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Wenn das Geschenk nicht gefällt

Beim Umtausch kommt es auf die Kulanz der Händler an

Nach Weihnachten rollt wieder die Umtausch-Welle. Doch müssen Händler gekaufte Ware wirklich zurücknehmen?

Menschengedränge beim Einkaufsbummel
Menschengedränge beim Einkaufsbummel
Quelle: imago/Steffen Schellhorn

Nicht mit jedem Geschenk macht man den Liebsten an Weihnachten eine Freude. Nach den Feiertagen wird vieles einfach wieder umgetauscht. Doch müssen Händler die Ware wirklich zurücknehmen? Auch beim Einlösen von Gutscheinen sind viele Beschenkte verunsichert. Sind Einlöse-Fristen rechtens?

Grundsätzlich gilt: gekauft ist gekauft. Solange die Ware fehlerfrei ist, hat der Käufer rein rechtlich keinen Grund für einen Umtausch. „Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man ein generelles Recht auf Umtausch hat“, klärt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra auf. Umtausch ist eine Frage der Kulanz, es sei denn, der Händler hat explizit ein Umtauschrecht eingeräumt, beispielsweise damit geworben, dann kann der Kunde dieses auch in Anspruch nehmen.

Nicht immer Geld zurück

Für die Rücknahme eines ungeliebten Geschenks wird in der Regel ein Gutschein ausgestellt. Manchmal bietet der Verkäufer dem Kunden auch an, sich etwas anderes aus dem Sortiment auszusuchen. Um sicher zu stellen, dass das Geschenk bei Nichtgefallen umgetauscht werden kann, sollte dieses Umtauschrecht bereits beim Einkauf bestätigt, wenn möglich sogar schriftlich festgehalten werden. Die Rückerstattung von Bargeld wird allerdings nur manchmal angeboten. Vor dem Kauf sollte man sich daher genau über ein Umtausch- und Rückgaberecht informieren.

Vom Umtausch ausgeschlossen

Die Kulanz der Händler ist je nach Branche unterschiedlich. Vom Umtausch gänzlich ausgeschlossen ist Ware, die bereits Gebrauchsspuren aufweist. Auch Kosmetika und Lebensmittel können aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden. Im Falle eines Umtauschs immer hilfreich: die Kaufquittung. Viele Geschäfte geben ihre Umtauschbereitschaft bereits auf dem Kassenbon an. Dort ist in der Regel auch eine bestimmte Frist aufgeführt.

Für Geschenke, die an einem Weihnachtsmarktstand gekauft wurden, gelten die gleichen Umtauschbestimmungen wie für Waren, die in einem Laden gekauft wurden. Lassen Sie sich auf jeden Fall eine Quittung ausstellen und verlangen Sie nach einer Visitenkarte mit den Kontaktdaten des Händlers.

Rückgabe ohne Bon

Will man eine mangelhafte oder defekte Ware reklamieren, ist es hilfreich, wenn ein Kassenbon vorliegt. Doch seine Rechte wegen Sachmängeln geltend zu machen, ist grundsätzlich auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung möglich. Im Zweifelsfall kann der Kauf anhand des Kontoauszugs oder der Kreditkartenabrechnung belegt werden, sofern die Ware unbar gekauft wurde. Zur Not würde auch ein Zeuge genügen, der beim Kauf der Ware anwesend war.

Gewährleistung bei Mängeln

Wenn sich herausstellt, dass die gekaufte Ware mangelhaft ist, gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren: Der Verkäufer muss in diesem Zeitraum für Mängel haften, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon vorhanden, aber noch nicht sichtbar waren. Reklamiert der Käufer das Produkt, hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern, kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises oder die Auflösung des Kaufvertrages verlangen. Beim Kauf von bereits gebrauchten Gegenständen kann vom Händler die Mängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.

Oft gibt es aber Streit darüber, ob der Käufer den Mangel selbst verschuldet hat. In den ersten sechs Monaten sitzt der Verbraucher am längeren Hebel: Bis zu einem halben Jahr nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein muss. Somit muss in diesem Zeitraum der Händler beweisen, dass die Ware beim Kauf keine Fehler aufwies. Danach ist es Sache des Käufers, Beweise für den Mangel auf den Tisch zu legen. Aber: Nicht jeder Verschleiß stellt gleichzeitig auch einen Mangel dar. Bei normaler Abnutzung kann man sich nicht auf die Mängelhaftung berufen. Kauft man eine Sache von privat, zum Beispiel über Kleinanzeigen oder Internetauktion, kann die Sachmängelhaftung gänzlich ausgeschlossen werden.

Geschenke aus dem Internet

Für Geschenke aus dem Katalog oder Internet gelten die Regelungen über Fernabsatzverträge. Nach Zusendung der Ware haben Käufer zwei Wochen Zeit zu widerrufen. Die Ware muss dabei weder fehlerhaft sein, noch muss der Käufer einen Grund für die Rückgabe angeben. Der Widerruf muss aber ausdrücklich erklärt werden und sollte schriftlich erfolgen. Nur die Ware kommentarlos zurückzusenden, reicht nicht aus. Allerdings, schränkt Rodegra ein, „gilt das Widerrufsrecht nicht für alle Waren. Ausgenommen sind beispielsweise entsiegelte Datenträger (CDs, DVDs), frische Lebensmittel, Blumen, Eintrittskarten, gebuchte Reisen oder extra für den Käufer angefertigte Waren wie Kleidung.“

Lieferfristen beachten

Viele Internetanbieter versprechen eine Lieferung pünktlich zu Heiligabend. Besonders ärgerlich ist es, wenn dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann. Um den Auftrag kostenlos stornieren zu können, müssen ausdrücklich das Lieferdatum sowie die späteste Lieferzeit vertraglich vereinbart werden. Formulierungen wie „voraussichtliche Lieferung am...“ fallen zum Beispiel nicht darunter. Schadenersatz gibt es bei Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht.

Wer Anfang Dezember online Geschenke gekauft hat, aber erst unterm Weihnachtsbaum feststellt, dass die Ware defekt ist, braucht sich keine Sorgen zu machen. „Dabei geht es um Sachmängelhaftung und nicht um die zweiwöchige Widerrufsfrist. Ist etwas kaputt, kann man die Reparatur fordern. Gelingt dies nicht, bekommt man eine Ersatzsache. Geht alles nicht, gibt es das Geld zurück. Da gibt es keinen Unterschied, ob man etwas online kauft oder im Laden“, erklärt Rechtsanwalt Rodegra.

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