Heimlich gesammelte Daten:Karlsruhe: Regelung nicht verfassungskonform
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Bestimmte Regeln zur Weitergabe von persönlichen Daten durch den Verfassungsschutz an andere Behörden sind laut Bundesverfassungsgericht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Verfassungsschutz darf bisher zu viele heimlich gesammelte Daten an Behörden weitergeben. Karlsruhe verlangt eine Überarbeitung der Vorschriften.
Quelle: dpa
Der Verfassungsschutz darf bisher zu viele heimlich gesammelte Daten über Personen an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Diese weitgehenden Übermittlungsbefugnisse seien nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit.
Gesetz muss überarbeitet werden
Das Bundesverfassungsschutzgesetz muss bis spätestens Ende 2023 überarbeitet werden, bis dahin bleiben die beanstandeten Vorschriften mit Einschränkungen in Kraft. (Az. 1 BvR 2354/13)
Die Verfassungsbeschwerde stammt schon aus dem Jahr 2013 und wurde damals von Carsten S. eingereicht, der fünf Jahre später als Helfer der rechtsextremistischen Zelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde.
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz als Anlass
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte er sich dagegen, dass der Inlandsgeheimdienst zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten personenbezogene Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft weitergibt. Konkret ging es ihm um das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz, das zur Bekämpfung von Rechtsextremismus die Speicherung gewisser Daten vorsieht und auf das Bundesverfassungsschutzgesetz Bezug nimmt.
Quelle: dpa, AFP
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