Unter den 3,1 Millionen Multijobbern in Deutschland sind Männer und Frauen gleichermaßen vertreten, ebenso wie jüngere und ältere Berufstätige. Es gibt sie in fast allen Branchen und den meisten größeren Unternehmen. Längst beschreibt der Begriff dabei nicht mehr ausschließlich Menschen, die auf mehrere Jobs angewiesen sind, um zu überleben. In den letzten Jahren haben sich auch immer mehr Arbeitnehmer mit im Grunde gut bezahlten Jobs auf die Suche nach nebenberuflichen Aufgaben und weiteren Standbeinen gemacht. Alle Multijobber eint die Notwendigkeit, ihre verschiedenen Jobs zu koordinieren und rechtlich sicher zu kombinieren.
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Hauptjob & Minijob
Die Kombination aus einem Vollzeitjob mit Minijob ist die am häufigsten praktizierte Nebenjob-Alternative. Der große Vorteil liegt darin, dass das Gehalt aus dem Minijob fast brutto für netto ausgezahlt wird. Die Lohnsteuer liegt bei pauschal zwei Prozent und wird meist von den Arbeitgebern getragen. Nur in Ausnahmefällen werden solche Jobs über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet. Für den Minijobber fallen keine Abzüge für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung an. Und auch die Zahlung des (allerdings relativ geringen) Differenzbetrages zur Aufstockung der Rentenversicherung kann durch einen Antrag auf Befreiung umgangen werden. Das bedeutet, dass jeder mit einem Minijob auf 450-Euro-Basis unkompliziert und nahezu abzugsfrei Geld dazuverdienen kann.
Tipp: Sie sollten sich als Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie schon einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben. Damit verdienen Sie im Nebenjob brutto für netto. Das setzt voraus, dass Ihr Arbeitgeber die zweiprozentige einheitliche Pauschsteuer übernimmt und zusammen mit den für die geringfügig entlohnte Beschäftigung anfallenden Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale abführt.
Teilzeitjob & Minijob
Für Teilzeitjobs, die auf Lohnsteuerkarte abgerechnet werden, gelten die gleichen Regeln wie für Vollzeitjobs. Sie lassen sich ideal mit Minijobs auf 450-Euro-Basis kombinieren.
Kombination mehrerer Minijobs
Sie können auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Dabei spielt die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse keine Rolle; allein die monatliche Verdienstgrenze von insgesamt maximal 450 Euro muss eingehalten werden. Achtung: Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf nur einen einzelnen Minijob ausüben – selbst wenn damit die Verdienstgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Fazit: Wer keinen Hauptjob hat und die maximale Verdienstgrenze beachtet, kann auch über mehrere Minijobs gleichzeitig Geld verdienen.
Midijob & Minijob
Bei den sogenannten Midijobs liegt der Verdienst über 450 Euro, aber unter 850 Euro. Sie werden über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet. Allerdings fallen in dieser "Gleitzone" die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer geringer aus. Das bedeutet, dass sich ein solcher Midijob auch mit einem einzelnen Minijob kombinieren lässt. Jeder weitere Minijob wird mit dem Midijob zusammengerechnet. Sobald der Verdienst bei 850 Euro liegt, werden in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (nicht aber in der Arbeitslosenversicherung) die regulären Beiträge fällig.
Übungsleiter & Minijob
Wer sich ehrenamtlich, beispielsweise als Übungsleiter in einem Sportverein, als Dozent oder als Ausbilder bei einem gemeinnützigen Verein betätigt und damit Geld verdient, kann diesen Nebenjob mit einem Minijob kombinieren, ohne dass sich dies nachteilig auswirkt. Beachten Sie aber, dass beide Beschäftigungen nicht bei ein- und demselben Arbeitgeber ausgeübt werden dürfen.
Wer sich ehrenamtlich engagiert, bekommt für die Nebentätigkeit oft eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro. Auf diese Entlohnung müssen weder Steuern noch Versicherungsbeiträge gezahlt werden, weil hier die sogenannte Übungsleiterpauschale zum Tragen kommt. Seit Januar 2013 beläuft sich der Freibetrag auf 2.400 Euro pro Jahr. Wer also in einem solchen Nebenjob weniger als 2.400 Euro im Jahr verdient, bekommt sein Einkommen in voller Höhe unbesteuert und auch frei von Sozialabgaben ausbezahlt.
Dass der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird, setzt jedoch immer voraus, dass die Tätigkeit im Nebenjob und eben nicht hauptberuflich ausgeübt wird. In der Praxis heißt das, dass der Job als Übungsleiter - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen darf.
Ehrenamt & Minijob
Außer Trainern, Dozenten und Ausbildern im Verein gibt es eine Menge anderer Personen, die sich ehrenamtlich betätigen - beispielsweise als Kassenwart, Platzwart oder in der Vereinsverwaltung. Diese Ehrenamtler können die Übungsleiterpauschale nicht in Anspruch nehmen. Deshalb wurde die so genannte Ehrenamtspauschale eingeführt. Nebenjobber in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen können nun 720 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei hinzuverdienen.
Hauptjob & Minijob & kurzfristige Beschäftigung
Neben einem Hauptjob in Voll- oder Teilzeit und einem Minijob oder nur dem Minijob kann problemlos zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Die Nebeneinkünfte werden nicht zusammengerechnet. Diese Kombination ist die erste Wahl für alle, die beispielsweise während der Sommermonate oder im Weihnachtsgeschäft befristet zusätzliches Geld verdienen möchten.
