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Wie aussagekräftig ist der Energieausweis?

Energieausweis einer Immobilie samt Stromrechnung

Seit 2014 muss bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie immer ein Energieausweis vorgelegt werden. Doch nicht immer kann man von den Angaben auf die tatsächliche Energieeffizienz der Immobilie schließen.

Datum:
19.09.2018
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Wer Wohnung oder Haus mieten oder kaufen möchte, will wissen, mit welchen Heiz- und Energiekosten zu rechnen ist. Darüber gibt der sogenannte Energieausweis Auskunft. Ähnlich wie bei den Angaben zur Energieklasse bei Elektrogroßgeräten enthält der Energieausweis Hinweise zur energetischen Qualität des Hauses. In Verbindung mit den eigenen Verbrauchsgewohnheiten können so die Nebenkosten in etwa eingeschätzt werden. Zudem muss aufgeführt werden, mit welchem Energieträger, zum Beispiel Öl oder Gas, die Heizung betrieben wird.

Zwei Varianten

Es existieren zwei unterschiedliche Energieausweis-Varianten: Mit dem sogenannten Energiebedarfsausweis wird der Ist-Zustand des Gebäudes erfasst und anhand von Referenzgebäuden ein Durchschnittswert errechnet. Diese Ausweisform ist objektiver als der verbrauchsabhängige Ausweis. Dieser dokumentiert den tatsächlichen Energieverbrauch. Die Angaben werden somit deutlich vom Nutzungsverhalten der letzten drei Jahre beeinflusst. Er wird von Energie- oder Messunternehmen ausgestellt.

Einen Energiebedarfsausweis stellen hingegen die sogenannten „baubezogenen Berufe“ aus, etwa Ingenieure oder Architekten. Darüber hinaus sind auch Handwerksmeister aus dem Bauhandwerk, Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen sowie registrierte Energieberater zur Ausstellung berechtigt.

Abwicklung im Internet

Nicht immer sind die Energieausweise auch tatsächlich aussagekräftig. „Im Internet gibt es Schnäppchenangebote zur Ausstellung von Energieausweisen schon ab 25 Euro, allerdings ohne Begehung“, sagt Philipp Mahler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Auf diese Art den Ausweis zu erstellen, sei zwar grundsätzlich zulässig, aber oft gebe es bei der Datenerhebung erhebliche Mängel. Meistens handele es sich dabei um verbrauchsabhängige Ausweise, bei denen die Datenerhebung per Internet, und die Zustellung des Dokuments online oder per Post erfolge, ohne dass der Aussteller das Gebäude vor Ort in Augenschein genommen habe. „Dies kann dazu führen, dass der Ausweis fehlerhaft ist und damit seine Funktion nicht erfüllt“, so der Experte.

„Soll ein Ausweis ohne eine Vor-Ort-Begehung des Ausstellers ausgestellt werden, ist es wichtig, die Angebote äußerst sorgfältig zu prüfen und zu vergleichen“, rät Mahler. Vor umfangreichen Fragebögen für die Datenaufnahme solle man sich nicht abschrecken lassen – ganz im Gegenteil: „Der Aussteller kann nur einen korrekten Energieausweis ausstellen, wenn er dazu genügend Informationen erhält.“

Keine Überwachung

Zur Ausstellung von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen sind nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können. „Es fehlt jedoch ein amtliches Zertifikat der Zulassung. Daher muss man sich als Auftraggeber auf die Aussage des Ausstellers verlassen“, so Mahler. Im Zweifel solle man sich eine schriftliche Bestätigung des Ausstellers geben lassen, dass dieser zur Ausstellung berechtigt ist.

Bislang gebe es keine Kontrollinstanz, die die Ausstellung der Ausweise überwache oder Verstöße sanktioniere. Philipp Mahler: „Die zuständigen Landesbehörden kontrollieren bisher nur nach einer konkreten Beschwerde – wenn überhaupt.“ In Zukunft sollten ausschließlich bedarfsorientierte Energieausweise für alle Gebäude verpflichtend ausgestellt werden, fordert er. „Des Weiteren sollten die bestehenden Defizite bei den Rechenverfahren für Bestandsgebäude gelöst und die Durchsetzung der Energieausweispflicht, also die Kontrolle, gestärkt werden“, sagt der Verbraucherschützer.

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