Bisher konnte man zwar die Punkte-Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt online beantragen, die Auskunft jedoch erfolgte postalisch. Nun können auch die Auskünfte online erteilt werden, was das Verfahren deutlich beschleunigt.
Voraussetzungen für Onlineabfrage
Man benötigt einen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat – wichtig: Die Online-Ausweisfunktion muss aktiviert sein. Außerdem braucht man ein Kartenlesegerät, das am Computer angeschlossen ist und die AusweisApp-Software muss installiert sein.
So funktioniert's
Auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes findet man den „Onlineantrag Punkteauskunft“. Wenn alle für den Antrag nötigen Daten übermittelt und freigegeben sind, wird die Auskunft umgehend im PDF-Format erstellt. Sollte die Auskunft online nicht möglich sein – zum Beispiel, weil erst eine Überprüfung der Identität des Anfragenden vorgenommen werden muss oder sich die Auskünfte auf gerichtliche Eintragungen beziehen – erhält man eine kurze Information und bekommt die Auskunft später schriftlich in Papierform zugestellt.
Der Service des Kraftfahrt-Bundesamtes ist kostenlos. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, die Daten per Post zu beantragen, oder der direkten Auskunft bei dem „Service-vor-Ort“ im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.
Reform der Verkehrssünderdatei 2014
Zusammen mit dem neuen Bußgeldkatalog trat am 1. Mai 2014 das neue Punktesystem in Kraft. Seitdem werden nur noch Verstöße registriert, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Für das Befahren einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette zum Beispiel gibt es keine Punkte mehr, auch nicht für das Abdecken des Kennzeichens mit Folie.
Um die Strafwirkung dennoch zu erhalten, hat sich dafür bei vielen Verstößen – ob mit oder ohne Punkt – das Bußgeld erhöht. Gleichzeitig wurde die Bußgeldhöhe, ab der es Punkte gibt, von 40 auf 60 Euro angehoben. Handyverstöße zum Beispiel kosten seitdem 60 statt 40 Euro und schlagen mit einem Punkt zu Buche.
Der Punktekatalog
Bei Straftaten, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben (etwa bei unterlassener Hilfeleistung am Unfallort), gibt es drei Punkte. Für sonstige Straftaten oder grobe Ordnungswidrigkeiten (etwa zu schnelles Fahren von mehr als 30 km/h innerorts) werden zwei Punkte fällig, sonstige Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt geahndet, sofern das Bußgeld mindestens 60 Euro beträgt.
Verstöße, die mit einem Punkt bewertet werden, verjähren nach zweieinhalb Jahren, Verstöße mit zwei Punkten nach fünf und Verstöße mit drei Punkten nach zehn Jahren. Das Verjährungsdatum eines Punktes ist unabhängig davon, ob weitere Verstöße folgen oder nicht – auch das war vor dem 1. Mai 2014 anders. Sind in Flensburg acht Punkte registriert, wird der Führerschein entzogen.
mit Material von dpa, KBA