Gas- oder Stromzählers an Fremde weiter! Und widersprechen Sie sofort – sonst kann man den Vertrag nicht mehr anfechten.
Weitere Möglichkeiten:
- eingescannt per e-mail an EMW@vzbv.de
- per Fax an: (030) 258 00-218
- per Post an: Verbraucherzentrale Bundesverband, Marktwächter Energie, Markgrafenstraße 66 10969 Berlin
Steuerhinterziehung: mitgefangen – mitgehangen!
Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung gilt auch für Erben! Hat der Verstorbene seine Einkünfte nicht richtig angegeben, müssen die Kinder die Steuerschuld übernehmen. Dabei sind die Erben verpflichtet, alle Angaben zu berichtigen, wenn sie erfahren, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden. Tun sie das nicht, begehen sie selbst Steuerhinterziehung. Das Finanzamt kann dann Steuern innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist von 10 Jahren nachfordern. Und zwar bei allen - auch bei den Mit-Erben, die davon gar nichts gewusst haben.
Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 32/15