Der Schuldner erhält zunächst einen Mahnbescheid. „Wenn dieser keinen Einspruch erhebt und nicht zahlt, kann der Gläubiger seine Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung mithilfe der Gerichte zwangsweise einzutreiben versuchen“, erklärt Gerichtsvollzieher Peter Prinz. Voraussetzung für eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist der sogenannte Titel, etwa ein Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis. Die Gläubiger müssen diesen Titel im Vorfeld eines Hausbesuchs beim zuständigen Amtsgericht beantragt haben.
Zugang zur Wohnung
Der Gerichtsvollzieher steht grundsätzlich ohne Vorankündigung vor der Tür. „Ich gehe dann hin und klopfe an. Wenn die Zahlung verweigert oder verneint wird, dann kann der Gläubiger einen Antrag auf Offenbarung anfordern, um weitere Vollstreckungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Dann erfolgt eine Ladung zur Abgabe der Vermögungsauskunft. Zahle der Schuldner innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen, habe sich der Fall erledigt, erklärt Prinz.
Sollte der Gerichtsvollzieher niemanden antreffen, hinterlässt er im Regelfall einen Termin. Kommt dieser Termin nicht zustande oder verweigert der Schuldner wiederholt den Zugang zur Wohnung, kann auf Antrag des Gläubigers die Zwangsdurchsuchung der Wohnung angeordnet werden. Die Wohnung muss dann im Zweifelsfall gewaltsam geöffnet werden, die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Schuldners. Gegen Schuldner, die sich wiederholt weigern, eine Vermögensauskunft zu leisten oder gegen die Ordnungshaft verhängt wurde, kann ein gerichtlicher Haftbefehl erlassen werden. Gegen sie kann eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
Wichtig: Die Vertreter von Inkassobüros bekommen keine richterliche Durchsuchungsanordnung und dürfen daher auch nicht ohne Ihr Einverständnis in Ihre Wohnung.
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Was gepfändet werden kann
In der Regel wird eine Pfändung durch eine sogenannte Drittschuldnererklärung durchgeführt. Dies bedeutet, dass Dritte zur Begleichung der Außenstände herangezogen werden – etwa der Arbeitgeber per Lohnpfändung, die Bank per Kontopfändung oder die Pfändung von Sozialleistungen. Zuvor wird der Gerichtsvollzieher allerdings versuchen, den Schuldenbetrag über die beweglichen Gegenstände des Schuldners wie Wertgegenstände, etwa Schmuck, Luxusgüter oder technische Geräte einzutreiben. Auch Bargeld wird er pfänden.
Nicht pfänden darf er alle Gegenstände, die zu einer bescheidenen Lebensführung gehören, etwa Schrank, Bett, Stuhl, Tisch, Kühlschrank, Bekleidung, Telefon, Radio, ein älteres Farbfernsehgerät oder die Eheringe. Das Auto oder der Computer sind nur dann nicht pfändbar, wenn sie entweder nicht besonders wertvoll, zur Berufsausübung erforderlich oder aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sind. Allerdings kann in diesen Fällen auch eine Austauschpfändung erfolgen. Peter Prinz führt als Beispiel die Heimkinoanlage an, die durch einen reguläres Fernsehgerät ausgetauscht werden kann.
Achtung: Der Gerichtsvollzieher geht davon aus, dass alle Gegenstände, die sich in einem Haushalt befinden, dem Schuldner gehören, auch wenn noch andere Personen in derselben Wohnung leben.
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Alles protokollieren lassen!
Der Gerichtsvollzieher nimmt die gepfändeten Gegenstände entweder an sich oder er belässt sie in der Wohnung und versieht sie mit einem Pfandsiegel. Der Schuldner darf dann nicht mehr über diese Gegenstände verfügen und sie weder verschenken noch verkaufen. In der Regel werden Pfandgegenstände öffentlich versteigert, sofern der Schuldner sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Monat auslöst.
Zu beachten: Lassen Sie sich immer eine Quittung über das gepfändete Bargeld sowie ein Pfändungsprotokoll über die gepfändeten Gegenstände geben. Kann der Gerichtsvollzieher nichts mitnehmen, sollten sie sich auch dies schriftlich bestätigen lassen. So können Sie auch gegenüber den Gläubigern die Unsinnigkeit weiterer Vollstreckungsaufträge belegen.
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