Ein Testament schreiben, ein Konto selbst eröffnen und eine Kreditkarte beantragen, mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten: „Im Prinzip darf man alles, wenn man 18 ist, im Rahmen der Gesetze natürlich“, erklärt Rechtsexpertin Birgit Franke.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Übernahme öffentlicher Ämter, zum Beispiel jenes des Bundespräsidenten oder eines Richters am Bundesverfassungsgericht, ist erst mit 40 möglich. „Ein Richter am Bundesgerichtshof muss ein Mindestalter von 35 haben, eine Berufung zum Schöffen ist erst mit 25 Jahren möglich“, erklärt Franke. Das Mindestalter für die Annahme eines Kindes liegt bei 25 Jahren; ist das Kind vom Ehegatten, liegt es bei 21 Jahren.
Den Freiheiten auf der einen Seite stehen die Pflichten gegenüber, die man als Volljähriger hat – allen voran die Übernahme von Verantwortung. „Ab 18 ist man für sein Handeln alleine verantwortlich und voll strafmündig“, konkretisiert die Expertin. Bis zum 21. Lebensjahr gelte man aber als Heranwachsender nach dem Jugendgerichtsgesetz und könne für eine Straftat noch nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. „Entscheidend hierfür ist die persönliche Reife, also, ob sich der Heranwachsende wie der typische Jugendliche noch in einer Entwicklungsphase zur eigenständigen Identität befindet“, so Franke. Diese Unterscheidung gelte aber nur für das Strafrecht. In anderen Rechtsbereichen, etwa dem Vertragsrecht, spiele es keine Rolle, ob man 18 oder 21 ist.
Versicherungen und Volljährigkeit
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Kindergeld und Unterhalt ab 18?
Wird das Kind 18 Jahre alt, kann man das Kindergeld erneut beantragen. Man muss nachweisen, dass das Kind noch in der Schule, in der Ausbildung oder im Studium ist. Wenn das Kind aber 25 Jahre alt ist, gibt es grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Ausnahme: Das Kind hat eine Behinderung. Kindergeld erhalten in aller Regel die Eltern. Sie sind nach dem Gesetz die Anspruchsberechtigten, allerdings muss es dem Kind zugutekommen (es gibt pro Kind 192 Euro, ab dem dritten Kind 198 Euro).
„Ab 18 müssen die Eltern für das volljährige Kind den Unterhalt als Barunterhalt erbringen und das Kind muss sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte kümmern. Dies gilt insbesondere bei Kindern, deren Eltern getrennt leben“, sagt Birgit Franke. Das bedeutet: Hat bisher ein Elternteil den Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert, so muss dies nun das volljährige Kind selbst übernehmen. Aber: Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur dann Unterhalt, wenn es sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet, und dann auch nur bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. „Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr“, so die Rechtsexpertin.
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