Gutscheine sind drei Jahre lang gültig – egal, was darauf steht. Eine eigenmächtige Verkürzung dieser Frist durch den Aussteller sei unzulässig, so Rechtsanwalt Michael Terhaag. Außerdem gelte: „Es wird nicht ab dem Ausstellungsdatum, sondern erst ab dem Ende des Jahres gerechnet, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.“ Auf eine Verlängerung über diese drei Jahre hinaus habe der Inhaber hingegen keinen Anspruch, auch wenn einige Händler aus Kulanz dazu bereit seien.
Allerdings gebe es Gutscheine, bei denen die Dreijahresfrist naturgemäß nicht gelten könne: „Wenn Sie einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung, ein Musical oder eine sonstige termingebundene Veranstaltung geschenkt bekommen haben, gilt der nur für diese Aufführung beziehungsweise diese Veranstaltung während der Spielzeit.“ Kinogutscheine wiederum seien von dieser Regelung ausgenommen: „Sie gelten in der Regel nicht für einen bestimmten Film, sondern für den Kinobesuch an sich.“
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Gutscheine sind sogenannte Inhaberpapiere
Zur namentlichen Nennung des Beschenkten auf dem Gutschein sagt Terhaag: „Das bezweckt eigentlich nur, dem Gutschein eine persönliche Anmutung zu geben. Nach dem Gesetz gilt ein Gutschein als sogenanntes Inhaberpapier – jeder der ihn vorlegt, darf ihn also einlösen, unabhängig vom eingetragenen Namen. Es ist nicht notwendig, sich auszuweisen.“
Zulässig sei es, wenn der Aussteller dem Einlöser des Gutscheins die Auszahlung von Geld verweigere: „Hieran ist nichts zu beanstanden, schließlich war der Geschenkgutschein zur Einlösung gegen Ware bestimmt. Sollten Sie dennoch Geld ausgehändigt bekommen, ist dies eine reine Kulanzhandlung des Geschäfts – auch bei nicht genutzten Restbeträgen.“ Einen Anspruch auf Auszahlung von Geld bestehe nur dann, wenn der Gutschein für ein bestimmtes Produkt ausgestellt worden sei, das nicht mehr lieferbar ist. Problematisch werde die Einlösung des Gutscheins, wenn das ausstellende Unternehmen insolvent geht. Zwar habe der Inhaber nominell weiterhin ein Recht darauf, aber „faktisch ist ein Gutschein im Fall der Insolvenz des Ausstellers wertlos“.