Bestpreisklausel: EuGH stärkt Hotels gegenüber Booking.com

    EuGH stärkt Hotels:Bestpreisklausel: Niederlage für Booking.com

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    Die Bestpreisklausel bei der Buchung über das Portal Booking.com ist seit Jahren umstritten. Nun stärkte der Europäische Gerichtshof in dem Streit die Position der Hotels.

    Das Foto zeigt ein Schild mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'Union Europeene" vor einem Gebäude des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg
    Ein Amsterdamer Gericht rief den Europäischen Gerichtshof im Streit um die Bestpreisklausel von Booking.com an.
    Quelle: dpa

    Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

    Rechtsstreit um direkte Preisangebote von Hotels

    Hintergrund ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen Gerichten. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt.
    Bei Buchungen direkt beim Hotel fällt eine solche Provision nicht an. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die sogenannten Bestpreisklauseln von Booking.com an. Sie untersagten es Hotels, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klauseln für unwirksam.
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    Amsterdamer Gericht rief EuGH an

    Ein Amsterdamer Gericht wollte nun vom EuGH in Luxemburg wissen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen. Im Hintergrund stand dabei etwa die Frage, ob Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen, dann aber beim Hotel selbst buchen. Die Richter entschieden nun, dass das Kartellverbot in diesem Fall greifen kann.
    Zwar hätten Online-Hotelbuchungsdienste durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb, erklärte der EuGH. Denn zum einen könnten Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben.

    Wenig Auswirkungen auf Reisende

    In der Praxis dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA), der mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern will.
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    Booking.com zeigte sich enttäuscht von dem Urteil des EuGH. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, "notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren". Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

    Eine Person hält ein Smartphone in der Hand. Darauf ist der WhatsApp-Channel der ZDFheute zu sehen.
    Quelle: ZDF

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    Quelle: dpa, AFP

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