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Was passiert, wenn man durch Krankheit oder Unfall entscheidungsunfähig wird? Für diese Situation sollte eine Vorsorgevollmacht erstellt werden. Rechtsanwältin Anne Erning beantwortet Fragen rund ums Thema.
Was für einen gesunden Menschen zunächst unvorstellbar scheint, kann durch einen Unfall oder eine Krankheit schnell zur Realität werden: man selbst ist nicht mehr fähig, Entscheidungen bezüglich des eigenen Lebens zu treffen. In so einem Fall ist es wichtig zu klären, wer Entscheidungen über unter anderem Versorgung oder Behandlung fällen darf. Damit diese Aufgabe jemandem zukommt, dem man vertraut, ist eine Vorsorgevollmacht entscheidend.
Einerseits ist die ärztliche Versorgung des Betroffenen ein wichtiger Bestandteil der Vorsorgevollmacht. Es geht jedoch nicht nur um gesundheitliche, sondern auch rechtliche sowie wirtschaftliche Fragen. „Eine Vorsorgevollmacht berechtigt zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Behörden, Gerichten, juristischen Personen und Privatpersonen“, sagt Rechtsanwältin Anne Erning. Sie kann jedoch durch festgelegte Voraussetzungen begrenzt werden. Auch der Frage, ob man als betroffene Person beispielsweise in einem Pflegeheim untergebracht werden soll, muss sich die bevollmächtigte Person stellen. Die Verwaltung von Vermögen und Post zählt ebenfalls zu den durch die Vorsorgevollmacht erteilten Berechtigungen.
Ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden, kann das Entscheidungsrecht auf eine fremde Person wie zum Beispiel einen Anwalt übergehen. Dieser muss dann die Situation und die Bedürfnisse der betroffenen Person einschätzen und dementsprechend handeln. Dabei kann nicht garantiert werden, dass alle Maßnahmen im Sinne des oder der Betroffenen stattfinden.
In der Patientenverfügung legt man selbst fest, wie im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vorgegangen werden soll. An die hier geäußerten Wünsche zur Behandlung müssen sich die behandelnde Ärzte und die durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person halten. Zudem gibt es noch die Betreuungsverfügung. Mit dieser wird festgelegt, dass ein bestimmter rechtlicher Betreuer vom Gericht zur Verfügung gestellt wird. Eine Betreuungsverfügung kann statt, aber besser zusätzlich zu einer Vorsorgevollmacht erstellt werden.
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, der/die Ehepartner/in sei automatisch bevollmächtigt. Auch hier ist eine Vorsorgevollmacht zu verfassen.
Es gilt bei der Bevollmächtigung eine Person auszuwählen, der man vertraut. „Aber auch die persönliche und fachliche Eignung des Bevollmächtigten ist wichtig“, gibt Rechtsanwältin Anne Erning zu bedenken. Hier bietet es sich an, die Vorsorgevollmacht auf mehrere Personen aufzuteilen, die über unterschiedliche Kompetenzen verfügen. Geht es um eine spezifische Fachkompetenz, dann kann auch beispielsweise ein außenstehender Rechtsanwalt bevollmächtigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl per Hand als auch am Computer geschriebene Vorsorgevollmachten möglich sind. Sie können als eigens verfasste Texte oder ausgefüllte Formulare gestaltet werden, entscheidend sind die eigenhändige Unterschrift und das Datum. Die Vorsorgevollmacht sollte jedoch im eigenen Interesse möglichst ausführlich sein, um Irrtümer und offene Fragen zu vermeiden. Vordrucke der Formulare gibt es bei der Stiftung Warentest, den Verbraucherzentralen oder kostenlos zum Download beim Bundesjustizministerium.
Die fertige Vollmacht kann zusätzlich beim Zentralen Vorsorgeregister registriert werden, auf dem die Gerichte diese direkt abrufen können. So wird die Eröffnung eines Betreuungsverfahrens vermieden. Um die Echtheit der Vorsorgevollmacht zu bestätigen, kann sie außerdem notariell beurkundet werden. Dies ist besonders empfehlenswert, wenn man die Berechtigung dazu erteilen möchte, eine Immobilie oder ein Grundstück zu veräußern. Beim Notar variiert der Preis dafür je nach Vermögen. Solch eine Beglaubigung kann aber ebenfalls bei der örtlichen Betreuungsbehörde vollzogen werden.
Soll der bevollmächtigten Person auch Zugriff auf die eigenen Konten gewährt werden, wird eine zusätzliche Vollmacht benötigt. Formulare zu einer separaten Konto-, Depot- und Schrankvollmacht gibt es bei der Bank.
Bei der Vorsorgevollmacht gibt es keine festgeschriebenen Beschränkungen der Gültigkeit. Aber wer bereits vor Juli 2016 eine Patientenverfügung erstellt hat, sollte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes beachten: Formulierungen wie „lebenserhaltende Maßnahmen“ sind nicht konkret genug und wirken sich daher negativ auf die Wirksamkeit der Patientenverfügungen aus. Die Angaben müssen dementsprechend möglichst konkret sein und die Wünsche in bestimmten Situationen explizit darlegen. Jedoch auch die Vorsorgevollmacht sollte regelmäßig überprüft werden, um sicherzugehen, dass die Angaben noch im eigenen Interesse sind.
Bei den sogenannten Betreuungsvereinen, die für die Vermittlung von Betreuern verantwortlich sind, kann man sich informieren. Auch an die Verbraucherzentralen kann sich gewandt werden. Dort stattfindende Informationsveranstaltungen sind kostenlos, es gibt jedoch auch kostenpflichtige persönliche Beratungsgespräche. Des Weiteren können Rechtsanwälte und Notare zum Thema beraten und möglicherweise sogleich die Vollmacht vorbereiten.
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