Sie hängen zwischen den oft verhärteten Fronten und fühlen sich zu guter Letzt noch schuldig – Kinder tragen schwer daran, wenn um den Umgang mit ihnen gestritten wird. Es gilt, sie keinem Loyalitätskonflikt auszusetzen und sie zu entlasten. Das hat auch der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil bestätigt, in dem es Großeltern den Umgang mit seinen Enkeln untersagt, weil dies nicht dem Kindeswohl entspräche: Der Umgang der Großeltern mit dem Kind diene regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
Meine Kinder, mein Leben
Recht auf Umgang bedeutet, das Recht gemeinsame Zeit zu verbringen, sich zu schreiben und zu telefonieren. „Primär hat jedes Kind ein Umgangsrecht mit jedem seiner Elternteile. Auch jedes Elternteil hat das Recht aber auch die Pflicht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, doch das Recht des Erwachsenen steht hinter dem Wohl des Kindes zurück“, erklärt Carmen Grebe, Anwältin für Familienrecht. „Häufig stellen jedoch die Eltern ihre persönlichen Bedürfnisse in den Vordergrund – sie wollen ihre Kinder sehen und empfinden das als ihr persönliches Recht, nach dem Motto ‚ich bin doch wichtig für das Kind‘“, so die Erfahrung der Familienanwältin.
Auf der anderen Seite gibt es auch eine Umgangspflicht. „Wenn ein Elternteil den Umgang mit einem Kind verweigert, ist die Situation schwierig. Man könnte Eltern zwar zum Umgang mit ihrem Kind verpflichten, da das aber in so einem Fall wohl nicht dem Kindeswohl dienen würde, wird das auch in der Praxis nicht umgesetzt“, weiß Grebe. Allerdings müsse derjenige oder diejenige, die keinen Umgang wollen, für eventuelle entstehende Betreuungskosten aufkommen.
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Umgangsrecht nicht gleich Sorgerecht
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht zu betrachten. Beim Sorgerecht geht es darum Entscheidungen für das minderjährige Kind zu treffen. Ein Kind kann auch Recht auf Umgang mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil haben. Grundsätzlich haben auch weitere Bezugspersonen wie Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind – es muss aber immer dem Kindeswohl dienen.
„Antragsberechtigt sind alle, die eine Bindung zum Kind haben. Das Recht der Eltern das Kind zu sehen hat jedoch Vorrang vor dem der Großeltern beispielsweise“, erläutert Grebe. Fixe, gesetzliche Vorgaben gäbe es nicht. Das Umgangsrecht sei individuell anzuwenden, zum Beispiel in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. „Letztlich muss der Familienrichter im Einzelfall entscheiden, was das Beste für das Kind ist“, so die Anwältin.
Mit Material von ZDF, AFP