Nach Auffassung des Verfassungs- und Verwaltungsrechtlers Prof. Joachim Wieland ist es den AfD-Spitzenpolitikern Frauke Petry und Marcus Pretzell nicht möglich, jeweils ein Landtagsmandat in Sachsen und Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen, da Verheiratete nur einen Hauptwohnsitz haben dürfen.
„Der Bundesgesetzgeber hat 2013 bei der Verabschiedung des Bundesmeldegesetzes ausdrücklich an der Regelung festgehalten, dass Ehepaare eine Hauptwohnung dort haben, wo ihre vorwiegend benutzte Wohnung liegt“, sagte Wieland gegenüber dem ZDF.
Wieland: Wählbarkeit in verschiedene Landtage nicht möglich
Allgemeine Verwaltungsvorschriften könnten dieses Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht außer Kraft setzen. Zudem verlange das Demokratieprinzip, dass Landtagsabgeordnete in dem Bundesland ihren Hauptwohnsitz vorweisen müssen, in dem sie sich zur Wahl stellen. Wieland lehrt Öffentliches Recht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und ist Mitglied des NRW-Verfassungsgerichtshof.
Frontal 21 hatte am 31.Januar 2017 berichtet, dass die im Mai stattfindende Wahl in Nordrhein-Westfalen möglicherweise anfechtbar ist, wenn das AfD-Spitzenduo in Konflikt mit dem Meldegesetz gerät.
Frontal 21-Beitrag vom 31. Januar 2017
Die AfD-Führung hatte die Berichterstattung des ZDF als „Fake News“ zurückgewiesen. Sie bezog sich dabei auf eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (Bundesrats-Drucksache Nr. 341/15). Nach der müssten Ehepaare angeblich nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung anmelden.
Wieland: Verwaltungsvorschriften können Gesetze nicht außer Kraft setzen
Diese Auffassung der AfD hält Verfassungsrechtler Wieland für falsch. Das Bundesmeldegesetz bestimme eindeutig, dass in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort liegt, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. „Eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift kann nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes die gesetzliche Regelung nicht abändern“, so Wieland. Für Landtagsabgeordnete gelte das Melderecht in ganz besonderer Weise: „Für die Rechtsstellung von Abgeordneten sind die Landeswahlgesetze und die Regelungen im Meldegesetz maßgebend und nicht eine davon abweichende Verwaltungspraxis.“