Drei Bundesländer sind jetzt in die Sommerferien gestartet. Hessen, Saarland, und Rheinland-Pfalz haben den Anfang gemacht. Autofahrer erwarten volle Autobahnen mit kilometerlangen Staus und Flugreisende volle Flughäfen mit Verspätungen und gestrichenen Flügen. Rechtsanwältin Lena-Katharina Fuchs klärt über die Rechte von Passagieren auf.
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Vorgehen
Zunächst sollte man sich die Verspätung oder den Flugausfall schriftlich mit Begründung am Flughafen bestätigen lassen. Klappt dies nicht, sollte man die E-Mails der Fluggesellschaft oder des Reiseveranstalters zur Verspätung oder zum Ausfall sichern. „Heben Sie alle Quittungen für Essen, Trinken, Taxi oder Hotel auf“, so Lena-Katharina Fuchs.
Im Internet können kostenlos Musterschreiben heruntergeladen werden, die ausgefüllt und per Einschreiben an die Fluggesellschaft geschickt werden sollten. „Setzen Sie im Schreiben eine Frist von zwei Wochen für die Überweisung der Ausgleichszahlung auf ihr Bankkonto“, fügt die Rechtsanwältin hinzu. Vor dem Gang zum Anwalt sollte man sich ebenfalls nicht scheuen, denn im Erfolgsfall werden die Anwaltskosten von der Fluggesellschaft übernommen.
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Wie komme ich trotzdem ans Ziel?
Sowohl die Fluggesellschaft als auch der Reiseveranstalter bei Pauschalreisen sind verpflichtet, den Passagieren eine Ersatzbeförderung anzubieten, also z.B. einen Ersatzflug. Passagiere haben jedoch ein Wahlrecht zwischen dem Ersatzflug und der Rückerstattung der Kosten. „Man ist also nicht verpflichtet, das Angebot der Airline anzunehmen“, so Lena-Katharina Fuchs.
Außergewöhnliche Umstände
Fluggesellschaften müssen keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie die Annullierung oder Verspätung nicht zu vertreten haben und sich auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ berufen können. Unter diesen Begriff, der oftmals auch als „höhere Gewalt" bezeichnet wird, fallen zum Beispiel schlechtes Wetter, Terroranschläge, Naturkatastrophen oder Notlandungen. Laut Bundesgerichtshof zählen dazu auch Pilotenstreiks. Airlines müssen aber in diesen Fällen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden.
Weitere Verpflichtungen
Wenn Flüge sich verspäten oder ganz ausfallen, muss die Airline die Passagiere mit Essen und Trinken versorgen. Das gilt schon bei zwei Stunden Verspätung. Auch Telefon- und E-Mail-Verkehr muss die Fluggesellschaft den Reisenden ermöglichen. Wenn der Flug erst am nächsten Tag startet, steht Passagieren eine Hotelübernachtung zu inklusive des Transfers zum Hotel und zurück zum Flughafen.
Fallstricke für Passagiere
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