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Vorsicht, Inkasso!

Stempel "Verzugszinsen"

Auf eine nicht gezahlte Rechnung folgt meist postwendend ein Schreiben vom Inkassobüro. Die Verbraucherzentrale hat die Ratenzahlungsvereinbarungen von 45 Inkassounternehmen geprüft. Fazit: Oft sind die Bedingungen zum Nachteil der Kunden.

Datum:
05.10.2018
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Wer etwas gekauft oder eine Leistung erhalten hat, muss dafür bezahlen. Hält man sich nicht daran, ist mit Konsequenzen zu rechnen. Dies bedeutet, dass nach der Rechnung eine Mahnung ins Haus flattert, mit der Aufforderung, den Betrag zu bezahlen. Zeigt auch dies keine Wirkung, wird der Gläubiger ein Inkassounternehmen damit beauftragen, den ausstehenden Betrag einzutreiben. Und dann wird es für den säumigen Zahler richtig teuer.

Rechtmäßige Forderung

Der Gläubiger dürfe zwar ein Inkassounternehmen beauftragen – strittig sei aber, ob der Schuldner die Kosten hierfür ersetzen muss, sagt Birgit Vorberg von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: „Das ist nur der Fall, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.“ Dies bedeutet, dass die Forderung des Gläubigers tatsächlich besteht und der Kunde keine berechtigten Einwendungen hat, etwa dass die Ware nicht geliefert oder der Vertrag gekündigt wurde.

Außerdem müsse der Gläubiger im Normalfall auch selbst gemahnt haben. „Bei dieser Voraussetzung gibt es aber Ausnahmen“, erklärt die Verbraucherschützerin. Bei Verbraucherrechnungen kann eine Mahnung wegfallen, wenn auf der Rechnung vermerkt war, dass Verzug automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung eintritt. Auch bei Zahlungen mit Bankkarte und Unterschrift im Lastschriftverfahren muss der Gläubiger nicht mahnen, sondern kann sofort ein Inkassobüro beauftragen. „Dies kritisieren wir als Verbraucherzentrale sehr und wünschen hier eine Verbesserung“, so Vorberg.

Hohe Gebühren

Die Inkassounternehmen verlangen für ihre Tätigkeit Gebühren, die die Kosten für den Schuldner in die Höhe treiben. „Für vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarungen wurden Entgelte verlangt, die sich an Vergütungen von Rechtsanwälten orientieren – selbst bei kleinen Forderungen um 80 Euro“, berichtet Birgit Vorberg aus der Praxis. „Dabei gehört es zur Kernaufgabe von Inkassobüros Ratenzahlungen zu vereinbaren. Dafür dürfen eigentlich keine Zusatzkosten berechnet werden“, fordert sie.

Inkassounternehmen lassen sich den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung teuer bezahlen. „Dabei ist dies doch im Forderungsinkasso ein ganz normaler und alltäglicher Vorgang. Es ist auch sehr einfach und kostengünstig, eine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung auszudrucken. Das ist auf keinen Fall einen Betrag wert, den ein Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Einigung bekommt“, kritisiert Vorberg. Darüber hinaus nutzten Inkassobüros die Ratenzahlungsvereinbarungen, um dem Verbraucher Regelungen aufzuzwingen, die sehr nachteilig für ihn seien und deren Folgen er im Zweifel gar nicht überblicken könne.

Nachteilige Regelungen

Kritisch sieht die Verbraucherschützerin zum Beispiel den Umstand, dass Schuldner die gesamte Forderung einschließlich aller Zinsen und vom Inkassobüro verlangter Kosten rechtlich anerkennen sollen. „Das kann zu Problemen führen, wenn man später dann doch Kosten infrage stellen oder sich gegen die Höhe der Forderung zur Wehr setzen will“, so Vorberg. Außerdem solle häufig darauf verzichtet werden, sich auf eine Verjährung der Forderung zu berufen. „Damit soll erreicht werden, dass die Forderung auch noch in 30 Jahren verlangt werden kann – und zwar ganz ohne Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid.“

Sehr verbreitet und für den Verbraucher am nachteiligsten seien aber sogenannte Lohnabtretungen: „Damit gibt man quasi den Weg zum Arbeitgeber frei. Zahlt man nur eine einzige Rate nicht, kann das Inkassobüro nach nur einmaliger Warnung des Schuldners den Arbeitgeber anschreiben und auffordern, die pfändbaren Lohnanteile abzuführen, bis die Forderung bezahlt ist. Kaum jemand weiß, was er da unterschreibt“, sagt Vorberg.

Man könne solche Klauseln auch streichen und mit dem Inkassobüro etwa darüber verhandeln, ob eine Ratenzahlung auch ohne Lohnabtretung möglich ist, rät Birgit Vorberg. Bei geringen Forderungen sei eine Lohnabtretung ohnehin vollkommen unangemessen. „Man muss auch nicht alle geforderten Auskünfte geben, etwa zum Familienstand oder Einkommen. Auch das halten wir gerade bei kleinen Forderungen für unangemessen.“

Den Kontakt suchen

Um zu verhindern, dass durch ein Inkassoverfahren die Kosten explodieren, sollte der säumige Zahler schon bei Rechnungseingang – spätestens aber mit Zugang der Mahnung – Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen. Eventuell ist es möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Zumindest können finanzschwache Menschen, etwa Hartz-IV-Empfänger, durch die Kontaktaufnahme Inkassokosten abwehren, wenn absehbar ist, dass sie die Hauptforderung nicht bezahlen können und der Fall dennoch bei einem Inkassounternehmen landet. Ist bereits ein Inkassounternehmen eingeschaltet, sollte man bei Fragen oder Unklarheiten mit diesem kommunizieren.

Flattert der Brief vom Inkassounternehmen ins Haus, sollte man zunächst prüfen, ob die geltend gemachte Forderung berechtigt ist und ob die Inkassokosten zu hoch sind. „Bei Forderungen bis zu 500 Euro werden meistens Inkassokosten in Höhe einer durchschnittlichen Rechtsanwaltsgebühr geltend gemacht. Am besten sollte man in einem Begleitschreiben noch erklären, welche Posten man genau bezahlt“, rät Vorberg.

Kann man nicht zahlen, muss man mit dem Inkassobüro über Ratenzahlung verhandeln. „Hier ist Vorsicht geboten. Man sollte genau durchlesen, was auf der vorformulierten Vereinbarung steht und muss sich nicht auf alles einlassen, was das Inkassobüro verlangt.“ Ist die Forderung unberechtigt, kennt man sie nicht oder erscheint das Inkassobüro dubios, sollte man nicht zahlen. „Man kann im Internet selbst überprüfen, ob ein Inkassobüro überhaupt registriert ist und tätig werden darf.“ Bei Zweifeln sollte man bei einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale vor Ort nachfragen.

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