Im konkreten Fall hatten sich Eltern aus Hessen im April 2008 getrennt. Der Vater war ursprünglich der Kindergeldberechtigte und hatte das Geld für den gemeinsamen Sohn erhalten. Mit der Trennung zogen Mutter und Kind zunächst aus, lebten dann aber wegen eines Versöhnungsversuches für einige Monate wieder mit dem Vater zusammen. Als es zur endgültigen Trennung kam, beantragte die Mutter im Januar 2009 Kindergeld. Die Kindergeldkasse bestimmte daraufhin die Mutter als Kindergeldberechtigte. Vom Vater forderte sie von Mai 2008 bis Dezember 2008 gezahltes Kindergeld zurück, da er mit dem Auszug der Mutter keinen Anspruch auf die Zahlung hatte.
Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass der klagende Vater das Kindergeld zurückzahlen muss. Bei einer Trennung sei nach dem Gesetz zwingend derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, bei dem das Kind lebt. Auch wenn Mutter mit Kind vorübergehend mit dem Vater wieder zusammenlebte, lebe damit die ursprüngliche Kindergeldberechtigung des Vaters nicht wieder auf. (AZ: III R 11/15)
Anspruch auf Kindergeld
„Grundsätzlich gilt das Obhutsprinzip“, sagt Carmen Grebe, Fachanwältin für Familienrecht. „Derjenige, der das Kind in Obhut hat, hat auch den Anspruch auf das Kindergeld und ist somit Kindergeld-Berechtigter.“ Bei mehreren Berechtigten, also wenn das Kind in der Obhut beider Elternteile ist, müssen die Eltern einen Berechtigten bestimmen. Trennen sich die Eltern, so steht das Kindergeld zwingend demjenigen zu, bei dem das Kind wohnt.
Kindergeld wird für Kinder unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben – dies bezieht auch Adoptivkinder ein, Pflegekinder nur unter bestimmten Voraussetzungen. „Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz leben“, ergänzt Grebe.
Bis wann der Anspruch besteht
Gezahlt wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Kinder, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und die als arbeitssuchend gemeldet sind, erhalten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld. „Wenn die Erstausbildung nicht abgeschlossen ist und das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt“, sagt Grebe. Zudem gilt der Anspruch für behinderte Kinder, die nicht selbst erwerbstätig sein können, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs festgestellt wurde.
Der Anspruch beschränkt sich nicht nur auf diejenigen, die in Deutschland leben. „Auch Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben einen Anspruch auf Kindergeld in Form einer Steuervergütung nach dem Einkommensteuergesetz“, führt Carmen Grebe aus. Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch als Sozialleistung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes haben.
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Mit Material von ZDF, epd