Der Urlaub ist für jeden Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben und somit ein elementares Recht. Er soll vor allem dabei helfen, Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlicher Überarbeitung zu schützen und Zeit für Familie, Freunde und zur Erledigung privater Angelegenheiten zu haben. Das Bundesurlaubsgesetz verkündete dies bereits 1963 und schreibt dabei 24 Werktage pro Jahr vor, was aber je nach Vertrag und Unternehmen auch steigen kann.
Laut Gesetz legt der Chef die Urlaubszeit fest und muss gleichermaßen die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. In der Realität läuft das aber genau andersherum: Prinzipiell entscheidet nämlich der Arbeitnehmer, wann er Urlaub nehmen mag und reicht einen entsprechenden Urlaubsantrag bei seinem Chef ein, den dieser dann laut Gesetz gewähren muss. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen der Chef den Urlaub verweigern kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn plötzliche Produktionsnachfragen kommen, ein hoher Krankenstand herrscht oder andere Kollegen unter sozialen Gesichtspunkten bevorzugt werden.
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Schriftliche Genehmigung
Bei einer Rücknahme der Genehmigung seitens des Chefs, ist das Gesetz auf der Seite des Arbeitnehmers - dieser könnte per einstweiliger Verfügung dagegen vorgehen. Sollte der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reise gebucht haben, kann er sogar auf Schadenersatz klagen, da er ja im Glauben gehandelt hat, dass er frei bekommt. Um zu verhindern, dass eine mündliche Zustimmung im Nachhinein vom Chef zurückgenommen wird, sollte man immer eine schriftliche Genehmigung einfordern.
Wer jedoch Urlaub bucht, ohne diesen vorher überhaupt mit dem Chef zu besprechen, bleibt bei einer Nicht-Genehmigung auf den Kosten sitzen, deshalb gilt: nie etwas buchen, bevor Sie sicher sind, dass Ihnen die Urlaubstage auch genehmigt werden.
Möglichst zusammenhängend
Laut Gesetz muss der Urlaub zusammenhängend, also an einem Stück, in Anspruch genommen werden. Nur so könne das Ziel des Urlaubes, die Erholung des Arbeitsnehmers, vernünftig gefördert werden. Gesetzlich muss der Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr zwei aufeinander folgende Wochen pausieren und sich Urlaub nehmen.
Jedoch dürfen Arbeitnehmer ihren Urlaub auch auf verschiedene Brückentage aufteilen. Die können jedoch im Gegensatz zum zusammenhängenden Urlaub nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden. Vielmehr ist in diesem Fall eine Zustimmung seitens des Arbeitsgebers Pflicht.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Brückentag aus diversen Gründen nicht genehmigt bekommen hat, sich an genau diesem Brückentag jedoch krank meldet, riskiert er eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung, wenn er nicht tatsächlich erkrankt sein sollte. Das Misstrauen des Chefs könnte dadurch geweckt werden. Dieser könnte dann einen Teil des Gehalts zurückbehalten und einen Nachweis für die Erkrankung einfordern. Selbst wenn man die Erkrankung nachweisen kann, könnte der Arbeitgeber daraus Konsequenzen ableiten. Bei einer angekündigten Erkrankung reicht es im Zweifel nicht aus, einfach eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzureichen. Denn der Beweiswert eines ärztlichen Attests kann in einem solchen Fall als erschüttert angesehen werden. Wer tatsächlich krank ist, sollte dann lieber gleich am ersten Tag den Arzt aufsuchen und nicht erst nach dem strittigen verlängerten Wochenende.
Die Urlaubsverteilung
In Betrieben wird häufig versucht nach ‚Grundsätzen zur Beantragung und Gewährung von Urlaub‘ zu handeln. Diese Regeln sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Im Allgemeinen hängt der Zeitpunkt des Urlaubes davon ab, nach welchen Gesichtspunkten der Chef diesen genehmigt. In vielen Betrieben ist es der Fall, dass der erste, der den Urlaub beantragt, diesen auch erhält. Laut Gesetz muss der Urlaub auf die Mitarbeiter aber „gerecht“, also unter Berücksichtigung sozialer Kriterien (s.o.), verteilt werden. Häufig wird in Betrieben gegen Ende des Jahres ein großer Teil des Urlaubs für das Folgejahr beantragt. Nachdem dann alle Mitarbeiter einen Teil des Urlaubs bis zu einem gewissen Stichtag beantragt haben, wird der Urlaub nach den geltenden Grundsätzen verteilt.
Dadurch dürfen Arbeitnehmer mit Kindern aber nicht darauf hoffen, dass sie bei der Urlaubsplanung immer Vorrang haben, denn: Wenn beispielsweise die Wünsche der Eltern mit Kindern bereits schon Ostern, bei der Verteilung der Maifeiertage und Sommerferien erfolgreich berücksichtigt wurden, dann sind in der zweiten Jahreshälfte eher die Kinderlosen zu bevorzugen. In vielen Betrieben stimmen sich die Arbeitnehmer aber auch untereinander ab, sodass jeder einmal dran ist.
Das Urlaubsende
Wenn man nun seinen Urlaub eingereicht, eine schriftliche Zustimmung eingeholt und eine Reise gebucht hat, sich sogar schon am Urlaubsort befindet – darf der Chef den Arbeitnehmer dann „zurückholen“? Es gibt es klare Gesetze, die es dem Chef verbieten, Arbeitnehmer grundlos aus dem Urlaub zu beordern. Einzige Ausnahme von der Regel stellen Berufsgruppen mit Bereitschaft wie etwa Feuerwehrleute oder Sanitäter dar. Sind alle Kollegen im Einsatz und es kommt zu einer Katastrophe, dürfen Arbeitnehmer auch aus dem Urlaub gerufen werden. Droht der Firma die Pleite und nur ein einziger Arbeitnehmer kann dies verhindern, darf der Chef auch diesen anrufen und aus dem Urlaub zurückholen. Das gilt auch bei Katastrophenfällen wie bei einem Brand im Betrieb oder Hochwasserschäden. Wenn ein solcher Fall eintritt, können alle entstandenen Mehrkosten wie Stornierung oder Rückflug beim Chef eingefordert und die restlichen Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder ausgezahlt werden.