Staubsauger-Prozess:EuGH: Dyson bekommt keinen Schadenersatz
von Lara Leidig
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Darf die Energieeffizienz von Staubsaugern mit leerem Beutel getestet werden? Darum stritt die britische Firma Dyson mit der EU. Nun scheiterte sie überraschend vor dem EuGH.
Staubsaugerhersteller Dyson kritisiert die Messung der Energieeffizienz als ungerecht. Gemessen wurde bei leerem Beutel, Dyson verkauft jedoch Sauger ohne Beutel.11.01.2024 | 1:20 min
Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Jahr 2018 die Verordnung der EU-Kommission vom Mai 2013 zur Prüfung der Energieeffizienz von Staubsaugern für nichtig erklärte, stehen Verbraucher vor einem Problem: Einziger Anhaltspunkt für den Stromverbrauch eines Staubsaugers ist nun die Wattzahl.
Zuvor informierte das EU-Energieeffizienz-Label über den Strombedarf des Gerätes. Allerdings sah die in der Verordnung festgelegte Prüfmethode vor, dass konventionelle Staubsauger mit leerem Beutel getestet werden. Das Problem dabei: Die Saugleistung verringert sich bei gefülltem Staubbeutel. Durch den Staub verstopft der Beutel und der Luftstrom, der hindurchfließt, nimmt ab.
Dyson wehrte sich vor dem EuGH
Dagegen nutzt ein beutelloser Staubsauger - wie der von Dyson - Fliehkraft, um den Staub von der Luft zu trennen, sodass es zu einer verminderten Saugleistung durch Verstopfung nicht kommt. Der britische Staubsaugerhersteller fühlte sich daher durch diese aus seiner Sicht irreführende Testmethode benachteiligt und ging auf einen langen Gerichtsweg.
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Schon 2016 wehrte sich Dyson erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn zunächst hatte das EuG die Klage auf Nichtigkeit der Verordnung abgewiesen - der EuGH sah es anders. Am Ende fiel die abschließende Entscheidung zur Verordnung vom EuG, der diese 2018 kippte. Wesentliches Argument des Gerichts: Die dort niedergelegte Testmethode spiegle nicht die Bedingungen wider, die realistischen Gebrauchsbedingungen so nahe wie möglich kämen.
Schadensersatzklage in 2021 zurückgewiesen
Damit war die Sache für Dyson aber noch nicht erledigt. Ein Jahr später reichte das britische Unternehmen erneut Klage beim EuG ein. Es verlangte festzustellen, dass die EU-Kommission für den aus dem Erlass der Verordnung entstandenen Schaden in Höhe von über 176 Millionen Euro hafte. Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2021 wies das EuG die Schadensersatzklage von Dyson wiederum zurück. Damit wollte sich Dyson nicht begnügen und legte gegen das Urteil Rechtsmittel beim EuGH ein.
Zunächst boten die Schlussanträge der zuständigen Generalanwältin Tamara Capeta für Dyson Grund zur Hoffnung. Sie schlug vor, das Urteil des EuG aufzuheben und festzustellen, dass die EU-Kommission mit der Verordnung gegen die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung qualifiziert verstoßen habe. Die Sache sei an das EuG zurückzuverweisen, damit es über die weiteren Voraussetzungen der Schadensersatzhaftung entscheidet. Das wäre im Sinne Dysons.
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Die Generalanwältin stützt sich maßgeblich darauf, dass das Fehlen einer wissenschaftlich praktikablen Prüfmethode mit teilweise gefülltem Behälter der Kommission nicht die Befugnis gegeben habe, die für Verbraucher irreführende Prüfmethode mit leerem Behälter anzuwenden. Der Verstoß der Kommission könne auch nicht durch die Komplexität des Sachverhalts entschuldigt werden.
Verbraucherexperte hält Label für wünschenswert
Der EuGH folgte den Anträgen der Generalanwältin heute nicht, sondern bestätigte das Urteil des EuG. Damit ist die Schadensersatzklage von Dyson endgültig abgewiesen. Maßgeblich für die Entscheidung war für den EuGH, dass der Verstoß der Kommission aufgrund der technisch komplexen Probleme hinsichtlich der Testmethode zu entschuldigen sei. Daher liege ein für den Schadensersatz notwendiger qualifizierter Verstoß nicht vor.
"Es ist sinnvoll, weil es den Verbrauchern eine einfache Möglichkeit, eine sichtbare Möglichkeit an die Hand gibt, zwischen mehr oder weniger energieeffizienten Staubsaugern zu wählen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können auch sparen", führt er weiter aus. Ob die Kommission nun den Bedürfnissen der Verbraucher durch die Einführung eines Energieeffizienzlabels mit einer anderen vorgeschriebenen Testmethode abhilft, bleibt abzuwarten.
Lara Leidig ist Rechtsreferendarin in der Fachredaktion Recht & Justiz des ZDF