BGH-Urteil: Hausratversicherung muss nicht immer zahlen

    BGH-Urteil zu Schlüsselklau:Hausratversicherung muss nicht immer zahlen

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    Ein Mann hat geklagt, weil seine Hausratversicherung den Diebstahl von Wertgegenständen nicht ersetzen wollte. Doch der BGH stellt beim Kläger "fahrlässiges Verhalten" fest.

    Makler übergibt Wohnungsschlüssel
    Auf den Wohnungsschlüssel sollte sorgsam geachtet werden.
    Quelle: imago

    Wer auf seinen Wohnungsschlüssel nicht gut genug achtgibt, ist im Falle eines Einbruchs seinen Versicherungsschutz los. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klargestellt.
    Im vorliegenden Fall hatte ein Mann gegen seinen Versicherer geklagt, weil seine Hausratversicherung den Diebstahl von Wertgegenständen und Bargeld aus seiner Wohnung nicht hatte ersetzen wollen.
    Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof die Fristen für Auskunftsansprüche gegenüber Vermietern neu geregelt. Mehr dazu im Video:

    BGH-Urteil: fahrlässiges Verhalten des Klägers

    Der Mann hatte behauptet, ihm sei aus seinem Firmenauto eine Aktentasche gestohlen worden, in der sich Rechnungen mit seiner Adresse sowie ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Danach drangen Unbekannte in seine Wohnung ein und öffneten auch den Safe.
    Dass das Auto verschlossen war, hatte der Mann nicht beweisen können. Auch die Vorinstanzen hatten einen Anspruch gegenüber dem Versicherer verneint und fahrlässiges Verhalten bei dem Kläger gesehen. Er bleibt nun auf einem durch den Einbruch entstandenen Verlust von mehr als 64.000 Euro sitzen.
    Auch im Zusammenhang mit dem Dieselskandal sprach der Bundesgerichtshof zuletzt ein viel beachtetes Urteil. Mehr Sehen Sie im Video:

    Erweiterte Schlüsselklausel geschärft

    Der BGH gab mit der Entscheidung auch der sogenannten erweiterten Schlüsselklausel in Hausratversicherungen seinen Segen. Danach zahlt die Versicherung zwar auch dann, wenn ein Dieb sich mit den originalen Schlüsseln Zutritt zur Wohnung verschafft.
    Das gilt aber nur für den Fall, wenn nicht zuvor fahrlässiges Verhalten des Bewohners den Klau des Wohnungsschlüssels erst ermöglichte - und das muss der Versicherungsnehmer glaubhaft nachweisen.
    Quelle: dpa

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