Quietscht charakteristisch beim Kauen: zyprischer Halloumi
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Halloumi aus Zypern bleibt weiterhin von einem EU-Label geschützt und muss zum Großteil aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beidem hergestellt werden. Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg sah keine Fehler im Prüfverfahren der EU-Kommission und wies damit eine Klage von Herstellern gegen die Vorgaben ab.
2021 hatte die Kommission auf Antrag Zyperns Halloumi als EU-weit geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen - das Gütezeichen soll besondere regionale Lebensmittel schützen. Die Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung muss dabei in der entsprechenden Region nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren stattfinden.
Wie das Gericht mitteilte, habe Zypern präzisiert, dass der Anteil von Ziegenmilch, Schafsmilch oder beidem zusammen höher sein müsse als der Anteil von Kuhmilch. Verschiedene zyprische Hersteller des Grillkäses beanstandeten die strenge Vorgabe und zogen gegen die Kommissionsentscheidung vor das Gericht der
EU.
Aroma von Minze und Stallgeruch
Sie beriefen sich unter anderem auf eine bereits bestehende nationale Norm von 1985: Demnach habe frischer und reifer Halloumi einen "angenehmen und charakteristischen" Geruch und Geschmack.
Im Antrag Zyperns auf die geschützte Ursprungsbezeichnung ging diese Charakterisierung aber noch weiter ins Detail. Darin heißt es, frischer Halloumi rieche stark nach Milch beziehungsweise Molke und habe ein Aroma und einen Geschmack von Minze, einen Stallgeruch und einen scharfen, salzigen Geschmack. Reifer Halloumi habe außerdem einen leicht bitteren und sehr salzigen Geschmack.
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Gericht: Kein Widerspruch zu alten Normen
Das Gericht erklärte nun, dass die Kommission nicht habe überprüfen müssen, ob das im Antrag beschriebene Herstellungsverfahren einem bereits vor Ort existierenden Standard entspreche - bei Halloumi gebe es hier auch keinen Widerspruch. Der nationale Erzeugungsstandard schließe nicht aus, dass für den Käse mehr Ziegenmilch, Schafsmilch oder eine Mischung daraus verarbeitet würde als Kuhmilch.
Damit folgte das Gericht weitgehend der Argumentation der Kommission. Die sieht zwar auch, dass im Antrag Zyperns auf geografischen Schutz spezifischere Anforderungen gestellt werden. Die aber würden der Norm von 1985 nicht widersprechen. Außerdem weist das Gericht das Argument zurück, die Kommission habe keine ausreichende Analyse des Marktes und der Situation der betroffenen Unternehmen durchgeführt. Gegen die Abweisung ihrer Klage können die Hersteller sich noch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenden.
Quelle: dpa, AFP