Neue Pflegegrade
Pflegebedürftigkeit wird neu definiert. Bislang wurden hauptsächlich körperliche Beeinträchtigungen bei der Feststellung der Pflegestufen berücksichtigt. Ab sofort gelten statt der Pflegestufen 1,2 und 3 jetzt Pflegegrade von 1 bis 5. Damit sollen auch psychische Einschränkungen berücksichtigt werden und in die Beurteilung mit einfließen. Alzheimer- und Demenzkranke haben mit der Reform nun einen Anspruch auf einen entsprechenden Pflegegrad.
Flexi-Rente
Mit der Flexi-Rente soll es für ältere Arbeitnehmer deutlich einfacher werden, im Alter einem Job nachzugehen und gleichzeitig eine vorgezogene Rente zu bekommen. Außerdem können sich Rentner in diesem Jahr auf eine zweiprozentige Rentenerhöhung freuen. Auch die Summe, die jährlich abgabefrei hinzuverdient werden darf, steigt: von bislang 5400 Euro auf nun 6300 Euro. Neu ist dabei auch, dass es sich um eine jährliche Hinzuverdienstgrenze handelt, die die starre monatliche Grenze von 450 Euro ersetzt.
Geringerer Garantiezins für Lebensversicherungen
Für Lebensversicherungen, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden, sinkt der Garantiezins von bisher 1,25 auf nun 0,9 Prozent. Das hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mitgeteilt. Bei dem Garantiezins handelt es sich um den Zins, den Versicherungen ihren Kunden bei Vertragsbeginn maximal zusichern dürfen. Bei alten Verträgen ändert sich nichts.
Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt von bislang 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Für einen Beschäftigten in Vollzeit bedeutet dies ein Plus von rund 55 Euro brutto im Monat. Alle zwei Jahre entscheidet eine Kommission der Tarifpartner nach dem Mindestlohngesetz über die Anpassung – das nächste Mal wieder im Jahr 2018.
Auch Hartz-IV-Empfänger bekommen eine Erhöhung: für Alleinstehende fünf Euro im Monat.
Steuerfreibeträge
Der Grundfreibetrag für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit soll garantieren, dass das Existenzminimum nicht vom Fiskus angetastet werden kann. Für 2017 wird der Freibetrag auf 8820 Euro angehoben, für Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Das heißt: Man zahlt nur Steuern auf Einkommen, das über diesem Betrag liegt. „Die Erhöhung um 168 Euro bedeutet allerdings für einen Ledigen eine Steuerersparnis von gerade einmal rund 25 Euro im Jahr, größere Anschaffungen sollte man allein deshalb nicht planen. Immerhin aber mindert der höhere Grundfreibetrag die sogenannte kalte Progression“, erklärt ZDF-Finanzexperte Reinhard Schieker
Die kalte Progression kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der eine Lohnerhöhung erhält, am Ende weniger im Portemonnaie hat. Sie kann übrigens auch Rentner treffen, deren zu versteuernde Rente steigt. Reinhard Schlieker erklärt den Hintergrund: „Unsere Einkommensteuer ist progressiv gestaltet, das heißt, je höher die Einkünfte, desto höher auch der prozentuale Anteil, der als Steuer abgezogen wird. Bei der kalten Progression kann es passieren, dass ein Beschäftigter mehr Geld bekommt, die Inflation diese Erhöhung gleich wieder auffrisst, er aber trotzdem wegen des auf dem Papier höheren Verdienstes steuerlich in eine höhere Belastungsstufe gerät.“ Er fügt hinzu: „Der Gesetzgeber hat versprochen zu handeln und die Eckwerte des Steuertarifs anzuheben, so dass nicht Normalverdiener langsam aber sicher besteuert werden wie früher nur Leute mit richtig hohem Einkommen.“ Für 2017 gilt in jedem Fall: Jeder Cent, den man mehr verdient als 54.058 Euro, wird mit dem Spitzensteuersatz belegt.
Belegfreie Steuererklärung
Mit belegfreier Steuererklärung ist leider nicht gemeint, dass die Steuererklärung nun auf den vielzitierten Bierdeckel passt. Der Hintergrund ist eine anderer, wie Finanzexperte Schlieker erklärt: „Die Finanzämter bekommen jedes Jahr förmlich eine Staublunge angesichts all der Zettel, die ihnen auf den Tisch flattern. Etwa sieben Millionen solcher Belege, Quittungen, Kontoauszüge und Fahrscheine sammeln sich allein in einem Bundesland.“ Künftig soll man die Belege daher nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern sie für mindestens ein Jahr bei sich aufbewahren. Schlieker: „Nur bei außergewöhnlichen oder großen erstmaligen Ansprüchen an das Finanzamt, also eine riesige Spende oder erstmalig hohen Kinderbetreuungskosten, wird das Amt einen Beleg fordern. Nachträglich anfordern kann die Behörde aber grundsätzlich alles. Also: Nichts geltend machen, was man nicht auch belegen kann.“
Bemessungsgrenze für Kranken- und Rentenversicherung steigt
Die Beitragssätze bei den Sozialversicherungen sind die eine Sache, die Bemessungsgrenzen eine andere. Wer ein hohes Einkommen bezieht und gesetzlich versichert ist, zahlt den Höchstsatz an Krankenkassenbeitrag, allerdings nicht prozentual für sein ganzes Einkommen, sondern nur bis zur Höhe von 4350 Euro Monatsbrutto. Das sind rund 113 Euro mehr als 2016, auf die nun Beiträge fällig werden.
Kindergeld und Unterhalt
Für jedes Kind gibt es 2017 zwei Euro mehr Kindergeld pro Monat, parallel steigt auch der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer. Am Jahresende ermittelt das Finanzamt, was für den Steuerzahler günstiger ist.
Gestiegen sind auch die Sätze für den Kindesunterhalt – um rund sieben bis zehn Euro pro Kind. Betroffen sind alle Eltern, die getrennt oder geschieden sind und minderjährige Kinder oder Kinder in der Ausbildung haben. Für sie gibt es so gut wie jährlich neue Unterhaltssätze, die derjenige zu zahlen hat, bei dem die Kinder nicht leben – und zwar an denjenigen, in dessen Haushalt die Kinder leben. Man orientiert sich dabei an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, das ist eine langjährige Ermittlung der Bedarfssätze durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. „Die Gerichte in der Bundesrepublik orientieren sich an diesen Sätzen, die nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter der Kinder gestaffelt sind“, erklärt Schlieker.