Ist die Schachtel oder ein Abbild zu sehen, müssen auch Warnhinweise gezeigt werden, lautzet das Urteil des Bundesgerichtshofs.
Quelle: imago
Auswahltasten an Zigarettenautomaten von Supermarktkassen müssen künftig mit Warnhinweisen versehen sein - dies gilt zumindest dann, wenn Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Tasten sichtbar sind. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof
Geklagt hatte der Verein Pro Rauchfrei gegen den Betreiber zweier Supermärkte in München. Dort befinden sich wie in vielen Supermärkten die Ausgabeautomaten für Zigaretten an den Kassen. Nach Freigabe durch die Kassiererin können Kunden ihre Sorte per Tastendruck auswählen, und der Automat befördert die Schachtel dann auf das Kassenband.
Die Auswahltasten sind mit Abbildungen versehen, die wie Zigarettenschachteln gestaltet sind. Allerdings fehlen die Warnhinweise.
Urteil: Kein optischer Kaufanreiz ohne Warnhinweise
Im Vorfeld seiner Entscheidung hatte der BGH den Fall zweimal dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Gesundheit der Menschen geschützt werden müsse - und deshalb Warnhinweise und Bilder beispielsweise von Krebsgeschwüren oder schwarzen Lungen auf der Packung aufgedruckt werden müssen.
Auf dieses Urteil hat sich jetzt der BGH bezogen und geurteilt, dass kein Kaufimpuls ausgeht, wenn die Zigarettenschachtel im Automaten verdeckt ist. Demzufolge braucht es in diesem Fall keine sichtbaren Warnhinweise und Schockbilder.
Sind auf dem Automaten allerdings Abbildungen der Schachteln "geht ein Kaufimpuls davon aus". Dann braucht es dort einen Warnhinweis, so der Bundesgerichtshof. Ganz einfach: Wird mit der Zigarettenpackung geworben - und sei es auch nur auf der Automatentaste - muss eine Warnung zu den Folgen des Tabakkonsums sichtbar sein.
Quelle: AFP, dpa