Baukindergeld: wie viel, für wen und wann?
Der Bau oder Kauf vom eigenen Zuhause ist ein teurer Traum, den sich viele Familien nur schwer leisten können. Als Abhilfe hat die Große Koalition vor drei Monaten das Baukindergeld eingeführt – eine Finanzspritze, die nach Angaben der Bankengruppe KfW und des Bundesinnenministeriums mittlerweile von rund 48 000 Familien beantragt wurde. Was als Projekt offiziell 2018 gestartet ist, wird sich jedoch erst Mitte 2019 auszahlen.
Wie hoch ist der Zuschuss und wer ist berechtigt?
Pro Haushalt können jährlich 1.200 Euro pro Kind in einem Zeitraum von 10 Jahren bezogen werden. Insgesamt also bis zu 12 000 €. Berechtigt sind Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem unter 18-jährigen Kind, bei denen das Haushaltseinkommen 90.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Für jedes weitere Kind wird die Grenze um 15.000 Euro angehoben (siehe Tabelle).
Anzahl der Kinder | Max. Haushaltseinkommen | Zuschuss pro Jahr | Zuschuss gesamt in 10 Jahren |
---|---|---|---|
1 | 90.000 € | 1.200 € | 12.000 € |
2 | 105.000 € | 2.400 € | 24.000 € |
3 | 120.000 € | 3.600 € | 36.000 € |
usw |
Bis Jahresende: Deadline für rückwirkende Ansprüche!
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Familien in ein Haus oder eine Wohnung ziehen. Es muss lediglich ein Kaufvertrag oder eine Baugenehmigung unterschrieben worden sein – in dem Zeitraum vom 1.1.2018-31.12.2020. Wer dies schon zwischen dem 1.1.2018 und dem 17.09.2018 getan hat, kann das Baukindergeld noch bis zum 31.12.2018 rückwirkend beantragen. Für alle anderen gilt eine Antragsfrist von drei Monaten nach Einzug in das neue Zuhause. Der Zuschuss kann nur einmal beantragt werden.
Wie kann ich einen Antrag stellen und wann erhalte ich Geld?
Die KfW Bankengruppe ist zuständig für die Anträge, die ausschließlich online gestellt werden können. Auf der KfW-Homepage können sich Verbraucher direkt im sogenannten Zuschussportal registrieren und nach dem Hochladen der Nachweise (Einkommenssteuerbescheide, Meldebestätigung, Grundbuchauszug) den Zuschuss beantragen. Doch das bedeutet keineswegs eine sofortige Auszahlung. Denn die Nachweise können laut KfW erst Ende März 2019 hochgeladen werden. Mit ersten Auszahlungen rechnet die KfW deshalb erst dann.
Quellen: Kfw, dpa
Was ändert sich 2019 beim Mindestlohn?
Der Mindestlohn wird dem Gesetz nach alle zwei Jahre neu geregelt. Während er bislang noch 8,84 Euro pro Stunde betrug, wird er ab dem 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro angehoben. 2020 soll er dann auf 9,35 Euro steigen. Der Vorstoß geht insbesondere den Gewerkschaften nicht weit genug, da der neue Mindestlohn keine Existenzen sichere. Auch Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hatte bereits eine Erhöhung gefordert - auf 12 Euro die Stunde. Arbeitgeberverbände hingegen warnen davor, da sie den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit fürchten.
Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn haben viele Branchen in Tarifverhandlungen eigene Mindestlöhne ausgehandelt, die ebenfalls ab 2019 in Kraft treten. So verdienen beispielsweise Beschäftigte im Baugewerbe, in der Pflegebranche oder bei der Gebäudereinigung ab dem 1. Januar mehr als noch 2018. Eine Branchenübersicht findet sich auf der Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn umfasst aber nicht alle Bürgerinnen und Bürger. Folgende Gruppen sind davon ausgeschlossen:
Vom Mindestlohn ausgeschlossen: | ||
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Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung | ||
Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung | ||
Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit | ||
Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet | ||
Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient | ||
Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen | ||
ehrenamtlich Tätige |
Quellen: dpa, Deutscher Gewerkschaftsbund, Mindestlohnkommission
Krankenkasse muss zahlen
Eine Krankenkasse muss auch dann für einen Klinikaufenthalt bezahlen, wenn sich der gesetzlich Versicherte selbst eingewiesen hat, so ein Urteil des Bundessozialgerichts. Im vorliegenden Fall hatte die Behandlung eines Mannes rund 5.600 Euro gekostet, doch seine Kasse lehnte die Zahlung ab, weil es keine vertragsärztliche Einweisung gab. Zu Unrecht, so das Gericht, denn die Kasse muss die Kosten übernehmen, wenn das Krankenhaus zugelassen ist und die Behandlung erforderlich und wirtschaftlich war. (AZ: B 1 KR 26/17 R)
Zwang für Rauchmelder
Eine Eigentümergemeinschaft kann den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern für alle Wohnungen eines Hauses beschließen. Dies gelte sogar dann, wenn Eigentümer einzelner Wohnungen bereits Rauchmelder angebracht haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Grund: Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit, der Mehraufwand für die Bewohner sei dagegen gering. (Az.: V ZR 273/17).
Rückruf für dmBio Langkorn Reis Natur
Der Drogeriemarkt dm ruft den „dmBio Langkorn Reis Natur“ zurück. Betroffen ist die Ware mit den Mindesthaltbarkeitsdaten 26.10. und 23.11.2019. Grund für den Rückruf: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass darin erhöhte Aflatoxin-Gehalte vorliegen. Aflatoxine sind Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen. Kunden können den Reis zurück zu dm bringen und erhalten den Kaufpreis erstattet. lebensmittelwarnung.de
Laufräder für Kleinkinder
Die Stiftung Warentest hat 15 Laufräder für Kleinkinder getestet. Fazit: elf fielen mit der Note mangelhaft durch. Grund: sogenannte polyzyklische aromatisierte Kohlenwasserstoffe in Griffen, Sätteln oder in Reifen. Diese Giftstoffe können krebserregend wirken. Nur drei Laufräder bekamen ein gut, nämlich die Räder Puky Laufrad LR1, BTwin Runride 100 und das Kettler Speedy 10 Zoll.