Teilzeitjob & Teilzeitjob
Es kommt gar nicht selten vor, dass Arbeitnehmer anstatt eines Fulltime-Jobs zwei (sozialversicherungspflichtige) Jobs in Teilzeit ausüben. Für jeden dieser Teilzeitjobs muss eine Lohnsteuerkarte beantragt und beim jeweiligen Arbeitgeber abgegeben werden, wobei die Lohnsteuerklassen unterschiedlich sind. Zusätzlich zu diesen beiden Teilzeitstellen kann ein einzelner Minijob und - sofern die Zeit vorhanden ist - sogar zusätzlich noch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden.
Hauptjob & "Handyjob"
Seit einigen Jahren steigt die Zahl der Möglichkeiten, mit denen sich Geld von zu Hause aus verdienen lässt, rasant an: Online-Umfragen, Webseiten-Tests, Mikrojobs, Handyjobs und viele andere Tätigkeiten. Das alles fällt in die Kategorie der neuen Zusatzeinkommen, die am heimischen PC oder am Handy erarbeitet werden. Eines haben all diese Jobs gemeinsam: Sie sind äußerst flexibel und lassen sich ideal mit jeder anderen Art von Beschäftigung kombinieren. Der Grund liegt vor allem darin, dass diese Verdienste in Eigenregie - also ohne Arbeitgeber - erzielt werden.
Selbständigkeit im Nebenjob
Vielen Nebenjobbern, die mit Hilfe solcher Jobs einen regelmäßigen Zusatzverdienst erzielen, ist nicht bewusst, dass sie diesen auf selbstständiger Basis erwirtschaften. Diese Fehleinschätzung resultiert mitunter auch aus der Tatsache, dass es sich bei dem Verdienst vielleicht nur „um ein paar Euro“ monatlich handelt. Dennoch: Wer nicht angestellt tätig ist und seine Arbeitsleistung nicht kostenlos anbietet, sondern regelmäßig damit Geld verdienen möchte, betreibt ein Gewerbe – selbst wenn nur wenig (oder auch gar kein) Geld dabei herauskommt.
Dieses Gewerbe muss angemeldet werden – und der Gewinn daraus in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Wer für seinen Nebenjob ein Gewerbe anmelden möchte, beantragt ganz einfach einen Gewerbeschein beim örtlichen Gewerbeamt in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Tipp: Es gibt Ausnahmen von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung: dazu zählen die freien Berufe und freiberufliche künstlerische Tätigkeiten als Autor, Texter, Journalist oder ähnliches.
Formen der Selbständigkeit
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Krankenversicherung
Sind Sie über Ihren Ehepartner als Familienmitglied gesetzlich mitversichert, müssen Sie Einkommensobergrenzen beachten, damit Sie nicht aus der Familienversicherung fallen. Für das Jahr 2017 liegt diese Grenze bei insgesamt 425 Euro monatlich. Wenn Sie hauptberuflich als Angestellter arbeiten und Ihr selbstständiger bzw. gewerblicher Job als Nebenberuf eingestuft wird, sind Sie bereits über Ihren Hauptjob krankenversichert. Diese Entscheidung trifft die gesetzliche Krankenkasse.
Einkommensteuer
Der steuerliche Grundfreibetrag für Singles liegt 2017 bei 8.820 Euro, für Verheiratete ist er mit 17.640 Euro doppelt so hoch. Liegt Ihr Gesamteinkommen während eines Kalenderjahres unterhalb dieses Freibetrags, müssen Sie keine Steuern auf Ihre Einkünfte zahlen. Das ist besonders für Studenten und Schüler interessant, die auf Lohnsteuerkarte arbeiten, da sie oft wenig verdienen und gezahlte Lohnsteuer mit der Steuererklärung zurückerstattet bekommen.
Beachten Sie, dass für die Ermittlung Ihres Gesamteinkommens alle Einkünfte zusammengerechnet werden. Haben Sie für Ihren Nebenjob ein Gewerbe angemeldet, müssen Sie bei der Einkommensteuererklärung die Anlage G ausfüllen; Freiberufler füllen die Anlage S aus. Dort geben Sie den von Ihnen erzielten Gewinn an. WISO-Tipp: Eine einkommensteuerrechtliche Ausnahme stellt der so genannte „Härteausgleich“ dar: Wer mit seiner selbstständigen (also nicht als Angestellter ausgeübten) Nebentätigkeit weniger als 410 Euro Einkommen im Jahr erwirtschaftet, muss darauf keine Steuern zahlen.
Umsatz- und Gewerbesteuer
Als Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von 17.500 Euro können Sie darauf verzichten, Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen. Sie können dann von der so genannten „Kleinunternehmerregelung“ Gebrauch machen. Das erspart Ihnen einigen bürokratischen Aufwand. Denn wenn Sie auf der Rechnung Umsatzsteuer aufführen, müssen Sie diese mit dem Finanzamt abrechnen. Wichtig: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, dürfen Sie umgekehrt aber auch nicht die Vorsteuer geltend machen, die Sie selbst bei Einkäufen bezahlt haben.
Außerdem gibt es die Gewerbesteuer, die für Nebenverdienste allerdings eher theoretischer Natur ist, weil Einzelunternehmen und Personenunternehmen einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro haben.
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