Urteil: Leiharbeiter dürfen weniger Lohn bekommen

    Urteil des Bundesarbeitsgerichts:Leiharbeiter dürfen weniger Lohn bekommen

    |

    Leiharbeiter dürfen nach Tarifvertrag schlechter bezahlt werden als vergleichbare Stammbeschäftigte. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

    Leiharbeiter dürfen nach Tarifvertrag schlechter bezahlt werden als vergleichbare Stammbeschäftigte im eingesetzten Betrieb. Das ist zulässig, wenn die Leiharbeitnehmer dafür andere ausgleichende Vorteile erhalten, wie etwa eine Lohnfortzahlung während der einsatzfreien Zeit, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
    Ein Verstoß gegen die EU-Leiharbeitsrichtlinie liege damit nicht vor, so die obersten Arbeitsrichter, die den Fall zuvor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt hatten.

    Klagende Leiharbeiterin forderte mehr Lohn

    Die Klägerin war von Januar bis April 2017 befristet bei der Leiharbeitsfirma TimePartner Personalmanagement als Kommissioniererin beschäftigt. Nach dem zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen geschlossenen Tarifvertrag erhielt die Frau einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto.
    Für ihren Einsatz in einem Einzelhandelsbetrieb in Bayern forderte sie jedoch einen Stundenlohn von 13,64 Euro. So viel würde nach dem dort geltenden Tarifvertrag auch die Stammbelegschaft erhalten, argumentierte die Frau.
    Ihr stehe deshalb ein Lohnnachschlag in Höhe von 1.296 Euro zu. Sie verwies auf den nach deutschem und EU-Recht geltenden Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im eingesetzten Betrieb gleichzustellen seien.

    EU-Recht schreibt einen "Gesamtschutz" vor

    Der Leiharbeitgeber lehnte ihre Lohnforderung jedoch ab. Nach den geltenden Bestimmungen könnten die Sozialpartner in Tarifverträgen niedrigere Entgelte vereinbaren, so das Unternehmen.
    Das BAG legte das Verfahren dem EuGH vor. Der urteilte am 15. Dezember 2022, dass das EU-Recht einen "Gesamtschutz" für Leiharbeitnehmer vorschreibe. Dieser verbiete, dass Leiharbeitnehmer insgesamt schlechter gestellt werden.

    Gericht: Weniger Geld nur bei mehr Urlaub oder Freizeit

    Tarifverträge könnten aber durchaus niedrigere Löhne für Leiharbeiter vorsehen. Dafür müssten dann ausgleichende Vorteile wie mehr Freizeit oder Urlaub geschaffen werden.
    Diesen "Gesamtschutz" der Leiharbeitnehmer sah das BAG im verhandelten Fall als gewährleistet an. So sähen sowohl der Tarifvertrag für Leiharbeiter als auch das Gesetz eine Lohnfortzahlung in verleihfreien Zeiten vor. Auch dürfe das tarifliche Entgelt der Leiharbeitnehmer nicht schrankenlos abgesenkt werden.
    So dürfe der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden. Zudem sei nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses beschränkt.
    Quelle: EPD

    Mehr zum Thema