Sie sind hier:

Gutscheine als Geschenk

Tipps von Rechtsanwalt Michael Terhaag

Geschenkgutscheine

Gutscheine sind als Geschenke zu Weihnachten sehr beliebt. Rechtsanwalt Michael Terhaag erklärt, worauf man beim Kauf und beim Einlösen achten sollte.

Datum:
20.12.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Gutscheine sind drei Jahre lang gültig – egal, was darauf steht. Eine eigenmächtige Verkürzung dieser Frist durch den Aussteller sei unzulässig, so Rechtsanwalt Michael Terhaag. Außerdem gelte: „Es wird nicht ab dem Ausstellungsdatum, sondern erst ab dem Ende des Jahres gerechnet, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.“ Auf eine Verlängerung über diese drei Jahre hinaus habe der Inhaber hingegen keinen Anspruch, auch wenn einige Händler aus Kulanz dazu bereit seien.

Allerdings gebe es Gutscheine, bei denen die Dreijahresfrist naturgemäß nicht gelten könne: „Wenn Sie einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung, ein Musical oder eine sonstige termingebundene Veranstaltung geschenkt bekommen haben, gilt der nur für diese Aufführung beziehungsweise diese Veranstaltung während der Spielzeit.“ Kinogutscheine wiederum seien von dieser Regelung ausgenommen: „Sie gelten in der Regel nicht für einen bestimmten Film, sondern für den Kinobesuch an sich.“

Gutscheine sind sogenannte Inhaberpapiere

Zur namentlichen Nennung des Beschenkten auf dem Gutschein sagt Terhaag: „Das bezweckt eigentlich nur, dem Gutschein eine persönliche Anmutung zu geben. Nach dem Gesetz gilt ein Gutschein als sogenanntes Inhaberpapier – jeder der ihn vorlegt, darf ihn also einlösen, unabhängig vom eingetragenen Namen. Es ist nicht notwendig, sich auszuweisen.“

Zulässig sei es, wenn der Aussteller dem Einlöser des Gutscheins die Auszahlung von Geld verweigere: „Hieran ist nichts zu beanstanden, schließlich war der Geschenkgutschein zur Einlösung gegen Ware bestimmt. Sollten Sie dennoch Geld ausgehändigt bekommen, ist dies eine reine Kulanzhandlung des Geschäfts – auch bei nicht genutzten Restbeträgen.“ Einen Anspruch auf Auszahlung von Geld bestehe nur dann, wenn der Gutschein für ein bestimmtes Produkt ausgestellt worden sei, das nicht mehr lieferbar ist. Problematisch werde die Einlösung des Gutscheins, wenn das ausstellende Unternehmen insolvent geht. Zwar habe der Inhaber nominell weiterhin ein Recht darauf, aber „faktisch ist ein Gutschein im Fall der Insolvenz des Ausstellers wertlos“.

Weitere Themen

Food-Koma

Volle Kanne - Tipps gegen "Food-Koma" 

Was hilft nach einem üppigen Festtagsmenü und wie kann man ein "Food-Koma" verhindern? Ernährungsberaterin Brigitte Bäuerlein gibt hilfreiche Tipps.

20.12.2024
Videolänge
Zur Merkliste hinzugefügt Merken beendet Bewertet! Bewertung entfernt Zur Merkliste hinzugefügt Merken beendet Embed-Code kopieren HTML-Code zum Einbetten des Videos in der Zwischenablage gespeichert.
Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen des ZDF.

Sie haben sich mit diesem Gerät ausgeloggt.

Sie haben sich von einem anderen Gerät aus ausgeloggt, Sie werden automatisch ausgeloggt.

Ihr Account wurde gelöscht, Sie werden automatisch ausgeloggt.

Um Sendungen mit einer Altersbeschränkung zu jeder Tageszeit anzuschauen, kannst du jetzt eine Altersprüfung durchführen. Dafür benötigst du dein Ausweisdokument.

Zur Altersprüfung

Du bist dabei, den Kinderbereich zu verlassen. Möchtest du das wirklich?

Wenn du den Kinderbereich verlässt, bewegst du dich mit dem Profil deiner Eltern in der ZDFmediathek.

Du wechselst in den Kinderbereich und bewegst dich mit deinem Kinderprofil weiter.

An dieser Stelle würden wir dir gerne die Datenschutzeinstellungen anzeigen. Entweder hast du einen Ad-Blocker oder ähnliches in deinem Browser aktiviert, welcher dies verhindert, oder deine Internetverbindung ist derzeit gestört. Falls du die Datenschutzeinstellungen sehen und bearbeiten möchtest, prüfe, ob ein Ad-Blocker oder ähnliches in deinem Browser aktiv ist und schalte es aus. So lange werden die standardmäßigen Einstellungen bei der Nutzung der ZDFmediathek verwendet. Dies bedeutet, das die Kategorien "Erforderlich" und "Erforderliche Erfolgsmessung" zugelassen sind. Weitere Details erfährst du in unserer Datenschutzerklärung.

An dieser Stelle würden wir dir gerne die Datenschutzeinstellungen anzeigen. Möglicherweise hast du einen Ad/Script/CSS/Cookiebanner-Blocker oder ähnliches in deinem Browser aktiviert, welcher dies verhindert. Falls du die Webseite ohne Einschränkungen nutzen möchtest, prüfe, ob ein Plugin oder ähnliches in deinem Browser aktiv ist und schalte es aus.