BGH zu Wohnungseigentümer-Streit: Wer zahlt Prozesskosten?
Streit unter Wohnungseigentümern:BGH-Urteil: Prozesskosten tragen alle
von Birgit Franke
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Streit unter Wohnungseigentümern ist nicht selten. Doch was gilt, wenn einzelne Mitglieder gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft klagen? Der BGH sagt: alle.
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Es geht um Ferienhäuser, um vier Doppelhaushälften in Mecklenburg-Vorpommern. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2020 beschlossen die Mitglieder mit fünf zu drei Stimmen, dass unter anderem eine Außenbeleuchtung angebracht wird. Die drei unterlegenen Wohnungseigentümerinnen klagten gegen diesen Beschluss und gewannen. Dennoch sollen sie sich an den Prozesskosten in Höhe von rund 6.400 Euro beteiligen.
800 Euro pro Einheit als Sonderumlage
Das Gericht verurteilte damals die WEG dazu, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. In der Gemeinschaftsordnung der WEG aus dem Jahr 2019 war geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Eigentümer umgelegt werden.
Die WEG beschloss daher im Jahr 2022, dass die Kosten von knapp 800 Euro pro Einheit als Sonderumlage gezahlt werden, und zwar von allen, auch von den drei Klägerinnen, die damals gewonnen hatten.
Das nahmen diese nicht hin, zogen erneut vor Gericht und klagten auch gegen den zweiten Beschluss. Das Amtsgericht gab ihnen nicht recht. In der Berufung hatten sie Erfolg. Das Landgericht Rostock argumentierte, dass die Sonderumlage der Gemeinschaftsordnung widerspreche. Die Klägerinnen müssten sich gerade nicht an den Prozesskosten beteiligen.
Neue Rechtslage
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetz vom 1.12.2020 verklagen die Mitglieder einer WEG nicht mehr einzelne andere Mitglieder, sondern die WEG als Ganzes. Das heißt, als klagendes Mitglied klagt man quasi auch gegen sich selbst. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass man sich daher auch an den Kosten des Verfahrens beteiligen muss, auch wenn man gewinnt? Ja, sagt nun der Bundesgerichtshof und klärt damit eine sehr praxisrelevante und umstrittene Frage.
Bettina Brückner, Vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats, erklärt: "Ergebnis der heutigen Entscheidung ist, dass auch diejenigen Wohnungseigentümer, deren Beschlussklage in dem Vorprozess Erfolg gehabt hat, die dadurch entstandenen Prozesskosten der Gemeinschaft im Anschluss anteilig mitfinanzieren müssen." Sie fährt fort:
Die Prozesskosten, so Brückner, seien Teil der Verwaltungskosten, die laut Gesetz auf alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihres Anteils umgelegt werden müssten. Die Kostenfolge könne zwar Mitglieder einer WEG, die gegen einen Beschluss vorgehen wollen, von einer Klage abhalten. Das müsse aber hingenommen werden, so die Vorsitzende Richterin. Wolle man Mitglieder von den Kosten befreien, müsse das mehrheitlich beschlossen werden.
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Bedeutendes Urteil für die Praxis
Der Eigentümerverband "Haus & Grund Deutschland e.V" begrüßt das Urteil. Es sei wichtig für alle Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen. Insgesamt gebe es in Deutschland rund neun Millionen Eigentumswohnungen; das Urteil betreffe daher eine Vielzahl von Menschen. Verbandspräsident Kai Warnecke erklärt:
Und er betont weiter: "Man sollte sich stets darum bemühen, eine Lösung in der Eigentümerversammlung zu finden, einvernehmlich zu agieren."
Die Hausverwalterin der zerstrittenen WEG aus Mecklenburg-Vorpommern, Jeannette Fleury, freut sich über das Urteil. Denn jetzt stehe endgültig fest, wie man als Hausverwalterin oder Hausverwalter die Kosten abrechnen könne.
Birgit Franke ist Redakteurin in der Redaktion Recht und Justiz.
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