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Neues Pauschalreiserecht

Computertastatur enthält eine blauen Taste mit der Aufschrift "Urlaub".

Ab dem 1. Juli gilt in Deutschland ein neues Pauschalreiserecht. Rechtsanwalt Kay P. Rodegra klärt über einige Vor- und Nachteile des neuen Gesetzes auf.

Datum:
18.06.2018
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Immer mehr Menschen buchen keine klassische Pauschalreise mehr, sondern stellen sich ihren Wunschurlaub im Internet einfach selbst zusammen. Während die Pauschalreise bereits in der Vergangenheit gut abgesichert war, genossen Urlauber, die sich für eine Individualreise und zum Buchen verschiedener Einzelleistungen entschieden hatten, längst nicht so viel Schutz.

Verbundene Reiseleistungen

Um die Rechte Individualreisender etwas zu stärken, wird im Zuge des neuen Pauschalreiserechtes nun eine neue Reisekategorie eingeführt: die sogenannten verbundenen Reiseleistungen. „Diese entsteht, wenn ein Vermittler – also entweder ein Reisebüro oder ein Onlineportal – dem Reisenden mindestens zwei von verschiedenen Anbietern angebotene  Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) für dieselbe Reise im Rahmen einer Beratung vermittelt  oder der Reisende innerhalb von 24 Stunden eine zweite Reiseleistung für dieselbe Reise beim Vermittler bucht“, erklärt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra. Bei solchen Reisen handelt es sich zwar nicht um eine Pauschalreise, aber einen gewissen Basisschutz erhält der Kunde dennoch.

Reisevermittler, egal ob Reisebüro oder Onlineportal, müssen den Reisenden darüber in Kenntnis setzen, ob er eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen bucht. Außerdem müssen sie für den Fall ihrer Insolvenz abgesichert sein, wenn sie inkassobevollmächtigt sind. Informieren Reisebüro oder Onlineportal nicht darüber, dass nur verbundene Reiseleistungen verkauft wurden, haften sie automatisch wie ein Veranstalter bei einer Pauschalreise.

Außerdem gibt es für Onlinebuchungen eine neue Regelung. Bucht ein Kunde bei einem Unternehmer online eine Reiseleistung, z.B. Hotel, und wird er auf eine Seite weiterverlinkt, auf der er dann binnen 24 Stunden eine weitere Reiseleistung für dieselbe Reise bucht, z.B. Flug, dann kommt mit dem ersten Anbieter ein Pauschalreisevertrag zustande. Das gilt aber nur, wenn bei der Verlinkung der Name des Kunden, die Zahlungsdaten und seine E-Mail-Adresse weitergeleitet werden.

Anzeige von Mängeln

Reisende müssen weiterhin sofort auf bestehende Reisemängel hinweisen – also noch am Urlaubsort – jedoch erhalten sie nun zusätzlich die Möglichkeit, dem Reisebüro die bestehenden Mängel anzuzeigen, denn das ist künftig verpflichtet, die Mängelanzeige unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten.

Nach dem Urlaub hat der Reisende nun länger Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen – statt wie bisher eine Frist von einem Monat nach vertraglichen Ende der Reise, gilt für Reisen, die ab 1. Juli gebucht werden, eine Frist von zwei Jahren. Diese Verjährungsfrist darf der Veranstalter nun auch nicht mehr mit einer Klausel im Kleingedruckten auf ein Jahr verkürzen.

Buchung von Einzelleistungen

„Wer eine Einzelleistung bucht, beispielsweise ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, genießt nicht mehr automatisch den Schutz des Reisevertragsrechtes“, gibt Kay P. Rodegra zu bedenken. Viele Reiseveranstalter werden aber auch wohl bei Einzelleistungen freiwillig den Schutz des Pauschalreisrechts gewähren. Diese Vereinbarung muss allerdings vertraglich festgehalten werden“, mahnt der Rechtsanwalt.

Auch Tagesreisen mit einer Reisedauer von weniger als 24 Stunden und ohne Übernachtung fallen nicht unter den Schutz des Pauschalreiserechtes – einzige Ausnahme: Die Tagesreise kostet mehr als 500 Euro.

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